Familienversicherung Einkommensgrenze So viel dürfen mitversicherte Familienmitglieder verdienen
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Kinder oder Partner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert, sofern sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben – ein großer Vorteil gegenüber der privaten Krankenversicherung, in der jeder Familienangehörige extra kostet. Das gilt aber nur, solange ihr Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt. Sonst müssen Angehörige sich selbst versichern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Zinsen. Eltern müssen daher bei der Geldanlage für ihre Sprösslinge auf gewisse Einkommensgrenzen achten.
Familienversicherte Angehörige dürfen nur ein geringes Einkommen haben, sonst müssen sie sich selbst um Versicherungsschutz kümmern. Das gilt sowohl für den mitversicherten Partner als auch für die Kinder.
Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt grundsätzlich bei 505 Euro im Monat. Allerdings handelt es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Deshalb können regulär Angestellte von ihren Bruttoeinnahmen noch ihre Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag abziehen.
Das führt dazu, dass sich ein Gesamteinkommen von 608 Euro nicht negativ auf die Familienversicherung auswirkt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Familienversicherung und der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr (also 102,50 Euro pro Monat). Kannst Du bei der Steuer höhere Werbungskosten als die Pauschale geltend machen, dann darf Dein Einkommen entsprechend höher ausfallen (Einkommensgrenze plus Werbungskosten).
Wie das regelmäßige monatliche Einkommen berechnet wird, das für die Familienversicherung relevant ist, hängt vom Einzelfall und der Einkommensart ab. Bei konkreten Fragen zu Deinem individuellen Fall wendest Du Dich deshalb am besten direkt an Deine Krankenkasse.
Arbeitseinkommen wird in der Regel für die Monate betrachtet, in denen es erzielt wurde. Regelmäßige Zahlungen einmal im Jahr, etwa Weihnachtsgeld, werden durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet.
Für selbstständige Angehörige gilt bei der Familienversicherung ebenfalls die Verdienstgrenze von 505 Euro im Monat. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit die Einnahmen oft schwanken, schätzt die Krankenkasse die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem gezwölftelten Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. In diesem Fall ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit für die Einkünfte maßgeblich. Er darf 505 Euro im Monat nicht übersteigen. Details dazu hat der Spitzenverband der Krankenkassen geregelt.
Bist Du geringfügig beschäftigt, hast also einen Minijob, dann kannst Du bis zu 538 Euro im Monat sozialabgabenfrei verdienen. Solange Deine Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro nicht übersteigen, kannst Du Dich kostenfrei familienversichern.
Das Gesamteinkommen ergibt sich nicht nur aus Lohn- und Gehaltszahlungen. Auch Renten, zum Beispiel die Hinterbliebenenrente, sowie Miet- und Pachteinnahmen gehören dazu.
Ebenfalls eingerechnet werden Kapitalerträge, etwa Zinsen auf Sparbücher und Dividenden und Verkaufsgewinne aus Aktienfonds. Für diese gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag haben keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen, das für die Familienversicherung relevant ist.
Auch Stief- und Enkelkinder können kostenfrei familienversichert werden (§ 10 Abs. 4 SGB V). Lange gab es dafür höhere Hürden. Die hat die Bundesregierung mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 jedoch gesenkt. Stief- und Enkelkinder dürfen seither zu den gleichen Bedingungen wie leibliche Kinder in die Familienversicherung – sofern sie bei dem Krankenkassenmitglied wohnen, über das sie versichert werden sollen.
Wohnen der Versicherte und das Stief- oder Enkelkind nicht in einem Haushalt, gilt die Regel: Derjenige, bei dem das Kind mitversichert werden soll, muss für mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufkommen. Ob das Kind selbst über Einkünfte verfügt oder andere Unterhaltszahlungen erhält, spielt für die Berechnung des überwiegenden Unterhalts seit der Gesetzesänderung keine Rolle mehr.
Für den Unterhaltsbedarf sind 2024 die folgenden Werte maßgeblich:
Ein Beispiel: Gerd möchte sein zehnjähriges Enkelkind familienversichern, dieses wohnt jedoch nicht in seinem Haushalt. Er zahlt dem Kind jeden Monat 300 Euro Unterhalt. Da dies mehr als die Hälfte des Bedarfs von 551 Euro ist, kann Gerd das Kind mitversichern.
Auch wenn Stief- und Enkelkinder grundsätzlich einen Anspruch auf die Familienversicherung haben, gelten für sie dieselben Verdienstgrenzen wie für andere Familienversicherte.
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Überschreitet Dein Nachwuchs oder Partner die Einkommensgrenze, bist Du verpflichtet, das der Krankenkasse zu melden. Dein Angehöriger muss sich dann selbst versichern – zum Beispiel als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.
Meist verschickt die Krankenkasse einmal pro Jahr einen Fragebogen, auf dem Familien ihre Einkommensverhältnisse angeben müssen. Mit Hilfe dieser Informationen prüft die Kasse dann, ob noch alle Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann es passieren, dass die Kasse die Familienversicherung rückwirkend beendet und Beiträge nachfordert.
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