Fa­mi­lien­ver­si­che­rung Einkommensgrenze So viel dürfen mitversicherte Familienmitglieder verdienen

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Deine Kinder, Deinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kannst Du in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern.
  • Das Gesamteinkommen des mitversicherten Kindes oder Partners darf nicht höher sein als 505 Euro im Monat.
  • Für Minijobber, sozialversicherungspflichtig Angestellte sowie Stief- und Enkelkinder gelten besondere Regelungen. Die Details erklären wir in diesem Ratgeber.

So gehst Du vor

  • Prüfe, ob Dein Kind oder Partner alle Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllt.
  • Beantrage bei Deiner Kran­ken­kas­se die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Ein Formular dafür haben die meisten Kassen auf ihrer Website.
  • Kran­ken­kas­sen prüfen meist jährlich das Familieneinkommen. Dafür musst Du einen Fragebogen ausfüllen.
  • Möchtest Du Deine Familie günstiger versichern oder Extras wie Sportkurse, Reiseimpfungen oder Osteopathie bezahlt bekommen, kann sich ein Wechsel der Kran­ken­kas­se lohnen.
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Kinder oder Partner sind in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung kostenfrei mitversichert, sofern sie kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen haben – ein großer Vorteil gegenüber der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung, in der jeder Familienangehörige extra kostet. Das gilt aber nur, solange ihr Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt. Sonst müssen Angehörige sich selbst versichern. Zum Einkommen zählen zum Beispiel auch Mieteinnahmen oder Zinsen. Eltern müssen daher bei der Geldanlage für ihre Sprösslinge auf gewisse Einkommensgrenzen achten.

Wie hoch sind die Verdienstgrenzen für Kinder und Partner?

Familienversicherte Angehörige dürfen nur ein geringes Einkommen haben, sonst müssen sie sich selbst um Ver­si­che­rungs­schutz kümmern. Das gilt sowohl für den mitversicherten Partner als auch für die Kinder.

Reguläres Angestelltenverhältnis

Die Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung liegt grundsätzlich bei 505 Euro im Monat. Allerdings handelt es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 16 SGB IV). Deshalb können regulär Angestellte von ihren Bruttoeinnahmen noch ihre Werbungskosten oder den entsprechenden Pauschbetrag abziehen.

Das führt dazu, dass sich ein Gesamteinkommen von 608 Euro nicht negativ auf die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung auswirkt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung und der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro im Jahr (also 102,50 Euro pro Monat). Kannst Du bei der Steuer höhere Werbungskosten als die Pauschale geltend machen, dann darf Dein Einkommen entsprechend höher ausfallen (Einkommensgrenze plus Werbungskosten).

Wie das regelmäßige monatliche Einkommen berechnet wird, das für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung relevant ist, hängt vom Einzelfall und der Einkommensart ab. Bei konkreten Fragen zu Deinem individuellen Fall wendest Du Dich deshalb am besten direkt an Deine Kran­ken­kas­se.

Arbeitseinkommen wird in der Regel für die Monate betrachtet, in denen es erzielt wurde. Regelmäßige Zahlungen einmal im Jahr, etwa Weihnachts­geld, werden durch zwölf geteilt, also anteilig für jeden Monat angerechnet.

Selbstständigkeit

Für selbstständige Angehörige gilt bei der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ebenfalls die Verdienstgrenze von 505 Euro im Monat. Da bei einer selbstständigen Tätigkeit die Einnahmen oft schwanken, schätzt die Kran­ken­kas­se die Einkünfte für die Zukunft basierend auf dem gezwölftelten Jahreseinkommen des letzten Einkommensteuerbescheids. In diesem Fall ist der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit für die Einkünfte maßgeblich. Er darf 505 Euro im Monat nicht übersteigen. Details dazu hat der Spitzenverband der Kran­ken­kas­sen geregelt.

Minijob

Bist Du geringfügig beschäftigt, hast also einen Minijob, dann kannst Du bis zu 538 Euro im Monat sozialabgabenfrei verdienen. Solange Deine Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro nicht übersteigen, kannst Du Dich kostenfrei familienversichern.

Was zum Gesamteinkommen zählt

Das Gesamteinkommen ergibt sich nicht nur aus Lohn- und Gehaltszahlungen. Auch Renten, zum Beispiel die Hinterbliebenenrente, sowie Miet- und Pachteinnahmen gehören dazu. 

Ebenfalls eingerechnet werden Kapitalerträge, etwa Zinsen auf Sparbücher und Dividenden und Verkaufsgewinne aus Aktienfonds. Für diese gibt es allerdings einen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Kapitalerträge bis zum Sparerfreibetrag haben keinen Einfluss auf das Gesamteinkommen, das für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung relevant ist.

Wann können Stief- und Enkelkinder mitversichert werden?

Auch Stief- und Enkelkinder können kostenfrei familienversichert werden (§ 10 Abs. 4 SGB V). Lange gab es dafür höhere Hürden. Die hat die Bundesregierung mit Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Mai 2019 jedoch gesenkt. Stief- und Enkelkinder dürfen seither zu den gleichen Bedingungen wie leibliche Kinder in die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung – sofern sie bei dem Kran­ken­kas­senmitglied wohnen, über das sie versichert werden sollen. 

Wohnen der Versicherte und das Stief- oder Enkelkind nicht in einem Haushalt, gilt die Regel: Derjenige, bei dem das Kind mitversichert werden soll, muss für mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes aufkommen. Ob das Kind selbst über Einkünfte verfügt oder andere Unterhaltszahlungen erhält, spielt für die Berechnung des überwiegenden Unterhalts seit der Gesetzesänderung keine Rolle mehr.

Für den Unterhaltsbedarf sind 2024 die folgenden Werte maßgeblich:

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 480 Euro;
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 551 Euro;
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 645 Euro.

Ein Beispiel: Gerd möchte sein zehnjähriges Enkelkind familienversichern, dieses wohnt jedoch nicht in seinem Haushalt. Er zahlt dem Kind jeden Monat 300 Euro Unterhalt. Da dies mehr als die Hälfte des Bedarfs von 551 Euro ist, kann Gerd das Kind mitversichern.

Auch wenn Stief- und Enkelkinder grundsätzlich einen Anspruch auf die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung haben, gelten für sie dieselben Verdienstgrenzen wie für andere Familienversicherte.

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Was tun, wenn das Einkommen zu hoch ist?

Überschreitet Dein Nachwuchs oder Partner die Einkommensgrenze, bist Du verpflichtet, das der Kran­ken­kas­se zu melden. Dein Angehöriger muss sich dann selbst versichern – zum Beispiel als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Meist verschickt die Kran­ken­kas­se einmal pro Jahr einen Fragebogen, auf dem Familien ihre Einkommensverhältnisse angeben müssen. Mit Hilfe dieser Informationen prüft die Kasse dann, ob noch alle Voraussetzungen für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllt sind. Trotzdem ist es sinnvoll, sich selbst bei der Kasse zu melden, sobald das Einkommen die festgelegten Grenzen übersteigt. Hast Du die Änderung verschwiegen, kann es passieren, dass die Kasse die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung rückwirkend beendet und Beiträge nachfordert.

Autor
Julia Rieder

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