Kündigung und Wechsel der Krankenkasse Die Kasse wechseln - so geht's schnell und einfach

Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Zum Krankenkassen-Vergleich
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist im Jahr 2025 von 1,7 auf 2,5 Prozent gestiegen. Viele Krankenkasse haben also ihre Beiträge angehoben. Ein Wechsel kann sich daher jetzt für Dich lohnen. Das geht in der Regel unkompliziert. Keine Sorge: Klappt etwas nicht, bleibst Du einfach bei Deiner bisherigen Kasse versichert.
Wenn Du Deine Krankenkasse wechseln möchtest, musst Du Dir zunächst eine neue Krankenkasse suchen. Wie Du eine für Dich geeignete Kasse findest, erfährst Du in unserem Ratgeber gesetzliche Krankenversicherung.
Sobald Du Dir eine passende Krankenkasse ausgesucht hast, kannst Du mit dem Wechsel loslegen: Du meldest Dich einfach bei der Kasse Deiner Wahl an. Den Mitgliedsantrag kannst Du bei den meisten Krankenkassen direkt online auf deren Website ausfüllen. Um die Kündigung der alten Versicherung musst Du Dich nicht kümmern – das übernimmt Deine neue Krankenkasse.
Deine alte Kasse prüft dann, ob alle Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind und bestätigt Deiner neuen Versicherung elektronisch die Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB 5). Davon bekommst Du aber gar nichts mit. Du erfährst von Deiner neuen Kasse nur, ob der Wechsel geklappt hat. Dazu sendet Dir Deine neue Krankenkasse innerhalb weniger Tage nach dem Wechsel eine Mitteilung per Post. Ist der Wechsel vollzogen, erhältst Du eine erste Mitgliedsbescheinigung.
Gut zu wissen: Du musst Deinem Arbeitgeber nicht unbedingt eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen. Die Mitgliedschaftsbescheinigung bekommt er direkt elektronisch von der Kasse. Sag Deinem Arbeitgeber aber sicherheitshalber Bescheid, dass Du Deine Krankenkasse gewechselt hast.
Selbst kündigen musst Du Deiner alten Versicherung nur dann, wenn Du das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen möchtest, um Dich privat zu versichern oder weil Du ins Ausland ziehst und Deine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland beenden möchtest.
In solchen Fällen schickst Du die Kündigung direkt an Deine Krankenkasse. Viele Krankenkassen bieten die Möglichkeit, dies über ihren Online-Service oder eine App zu erledigen, indem Du Dein Kündigungsschreiben einfach hochlädst. Damit die Kündigung wirksam wird, musst Du allerdings nachweisen, dass Du anderweitig abgesichert bist (§ 175 Abs. 4 SGB 5). Entscheidest Du Dich für einen Wechsel in die private Krankenversicherung, genügt ein Versicherungsnachweis Deiner neuen privaten Krankenversicherung.
In der Regel läuft der Wechsel reibungslos ab. Dennoch können gelegentlich Probleme auftreten, beispielsweise durch Fehler im Antragsprozess. Solltest Du innerhalb von drei bis vier Wochen nach dem Wechsel keine Rückmeldung erhalten, empfehlen wir Dir, direkt bei der neuen Krankenkasse nachzufragen.
Gedanken um Deinen Versicherungsschutz musst Du Dir aber keine machen. Kommt es zu Schwierigkeiten beim Wechsel, bleibst Du automatisch bei Deiner bisherigen Krankenkasse versichert, bis die neue Mitgliedschaft erfolgreich abgeschlossen ist. Denn in Deutschland muss jeder krankenversichert sein (§ 193 Abs. 3 VVG 5). Du musst Dir also keine Sorgen machen, ohne Krankenversicherung dazustehen. Wann Du dagegen besser nicht die Krankenkasse wechseln solltest, liest Du im letzten Kapitel.
Die besten Krankenkassen in unserem Vergleich sind die HKK, TK, BKK Firmus und Audi BKK. Diese Kassen haben in unserer Preis-Leistungs-Bewertung am besten abgeschnitten. Die Energie-BKK empfehlen wir jungen Familien mit Kindern und Schwangeren.
Wir haben die Angebote von 16 deutschlandweit tätigen Krankenkassen untersucht, darunter besonders günstige, leistungsstarke und große Kassen. Die detaillierten Ergebnisse sind in der Tabelle unten aufgeführt.
Die normale Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zwei volle Monate zum Monatsende (§ 175 Abs. 4 SGB 5). Das bedeutet: Meldest Du Dich bis zum 31. Januar bei einer neuen Kasse an, bist Du dort ab dem 1. April versichert.
Achtung: Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Mindestvertragslaufzeit, auch Bindungsfrist genannt. Sie beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kannst Du zu einer anderen Krankenkasse wechseln.
Krankenkassen bieten aber auch Tarife mit eigenen Mindestlaufzeiten. Diese sogenannten Wahltarife stocken zum Beispiel Deine Leistungen bei der Krankenkasse auf oder Du bekommst Geld zurück, wenn Du nur selten beim Arzt warst. Weitere mögliche Wahltarife sind etwa der Tarif für Krankentagegeld, für den sich häufig Selbstständige entscheiden, da sie sonst keinen Ausgleich bei längerer Krankheit erhalten. Oft bist Du durch so einen Tarif bis zu drei Jahre an eine Krankenkasse gebunden. Schau in jedem Fall in den Tarifbedingungen nach, welche Kündigungsfrist gilt oder frage direkt bei der Krankenkasse nach.
In einigen Fällen musst Du die Bindungsfrist allerdings nicht abwarten, zum Beispiel wenn Deine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht oder Du den Arbeitgeber wechselst. Alles Wichtige dazu erklären wir Dir in den folgenden Abschnitten.
Wenn Deine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, hast Du ein Sonderkündigungsrecht. Du kannst dann die Krankenkasse wechseln, auch wenn Du noch nicht zwölf Monate lang Mitglied bist. Aber: Die normale Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende gilt für Dich trotzdem. So lange musst Du den höheren Zusatzbeitrag zahlen.
Deine Sonderkündigung wegen einer Beitragserhöhung muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der Versicherung eingehen, in dem diese das erste Mal den neuen Zusatzbeitrag erhebt. Das bedeutet also zum Beispiel: Erhöht Deine Krankenkasse zum Januar ihren Zusatzbeitrag, musst Du Dich bis zum 31. Januar bei der neuen Krankenkasse anmelden. Dann wirst Du ab April Mitglied bei der neuen Krankenkasse.
Ein Sonderkündigungsrecht hast Du auch dann, wenn Du in einem Wahltarif versichert bist. Erhebt die Krankenkasse also ihren Zusatzbeitrag, dann darfst Du auch Deinen Wahltarif vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist kündigen.
Einzig den Krankengeld-Wahltarif kannst Du erst mit Ende der Mindestlaufzeit kündigen - auch dann, wenn die Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag erhöht hat.
Streicht die Krankenkasse Zusatzleistungen wie Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung oder Osteopathie, hast Du ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht.
Gib auf dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse unbedingt an, dass Du wegen einer Beitragserhöhung sonderkündigen möchtest. Die neue Krankenkasse übermittelt die Sonderkündigung dann an Deine bisherige Versicherung.
Die meisten Versicherungen ändern ihren Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel, doch auch im laufenden Jahr kann es teurer werden. Im Laufe des Jahres 2024 haben über 43 allgemein zugängliche Krankenkassen ihre Beiträge erhöht.
Bevor die Krankenkasse den höheren Beitrag erhebt, muss sie Dich auf Dein Kündigungsrecht hinweisen. Und zwar spätestens zum Ende des Monats, bevor erstmals der höhere Zusatzbeitrag fällig wird. Es reicht also, wenn die Krankenkasse Dich am 31. Dezember darüber informiert, dass der Beitrag im Januar steigt und Du deshalb sonderkündigen kannst.
Kommt die Benachrichtigung jedoch erst im Januar bei Dir an, kannst Du auch noch über den 31. Januar hinaus kündigen. Deine neue Mitgliedschaft beginnt dann trotzdem bereits ab dem 1. April, auch wenn Du erst im Februar die Kasse wechselst (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Quelle: Angaben der Krankenkassen, Finanztip-Analyse (Stand: 2. Januar 2025)
In bestimmten Fällen hast Du ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das heißt, Du kannst von einem Tag auf den anderen die Krankenkasse wechseln, ohne die Bindungsfrist oder den zweimonatigen Kündigungszeitraum abzuwarten. Es kommt nicht darauf an, wie lange Du bei Deiner bisherigen Kasse versichert warst. Das gilt auch, wenn Du in einem Wahltarif versichert bist.
Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht hast Du in folgenden Fällen (§ 186 SGB 5):
Um in einer solchen Situation mit sofortiger Wirkung die Krankenkasse wechseln zu können, hast Du 14 Tage Zeit, nachdem einer der oben genannten Fälle eingetreten ist (§ 175 Absatz 3 SGB 5). Du musst Dich also zum Beispiel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn Deiner neuen Beschäftigung bei einer neuen Kasse anmelden. Die neue Krankenkasse nimmt dann schnellstmöglich den Krankenkassenwechsel für Dich vor.
Nutzt Du das Wahlrecht nicht, bleibst Du bei Deiner bisherigen Kasse versichert. Die zwölfmonatige Bindungsfrist beginnt aber nicht erneut zu laufen. Das bedeutet, Du kannst auch noch nach den zwei Wochen jederzeit Deine Krankenkasse wechseln. Dann musst Du allerdings die normale Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende abwarten.
Aufpassen beim Wechsel der Krankenkasse solltest Du immer dann, wenn Du bei Deiner aktuellen Krankenkasse besonders kostspielige Leistungen beantragt hast, zum Beispiel eine Rehabilitation oder eine Psychotherapie.
Problematisch sind solche Leistungen aber nur dann, wenn sie die Kasse bereits beantragt und bewilligt hat, Du mit den Behandlungen aber noch nicht begonnen hast. In diesem Fall kann die neue Krankenkasse verlangen, dass Du die Reha oder die Psychotherapie erneut beantragst. Auf Anfrage hat uns die Techniker Krankenkasse aber mitgeteilt, dass es sich bei dem Neuantrag in aller Regel nur um eine Formalie handelt. Wichtig ist in jedem Fall, dass Du Deine Psychotherapeutin oder Deinen Psychotherapeuten direkt über den Kassenwechsel informierst.
Bist Du bereits in psychotherapeutischer Behandlung oder in einer Reha-Maßnahme, dann muss die neue Krankenkasse die laufende Behandlung weiterzahlen. Denn eine bereits begonnene Behandlung und deren Erfolg darf nicht gefährdet werden. Das hat auch das Sozialgericht München bestätigt (Urteil vom 22. Juni 2023, Az.: S 38 KA 125/22). Die neue Krankenkasse war laut dem Gericht an die bereits genehmigte Psychotherapie gebunden. Der Versicherte musste die Therapie auch nicht seiner neuen Krankenkasse melden, sondern durfte die Therapie fortsetzen. Das Urteil ist allerdings nicht verbindlich für alle Krankenkassen.
Aufpassen solltest Du auch, wenn Du Krankengeld beantragt hast oder schon bekommst. In diesem Fall kann es sein, dass die neue Krankenkasse einen erneuten Krankengeldantrag verlangt und sich die Zahlung des Krankengelds verzögert.
In solchen Fällen raten wir Dir wie folgt beim Kassenwechsel vorzugehen:
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