Kündigung und Wechsel der Kran­ken­kas­se Die Kasse wechseln - so geht's schnell und einfach

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder gesetzlich Krankenversicherte darf seine Kran­ken­kas­se wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.
  • Normalerweise bist Du mindestens zwölf Monate an eine Kran­ken­kas­se gebunden. Das heißt, Du musst mindestens so lange Mitglied sein. 
  • Wenn Deine Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Dann gilt die genannte Bindungsfrist von zwölf Monaten nicht. 

So gehst Du vor

  • Prüfe mithilfe dieses Ratgebers, welche Kran­ken­kas­se zu Dir passt. Einen Überblick über Preis und Leistungen bekommst Du mit unserem Kran­ken­kas­senvergleich. 

Zum Kran­ken­kas­sen-Vergleich

  • In unserem Kran­ken­kas­senvergleich 2025 haben HKK, TKBKK Firmus und Audi BKK am besten abgeschnitten. Die Energie-BKK eignet sich für junge Familien und Schwangere.
  • Fülle den Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse aus. Diese übernimmt dann die Kündigung bei Deiner alten Kasse.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Kran­ken­kas­sen ist im Jahr 2025 von 1,7 auf 2,5 Prozent gestiegen. Viele Kran­ken­kas­se haben also ihre Beiträge angehoben. Ein Wechsel kann sich daher jetzt für Dich lohnen. Das geht in der Regel unkompliziert. Keine Sorge: Klappt etwas nicht, bleibst Du einfach bei Deiner bisherigen Kasse versichert.

Wie funktioniert der Kran­ken­kas­senwechsel?

Wenn Du Deine Kran­ken­kas­se wechseln möchtest, musst Du Dir zunächst eine neue Kran­ken­kas­se suchen. Wie Du eine für Dich geeignete Kasse findest, erfährst Du in unserem Ratgeber gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung.

Sobald Du Dir eine passende Kran­ken­kas­se ausgesucht hast, kannst Du mit dem Wechsel loslegen: Du meldest Dich einfach bei der Kasse Deiner Wahl an. Den Mitgliedsantrag kannst Du bei den meisten Kran­ken­kas­sen direkt online auf deren Website ausfüllen. Um die Kündigung der alten Ver­si­che­rung musst Du Dich nicht kümmern – das übernimmt Deine neue Kran­ken­kas­se

Deine alte Kasse prüft dann, ob alle Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind und bestätigt Deiner neuen Ver­si­che­rung elektronisch die Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB 5). Davon bekommst Du aber gar nichts mit. Du erfährst von Deiner neuen Kasse nur, ob der Wechsel geklappt hat. Dazu sendet Dir Deine neue Kran­ken­kas­se innerhalb weniger Tage nach dem Wechsel eine Mitteilung per Post. Ist der Wechsel vollzogen, erhältst Du eine erste Mitgliedsbescheinigung. 

Gut zu wissen: Du musst Deinem Arbeitgeber nicht unbedingt eine Mitgliedsbescheinigung der Kran­ken­kas­se vorlegen. Die Mitgliedschaftsbescheinigung bekommt er direkt elektronisch von der Kasse. Sag Deinem Arbeitgeber aber sicherheitshalber Bescheid, dass Du Deine Kran­ken­kas­se gewechselt hast. 

Wann musst Du selbst die Kran­ken­kas­se kündigen?

Selbst kündigen musst Du Deiner alten Ver­si­che­rung nur dann, wenn Du das System der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung verlassen möchtest, um Dich privat zu versichern oder weil Du ins Ausland ziehst und Deine gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung in Deutschland beenden möchtest.

In solchen Fällen schickst Du die Kündigung direkt an Deine Kran­ken­kas­se. Viele Kran­ken­kas­sen bieten die Möglichkeit, dies über ihren Online-Service oder eine App zu erledigen, indem Du Dein Kündigungsschreiben einfach hochlädst. Damit die Kündigung wirksam wird, musst Du allerdings nachweisen, dass Du anderweitig abgesichert bist (§ 175 Abs. 4 SGB 5). Entscheidest Du Dich für einen Wechsel in die private Kran­ken­ver­si­che­rung, genügt ein Ver­si­che­rungsnachweis Deiner neuen privaten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Kann es Probleme beim Wechsel geben?

In der Regel läuft der Wechsel reibungslos ab. Dennoch können gelegentlich Probleme auftreten, beispielsweise durch Fehler im Antragsprozess. Solltest Du innerhalb von drei bis vier Wochen nach dem Wechsel keine Rückmeldung erhalten, empfehlen wir Dir, direkt bei der neuen Kran­ken­kas­se nachzufragen.

Gedanken um Deinen Ver­si­che­rungs­schutz musst Du Dir aber keine machen. Kommt es zu Schwierigkeiten beim Wechsel, bleibst Du automatisch bei Deiner bisherigen Kran­ken­kas­se versichert, bis die neue Mitgliedschaft erfolgreich abgeschlossen ist. Denn in Deutschland muss jeder krankenversichert sein (§ 193 Abs. 3 VVG 5). Du musst Dir also keine Sorgen machen, ohne Kran­ken­ver­si­che­rung dazustehen. Wann Du dagegen besser nicht die Kran­ken­kas­se wechseln solltest, liest Du im letzten Kapitel.

Welche Kran­ken­kas­sen empfiehlt Finanztip?

Die besten Kran­ken­kas­sen in unserem Vergleich sind die HKK, TK, BKK Firmus und Audi BKK. Diese Kassen haben in unserer Preis-Leistungs-Bewertung am besten abgeschnitten. Die Energie-BKK empfehlen wir jungen Familien mit Kindern und Schwangeren.

Wir haben die Angebote von 16 deutschlandweit tätigen Kran­ken­kas­sen untersucht, darunter besonders günstige, leistungsstarke und große Kassen. Die detaillierten Ergebnisse sind in der Tabelle unten aufgeführt.

Die Kran­ken­kas­sen im Finanztip-Vergleich

Welche Kündigungsfristen gelten?

Die normale Kündigungsfrist in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt zwei volle Monate zum Monatsende (§ 175 Abs. 4 SGB 5). Das bedeutet: Meldest Du Dich bis zum 31. Januar bei einer neuen Kasse an, bist Du dort ab dem 1. April versichert.

Achtung: Bei der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung gibt es eine Mindestvertragslaufzeit, auch Bindungsfrist genannt. Sie beträgt grundsätzlich zwölf Monate. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, kannst Du zu einer anderen Kran­ken­kas­se wechseln. 

Kran­ken­kas­sen bieten aber auch Tarife mit eigenen Mindestlaufzeiten. Diese sogenannten Wahltarife stocken zum Beispiel Deine Leistungen bei der Kran­ken­kas­se auf oder Du bekommst Geld zurück, wenn Du nur selten beim Arzt warst. Weitere mögliche Wahltarife sind etwa der Tarif für Krankentagegeld, für den sich häufig Selbstständige entscheiden, da sie sonst keinen Ausgleich bei längerer Krankheit erhalten. Oft bist Du durch so einen Tarif bis zu drei Jahre an eine Kran­ken­kas­se gebunden. Schau in jedem Fall in den Tarifbedingungen nach, welche Kündigungsfrist gilt oder frage direkt bei der Kran­ken­kas­se nach.

In einigen Fällen musst Du die Bindungsfrist allerdings nicht abwarten, zum Beispiel wenn Deine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht oder Du den Arbeitgeber wechselst. Alles Wichtige dazu erklären wir Dir in den folgenden Abschnitten.

Wann hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht?

Wenn Deine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, hast Du ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Du kannst dann die Kran­ken­kas­se wechseln, auch wenn Du noch nicht zwölf Monate lang Mitglied bist. Aber: Die normale Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende gilt für Dich trotzdem. So lange musst Du den höheren Zusatzbeitrag zahlen. 

Deine Sonderkündigung wegen einer Beitragserhöhung muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der Ver­si­che­rung eingehen, in dem diese das erste Mal den neuen Zusatzbeitrag erhebt. Das bedeutet also zum Beispiel: Erhöht Deine Kran­ken­kas­se zum Januar ihren Zusatzbeitrag, musst Du Dich bis zum 31. Januar bei der neuen Kran­ken­kas­se anmelden. Dann wirst Du ab April Mitglied bei der neuen Kran­ken­kas­se. 

Ein Son­der­kün­di­gungs­recht hast Du auch dann, wenn Du in einem Wahltarif versichert bist. Erhebt die Kran­ken­kas­se also ihren Zusatzbeitrag, dann darfst Du auch Deinen Wahltarif vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist kündigen. 

Einzig den Krankengeld-Wahltarif kannst Du erst mit Ende der Mindestlaufzeit kündigen - auch dann, wenn die Kran­ken­kas­se ihren Zusatzbeitrag erhöht hat.

Streicht die Kran­ken­kas­se Zusatzleistungen wie Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung oder Osteopathie, hast Du ebenfalls kein Son­der­kün­di­gungs­recht.

Gib auf dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse unbedingt an, dass Du wegen einer Beitragserhöhung sonderkündigen möchtest. Die neue Kran­ken­kas­se übermittelt die Sonderkündigung dann an Deine bisherige Ver­si­che­rung.

Die meisten Ver­si­che­rungen ändern ihren Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel, doch auch im laufenden Jahr kann es teurer werden. Im Laufe des Jahres 2024 haben über 43 allgemein zugängliche Kran­ken­kas­sen ihre Beiträge erhöht. 

Bevor die Kran­ken­kas­se den höheren Beitrag erhebt, muss sie Dich auf Dein Kündigungsrecht hinweisen. Und zwar spätestens zum Ende des Monats, bevor erstmals der höhere Zusatzbeitrag fällig wird. Es reicht also, wenn die Kran­ken­kas­se Dich am 31. Dezember darüber informiert, dass der Beitrag im Januar steigt und Du deshalb sonderkündigen kannst.

Kommt die Benachrichtigung jedoch erst im Januar bei Dir an, kannst Du auch noch über den 31. Januar hinaus kündigen. Deine neue Mitgliedschaft beginnt dann trotzdem bereits ab dem 1. April, auch wenn Du erst im Februar die Kasse wechselst (§ 175 Abs. 4 SGB V).

Quelle: Angaben der Kran­ken­kas­sen, Finanztip-Analyse (Stand: 2. Januar 2025)

Das sind die Finanztip-Empfehlungen

hkk
HKK
bestes Ergebnis im Kran­ken­kas­senvergleich
  • erreichte 78 % in unserem Vergleich
  • Beitragssatz von 16,79 %
  • umfassende Extras besonders bei Sport, Impfungen, Krebsfrüherkennung und alternativer Medizin
  • stark bei Transparenz
  • einmal im Jahr kostenfreie Zahnreinigung bei Partner-Zahnärzten
  • weniger stark in den Bereichen Schwangerschaft & Familie
123
TK
Spitzenreiter beim Serviceangebot
  • erreichte 69 % in unserem Vergleich
  • Beitragssatz von 17,05 %
  • umfassendes Serviceangebot und stark bei Sport
  • 40 € im Jahr für professionelle Zahnreinigung
  • weniger stark in den Bereichen Schwangerschaft & Familie und Zahnvorsorge
BKK Firmus
BKK Firmus
Günstigster Zusatzbeitrag im Kran­ken­kas­senvergleich
  • erreichte 68 % in unserem Vergleich
  • Beitragssatz von 16,44 %
  • 80 € im Jahr für professionelle Zahnreinigung
  • weniger stark in den Bereichen Service & Transparenz
  • nur zwölf Geschäftsstellen in vier Bundesländern (Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen)
audibkk
Audi BKK
gut bei Transparenz und Sport
  • erreichte 65 % in unserem Vergleich
  • Beitragssatz von 17 %
  • gute Ergebnisse bei Transparenz und Sport
  • zweimal 30 € im Jahr für professionelle Zahnreinigung
  • solide, aber keine herausragenden Leistungen
Logo
Energie-BKK
besondere Emp­feh­lung für junge Familien & Schwangere
  • erreichte 61 % in unserem Leistungsvergleich
  • sehr gute Ergebnisse im Bereich Schwangerschaft & Familie
  • zweimal 25 € im Jahr für professionelle Zahnreinigung
  • Beitragssatz von 17,58 %
  • weniger stark in den Kategorien Zähne und Transparenz

Wann kannst Du die Kasse wechseln ohne Kündigungsfrist?

In bestimmten Fällen hast Du ein sofortiges Kran­ken­kas­senwahlrecht. Das heißt, Du kannst von einem Tag auf den anderen die Kran­ken­kas­se wechseln, ohne die Bindungsfrist oder den zweimonatigen Kündigungszeitraum abzuwarten. Es kommt nicht darauf an, wie lange Du bei Deiner bisherigen Kasse versichert warst. Das gilt auch, wenn Du in einem Wahltarif versichert bist.

Ein sofortiges Kran­ken­kas­senwahlrecht hast Du in folgenden Fällen (§ 186 SGB 5):

  • Du wechselst den Arbeitgeber.
  • Dein Verdienst über- oder unterschreitet die Jahres­arbeits­entgelt­grenze und Du wirst deshalb vom Pflichtmitglied zum freiwilligen Mitglied oder umgekehrt. Die Jahres­arbeits­entgelt­grenze lag 2024 bei 69.300 Euro brutto im Jahr und steigt 2025 auf 73.800 Euro. 
  • Du warst bisher angestellt und wechselst in die Selbstständigkeit.
  • Du warst familienversichert und musst Dich jetzt selbst versichern, zum Beispiel weil Du eine Berufsausbildung beginnst.
  • Du warst im Ausland krankenversichert und ziehst nach Deutschland.
  • Du wirst arbeitslos und bekommst Ar­beits­lo­sen­geld 1 oder Bürgergeld.

Um in einer solchen Situation mit sofortiger Wirkung die Kran­ken­kas­se wechseln zu können, hast Du 14 Tage Zeit, nachdem einer der oben genannten Fälle eingetreten ist (§ 175 Absatz 3 SGB 5). Du musst Dich also zum Beispiel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn Deiner neuen Beschäftigung bei einer neuen Kasse anmelden. Die neue Kran­ken­kas­se nimmt dann schnellstmöglich den Kran­ken­kas­senwechsel für Dich vor.

Nutzt Du das Wahlrecht nicht, bleibst Du bei Deiner bisherigen Kasse versichert. Die zwölfmonatige Bindungsfrist beginnt aber nicht erneut zu laufen. Das bedeutet, Du kannst auch noch nach den zwei Wochen jederzeit Deine Kran­ken­kas­se wechseln. Dann musst Du allerdings die normale Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende abwarten. 

Wann ist ein Wechsel der Kran­ken­kas­se keine gute Idee?

Aufpassen beim Wechsel der Kran­ken­kas­se solltest Du immer dann, wenn Du bei Deiner aktuellen Kran­ken­kas­se besonders kostspielige Leistungen beantragt hast, zum Beispiel eine Rehabilitation oder eine Psychotherapie.

Problematisch sind solche Leistungen aber nur dann, wenn sie die Kasse bereits beantragt und bewilligt hat, Du mit den Behandlungen aber noch nicht begonnen hast. In diesem Fall kann die neue Kran­ken­kas­se verlangen, dass Du die Reha oder die Psychotherapie erneut beantragst. Auf Anfrage hat uns die Techniker Kran­ken­kas­se aber mitgeteilt, dass es sich bei dem Neuantrag in aller Regel nur um eine Formalie handelt. Wichtig ist in jedem Fall, dass Du Deine Psychotherapeutin oder Deinen Psychotherapeuten direkt über den Kassenwechsel informierst.

Bist Du bereits in psychotherapeutischer Behandlung oder in einer Reha-Maßnahme, dann muss die neue Kran­ken­kas­se die laufende Behandlung weiterzahlen. Denn eine bereits begonnene Behandlung und deren Erfolg darf nicht gefährdet werden. Das hat auch das Sozialgericht München bestätigt (Urteil vom 22. Juni 2023, Az.: S 38 KA 125/22). Die neue Kran­ken­kas­se war laut dem Gericht an die bereits genehmigte Psychotherapie gebunden. Der Versicherte musste die Therapie auch nicht seiner neuen Kran­ken­kas­se melden, sondern durfte die Therapie fortsetzen. Das Urteil ist allerdings nicht verbindlich für alle Kran­ken­kas­sen.

Aufpassen solltest Du auch, wenn Du Krankengeld beantragt hast oder schon bekommst. In diesem Fall kann es sein, dass die neue Kran­ken­kas­se einen erneuten Krankengeldantrag verlangt und sich die Zahlung des Krankengelds verzögert.

In solchen Fällen raten wir Dir wie folgt beim Kassenwechsel vorzugehen:

  1. Melde Dich bei Deiner neuen Kran­ken­kas­se an und wende Dich dann an den Kundensupport der neuen Kran­ken­kas­se. Tipp: Die Kontaktdaten der emp­foh­lenen Kran­ken­kas­sen HKK, TK, BKK Firmus, Audi BKK, und Energie-BKK findest Du in den jeweiligen Anbietertexten.
  2. Frage gezielt nach, ob die neue Kran­ken­kas­se die bereits genehmigten oder begonnenen Leistungen übernimmt oder ob sie von Dir Unterlagen oder einen neuen Antrag benötigt.
  3. Falls die neue Kran­ken­kas­se Dir mitteilt, dass sie die Leistung nicht ohne erneuten Antrag übernimmt oder eine Fortführung erst nach Prüfung möglich ist, kannst Du Deinen Mitgliedsantrag zurückziehen. Und zwar bis Ende der Kündigungsfrist. Sag dazu einfach Deiner alten Kran­ken­kas­se Bescheid, dass Du dort versichert bleiben möchtest. Dadurch wird der Wechsel rückgängig gemacht und Deine alte Ver­si­che­rung bleibt bestehen – inklusive aller genehmigten Leistungen.
  4. Sobald Du kein Krankengeld mehr bekommst oder Deine Reha oder Psychotherapie begonnen hat, kannst Du den Kran­ken­kas­senwechsel nachholen.
Autoren
Julia Rieder

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Emp­feh­lungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.