Heizungsgesetz Beim Heizungstausch: Bis zu 70 Prozent Förderung vom Staat

Sandra Duy, Redakteurin für den Bereich Energetische Sanierung
Sandra Duy
Finanztip-Expertin für Energetische Sanierung
Bild von einer Heizung vor einer roten Wand

Das Wichtigste in Kürze

  • Öl- und Gasheizungen sollen laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) bis 2045 verschwinden. Stattdessen müssen neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien laufen. 
  • Erlaubte Heizungsarten sind laut GEG zum Beispiel Wär­me­pum­pen, Pelletheizungen, Fernwärmeanschlüsse oder Hybridheizungen. 
  • In manchen Fällen musst Du eine funktionierende Heizung austauschen, etwa wenn Du eine Immobilie erbst oder kaufst.

So gehst Du vor

  • Beschäftige Dich mit Deiner Heizung. Ist ihre Lebensdauer begrenzt oder bist Du zum Tausch verpflichtet, solltest Du die Optionen für ein neues Heizsystem abwägen. 
  • Prüfe mithilfe unserer Checkliste zum Heizungsgesetz, welche Heizungsregel für Dich gilt.

Zur Checkliste

  • Ein Heizungstausch sollte individuell für Dein Haus geplant werden. Wende Dich daher an Heizungsfachfirmen oder einen zertifizierten Energieeffizienz-Experten.
  • Du willst Dein Haus energetisch sanieren, bevor Du Deine Heizung austauschst? Dann verschaff Dir im neuen Finanztip-Buch Energetisches Sanieren: Einfach erklärt einen Überblick über das Thema. 

In Deutschland heizen die meisten Haushalte mit klimaschädlichem Öl oder Gas. Die EU und die Bundesregierung wollen, dass sich das bis 2045 ändert. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – oft auch Heizungsgesetz genannt – regelt, dass ab 2024 nur noch Heizungen, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, eingebaut werden dürfen. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Übergangsfristen. Auf Millionen Haushalte kommt dennoch in den kommenden Jahren und Jahrzehnten der Umstieg auf ein neues Heizsystem zu. Wir erklären Dir in diesem Ratgeber, was das für Dich bedeutet und wie viel Förderung Du für den Heizungstausch bekommen kannst.

Gibt es eine Pflicht zum Heizungstausch?

Eine grundsätzliche Austauschpflicht für alte, fossile Heizkessel ab 2024 gibt es nicht.  Nur Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und gleichzeitig mit alter Technik funktionieren, müssen verpflichtend ausgetauscht werden (§ 72 GEG). Das betrifft Konstanttemperaturkessel, auch Standardkessel genannt. Diese laufen nämlich besonders ineffizient, da sie ihre Heiztemperatur nicht regulieren und an die Außentemperatur anpassen können. Sie laufen also immer auf besonders hoher Temperatur und verbrauchen dadurch viel Brennstoff und produzieren überdurchschnittlich viel CO2.

Aus diesem Grund gilt diese Austauschpflicht schon seit Ende 2020. Dein Schornsteinfeger oder Deine Schornsteinfegerin wird Dich bei den regelmäßigen Kontrollen darauf hinweisen, wenn die Austauschpflicht näher rückt. Wenn Du dem nicht nachkommst, kann Dich der Schornsteinfeger bei der zuständigen Behörde melden und es droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Für Brennwert- und Niedertemperaturkessel gilt diese Pflicht nicht und Du darfst sie bis spätestens 2045 betreiben, sofern sie vorher nicht kaputt gehen.

Wie erkennst Du einen Konstanttemperaturkessel?

Bei moderner Heiztechnik wie Niedertemperaturkesseln oder Brennwerttechnik kann man eine Nachtabsenkung der Temperatur einstellen. Außerdem gibt es Sensoren für die Außentemperatur, um die Leistung des Kessels danach zu regeln und mal mehr oder weniger Wärme zu produzieren. Ein Konstanttemperaturkessel kann das nicht und läuft immer auf der gleichen, hohen Temperatur. Oft sind es über 70 Grad, unabhängig davon, ob Dein Haus gerade überhaupt so viel Wärme benötigt. Wann die 30 Jahre erreicht sind, kannst Du in der Regel am Typenschild ablesen, auf dem das Baujahr notiert ist. Im Zweifel kannst Du aber auch Deine Schornsteinfegerin fragen.

Wann musst Du Deinen Kessel nicht austauschen?

Es gibt eine Ausnahme von der Austauschpflicht: Wenn Du als Eigentümer oder Eigentümerin seit mindestens Januar 2002 in Deinem Haus wohnst und dort einen Konstanttemperaturkessel betreibst. Dann gilt nämlich Bestandsschutz und Du musst diesen Kessel auch nach 30 Jahren nicht austauschen. Die Austauschpflicht geht auf den nächsten Eigentümer oder die nächste Eigentümerin über, also zum Beispiel einen Käufer oder eine Erbin (§ 73 GEG).

Erbst Du das Haus von Deinen Eltern und hast mit ihnen bereits seit vor 2002 im Haus gewohnt, trifft Dich die Austauschpflicht trotzdem. Denn erst jetzt ist das Eigentum auf Dich übergegangen. Das gilt auch, wenn Du schon vorher darin gewohnt hast. Das hat uns das Bundesbauministerium auf Nachfrage bestätigt. 

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Was musst Du beim Einbau einer neuen Heizung beachten?

Zum Einbau einer neuen Heizung kann es aus unterschiedlichen Gründen kommen:

  • Du baust ein neues Wohnhaus.
  • Deine alte Heizung ist kaputtgegangen und kann nicht mehr repariert werden.
  • Du möchtest zu einer modernen und effizienteren Heiztechnik wechseln.
  • Du musst Deinen Konstanttemperaturkessel (oder den des vorherigen Eigentümers) austauschen.

Mit dem neuen Heizungsgesetz gibt es mehr Regeln für neu eingebaute Heizungen. Es gibt aber noch bestimmte Übergangszeiten für Gas- und Ölheizungen, die Du kennen solltest.

Kommunale Wärmeplanung: Was kommt in Deinem Ort?

Ab wann Du verpflichtet bist, beim Einbau einer neuen Heizung auf die Klimafreundlichkeit zu achten, ist an die kommunale Wärmeplanung geknüpft. Das heißt, Deine Gemeinde oder Deine Stadt muss erst einmal einen konkreten Plan vorlegen, wie das Heizen in der Region klimaneutral gestaltet werden kann. In diesen Plänen soll unter anderem festgelegt werden, wie und wo Netze für Fernwärme oder eine Wasserstoffversorgung neu gebaut oder erweitert werden sollen.

Manche Kommunen haben schon längst mit der Wärmeplanung begonnen und auch schon Pläne vorliegen. Trotzdem werden die neuen Vorschriften in den meisten Fällen für Dich noch nicht gelten, denn die Gebiete für den Ausbau von Wärme- oder Wasserstoffnetzen müssen erst offiziell ausgewiesen werden.

Bis es so weit ist, darfst Du bei einem Heizungstausch auch weiterhin eine fossile Heizung einbauen. Dabei musst Du aber die speziellen Bedingungen beachten, die an den Einbau geknüpft sind. Nur wenn Du ein neues Haus baust und dort eine Heizung einbauen möchtest, musst Du unter Umständen die neuen Regeln bereits ab 2024 beachten.

Du baust ein neues Wohnhaus

Die Auswahlmöglichkeit bei Deiner neuen Heizung richtet sich hier danach, wo Du Dein neues Haus baust. Wenn es in einem Neubaugebiet liegt, musst Du die Vorgaben des Heizungsgesetzes ab 2024 direkt erfüllen. Das heißt, Deine Heizung muss mit einem Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Reine Öl- und Gasheizungen fallen also raus.

Wenn Du Dein Haus außerhalb eines Neubaugebietes baust, hast Du erstmal noch alle Optionen bei der Wahl Deiner Heizung (§ 71 Abs. 10 GEG). Denn auch hier gilt, wie bei Bestandsgebäuden: Erst muss eine kommunale Wärmeplanung mit ausgewiesenen Gebieten vorliegen, bevor die Regeln des neuen Heizungsgesetzes für Dich gelten.

Welche Übergangsfristen gelten für Gasetagenheizungen? 

Wenn Du mit einer Gasetagenheizung heizt, hast Du sogar mehr Zeit für den Heizungstausch. Geht in einem Mehr­fa­mi­lien­haus eine Gasetagenheizung kaputt, muss sich der Eigentümer oder die Eigentümerin Gedanken machen, wie in Zukunft geheizt werden soll. Auch hier darf vorübergehend noch für fünf Jahre einmalig eine Gasetagenheizung eingebaut und mit fossilem Erdgas betrieben werden. Fällt die Entscheidung zugunsten einer zentralen Heizungsanlage aus, gibt es für den finalen Heizungstausch anschließend noch einmal acht Jahre Zeit. Wenn es doch bei Etagenheizungen bleiben soll, muss jede neu eingebaute Etagenheizung nach der Frist von fünf Jahren die neuen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen (§ 71n GEG).

Wenn Du in einer Eigentumswohnung mit Gasetagenheizung lebst, solltet Ihr Euch als Eigentümergemeinschaft frühzeitig Gedanken zum Heizungstausch machen. Denn die Etagenheizung ist in der Regel Sondereigentum, das bedeutet: Du bist dafür zuständig, dass die Heizung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Wenn sie kaputtgeht, müsstest Du im Zweifel selbst für Erneuerung und die Erfüllung der Vorgaben sorgen. Das neue Heizungsgesetz schreibt daher vor, dass Ihr als Eigentümergemeinschaft tätig werden müsst (§ 71l GEG): 

  • Ihr müsst bis spätestens 31. Dezember 2024 von Eurem zuständigen Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin die notwendigen Informationen zur Heizsituation in eurem Haus erfragen und
  • Ihr müsst die Informationen zu allen Heizungsanlagen im Haus zusammentragen.

Wenn alle Informationen vorliegen, müssen diese allen Eigentümern und Eigentümerinnen zur Verfügung gestellt werden. Sobald die erste Gasetagenheizung in eurem Haus ausgetauscht wird, müsst ihr einen Umsetzungsplan erstellen, der innerhalb von fünf Jahren nach dem Austausch der kaputten Gasetagenheizung ausgeführt werden muss.

Welche Heizungen darfst Du ab 2024 noch einbauen?

Die Wär­me­pum­pe ist zwar gerade in aller Munde, sie ist aber nicht die einzige Heiztechnik, die Du ab 2024 laut dem Heizungsgesetz noch verbauen darfst. Sogar fossile Heizungen werden für eine bestimmte Zeit noch erlaubt sein.

Möglich sind dann diese Heizungen, die die 65-Prozent-Vorgabe schon erfüllen (§ 71 GEG):

  • eine Wär­me­pum­pe
  • ein Nah- oder Fernwärmeanschluss
  • Solarthermie
  • Biomasseheizungen, wie Pellet-, Biogas- oder Wasserstoffheizungen
  • Stromdirektheizungen
  • Hybridheizungen, bei denen eine Wär­me­pum­pe oder Solarthermie mit einer Gas- oder Biomasseheizung kombiniert wird

Dabei ist ein Fernwärmeanschluss besonders in größeren Städten möglich, da das Fernwärmenetz hier schon deutlich besser ausgebaut ist. Wenn Du wissen möchtest, ob es in Deiner Stadt oder Deinem Landkreis Fernwärme gibt, fragst Du am besten bei den örtlichen Stadtwerken oder Deinem Netzbetreiber nach. Sie können Dir sagen, ob bereits ein Netz besteht oder in Planung ist.

Die Solarthermie hingegen eignet sich hauptsächlich für Häuser, die sehr gut gedämmt sind. Ein durchschnittlich gedämmtes Haus kannst Du allein mit einer Solarthermieanlage in Deutschland nicht heizen. Dafür kann die Anlage aber die Warmwasserversorgung komplett übernehmen und eignet sich daher besonders gut in Kombination mit anderen Heizungen wie der Wär­me­pum­pe.

Biomasseheizungen sind entweder Pellet- oder Biogasheizungen. Das Heizen mit Pellets war in den vergangenen Jahren besonders günstig. Laut dem Heizspiegel hast Du 2023 mit Pellets sogar am günstigsten geheizt. Möchtest Du hingegen Deine Gasheizung auf Biomasse, also Biogas, umstellen, kann das teuer werden: Ein hoher Anteil an Biogas bei der Gaslieferung ist bisher nicht so einfach zu bekommen. Auch die Beheizung mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff ist heute noch nicht möglich und auch für die Zukunft ist die Verfügbarkeit nicht gesichert. Wasserstoff soll hauptsächlich in der Industrie genutzt werden können. Ob er für Haushalte eine realistische und bezahlbare Option sein wird, ist noch offen. 

Stromdirektheizungen wie die Infrarotheizung eignen sich für einzelne, weniger häufig genutzte Räume oder gut gedämmte Häuser. Hier wird der Strom direkt in Wärme umgewandelt. Dabei ist die Installation nicht sehr aufwendig und der Anschaffungspreis gering. Die Betriebskosten sind allerdings hoch, da der Stromverbrauch von Stromdirektheizungen hoch und Strom teuer ist. 

Eine Wär­me­pum­pe kannst Du als Solo-Heizung oder als Hybridheizung in Kombination mit einer Gasheizung einbauen. Die Wär­me­pum­pe ist ein guter Allrounder, der in vielen Häusern funktionieren kann. Für die Effizienz ist es dabei wichtig, wie hoch die Vorlauftemperatur Deiner Heizung ist – also wie heiß das Wasser in Deinen Heizkörpern ankommen muss, damit Deine Räume warm werden. Je niedriger sie ist, desto besser. Im Idealfall liegt sie bei weniger als 55 Grad. Wär­me­pum­pen sind in der Anschaffung teurer als eine neue Gasheizung, sie werden aber vielseitig gefördert. Wenn sie richtig geplant und eingebaut werden, sind sie im Betrieb dann oft günstiger als Gas- oder Ölheizungen. Die Hybridheizung kann ein guter Übergang zur Wär­me­pum­pe als Alleinheizung sein. Denn den Gasanteil in der Hybridheizung wirst Du ebenfalls ab 2045 stilllegen müssen. Bis dahin kannst Du Dein Haus aber Schritt für Schritt sanieren, sodass die Wär­me­pum­pe auch allein heizen kann.

Damit Du weißt, welche Heizungstechnik bei Dir am besten funktionieren kann, vereinbarst Du am besten einen Termin mit einem Energieberater der Verbraucherzentralen oder einer zertifizierten Energieeffizienz-Expertin. Sie schauen sich Dein Haus ganz genau an und beraten Dich unabhängig, welches der gemäß den im Gebäudeenergiegesetz erlaubten Heizsysteme sowohl technisch als auch wirtschaftlich am sinnvollsten ist und wie Du die Fördermöglichkeiten bestmöglich nutzen kannst. Dabei werden die Kosten für Energie-Effizienz-Experten auch anteilig gefördert.

Wie lange darfst Du noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen und betreiben?

Eine bestehende und funktionierende fossile Heizung darfst Du bis spätestens 31. Dezember 2044 betreiben. Danach gibt es ein Betriebsverbot (§ 72 GEG). Aber auch beim Einbau sind Gas- und Ölheizungen vorübergehend noch erlaubt. Dabei musst Du aber einige Fristen beachten und auch die Bedingungen kennen, die damit verknüpft sind.

Unter folgenden Bedingungen ist der Einbau einer Gas- oder Ölheizung zumindest vorübergehend noch erlaubt:

  1. Die gesetzlich verpflichtende Wärmeplanung Deiner Kommune ist noch nicht abgeschlossen.
  2. Du möchtest Dich zukünftig an ein geplantes Wärmenetz anschließen lassen.
  3. Du brauchst beispielsweise nach bei einer kaputten Heizung eine schnelle Lösung.
  4. Die neue Gasheizung kann vollständig auf Wasserstoff umgerüstet werden. 

Im Folgenden erklären wir Dir für jeden der Punkte, was Du beim Einbau genau beachten muss:

1. Die Wärmeplanung Deiner Kommune ist noch nicht abgeschlossen 

Wie wir oben bereits erwähnt haben, kannst Du nach 2024 weiterhin eine Gas- oder Ölheizung einbauen, so lange Deine Gemeinde die kommunale Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen hat. Die meisten Kommunen haben bereits begonnen, manche sind sogar schon fertig. Sind sie es noch nicht, müssen Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern bis spätestens zum 30. Juni 2026 damit fertig sein und Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern bis spätestens zum 30. Juni 2028. Sollte Deine Kommune die Wärmeplanung bis zum Stichtag nicht abgeschlossen haben, gilt dieser trotzdem (§ 71 Abs. 8 GEG). 

Diese Möglichkeit ist aber auch an Bedingungen geknüpft. Wenn Du nach dem 31. Dezember 2023 eine Gas- oder eine Ölheizung einbaust, musst Du diese ab dem 1. Januar 2029 mit einem immer weiter steigenden Anteil an Biomasse betreiben (§ 71 Abs. 9 GEG). Dazu gehören beispielsweise Bio-Heizöl und Biogas.

Ab 2029 musst Du mindestens einen Anteil von 15 Prozent mit Biomasse abdecken, ab dem 1. Januar 2035 sind es mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 muss der Anteil bei mindestens 60 Prozent liegen. 

Das Bio-Heizöl findest Du bei Händlern oft unter der Bezeichnung „Heizöl EL A Bio“. Dahinter steht oft eine Ziffer, beispielsweise eine 5 oder eine 10. Sie gibt an, wie viel Prozent aus Bio-Heizöl besteht. Um eine bestehende Ölheizung mit so einem hohen Anteil an Bio-Heizöl zu betreiben, muss sie in der Regel nachgerüstet werden. Es kann dann sein, dass Du den Brenner Deiner Ölheizung tauschen oder einen anderen Filter einbauen lassen musst, da Bio-Heizöl zu mehr Ablagerungen neigt.

Und was gilt für Gasheizungen? Biogas wird als Biomethan in die Gasleitungen eingespeist. Mit entsprechenden Gastarifen kannst Du Biomethan nutzen. Bei Gasheizungen ist laut dem Gesetz theoretisch außerdem ein Betrieb mit Wasserstoff möglich. Ob so viel Wasserstoff aber auch für Privathaushalte zur Verfügung stehen und bezahlbar sein wird, ist noch offen. 

Auch bei Gasheizungen ist die Umstellung nicht ohne Tücken: Bei der Wahl eines Biogas-Tarifs musst Du aufpassen. Es darf sich nicht um sogenanntes Klimagas handeln. Denn das ist normales Erdgas, bei dem die Anbieter versprechen, die CO2-Emissionen, die bei der Verbrennung entstehen, auszugleichen – zum Beispiel durch Klimaschutzprojekte. Beachte: Auch beim Begriff „Ökogas“ kann es sich um Klimagas handeln.

Das GEG verlangt für den Weiterbetrieb der nach 2024 eingebauten Gasheizungen aber Biomethan. Das ist Gas, welches tatsächlich aus erneuerbaren Energien gewonnen wurde und somit klimaschonend ist. Um die Anforderungen aus dem GEG zu erfüllen, muss dieses Biomethan aber auch „GEG-konform“ sein. Achte darauf, ob der Gasanbieter den Tarif mit diesem Zusatz anbieten. Wenn Du unsicher bist, frag beim Anbieter nach. Welche Anforderungen an das Biomethan gestellt werden, liest Du in unserem Ratgeber zu Biogas

Bedenke außerdem, dass Heizöl und Gastarife mit Bio-Anteil deutlich teurer sind als herkömmliches Heizöl und Erdgas. Voraussichtlich werden Deine Betriebskosten dadurch also steigen.

2. Das gilt, wenn Du einen Anschluss ans Wärmenetz planst

Wenn bei Dir ein Wärmenetz gebaut werden soll, an das Du innerhalb von zehn Jahren angeschlossen werden kannst und Du darüber schon einen Vertrag abschließt, darfst Du für diesen Zeitraum auch noch einmal eine Gas- oder Ölheizung einbauen und betreiben (§ 71j GEG). Für die Zukunft planst Du aber einen Anschluss zum Beispiel an die Fernwärme.

Dafür musst Du einen bereits abgeschlossenen Vertrag mit Deinem zukünftigen Wärmelieferanten vorweisen können. Innerhalb von zehn Jahren muss dieser mit der Wärmelieferung bei Dir beginnen. Auch hier muss die Wärme mindestens aus 65 Prozent erneuerbaren Energien hergestellt werden. 

Der Betreiber des geplanten Wärmenetzes muss noch weitere Auflagen erfüllen. Du solltest Dir am besten bestätigen lassen, dass das geplante Netz GEG-konform ist. 

Kann der Betreiber die Anforderungen dann doch nicht erfüllen oder wird das Netz doch nicht gebaut, bist Du verpflichtet, innerhalb von drei Jahren, nachdem das bekannt wird, Deine neu eingebaute Gas- oder Ölheizung gegen eine klimafreundliche Heizung zu tauschen. Du hast dann aber auch gegen den Betreiber des ursprünglich geplanten Wärmenetzes einen Anspruch auf die Erstattung Deiner Mehrkosten durch den erneuten Heizungstausch (§ 71j Abs. 4 GEG).

3. Das gilt, wenn Du kurzfristige Lösung brauchst

Wenn Du Deine Heizung tauschst, darfst Du für einen Übergangszeitraum von maximal fünf Jahren nochmal eine fossile Heizung betreiben. Danach muss Deine Heizung aber die Anforderungen des Heizungsgesetzes von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllen (§ 71i GEG). Diese Option soll vor allem für gebrauchte Gasheizungen genutzt werden, wenn Du nicht direkt eine klimafreundliche Heizung einbauen kannst.

Du kannst die Übergangszeit dann nutzen, um den Wechsel auf ein klimafreundliches Heizsystem wie eine Wär­me­pum­pe oder eine Pelletheizung zu planen und Dein Haus gegebenenfalls mit Baumaßnahmen darauf vorzubereiten. 

4. Das gilt, wenn Du auf Wasserstoff umrüsten willst

Alternativ darfst Du auch eine Gasheizung einbauen, wenn diese

  • zu 100 Prozent auf Wasserstoff umrüstbar ist und
  • die kommunale Wärmeplanung in Deiner Region ein Wasserstoffnetz vorsieht.

Dabei muss der Wärmeplan bis spätestens 31. Dezember 2044 die vollständige Versorgung mit Wasserstoff vorsehen (§ 71k GEG). Der Gasverteilnetzbetreiber in Deiner Region muss dafür einen Fahrplan vorlegen, wie die Umrüstung geplant ist. Der Fortschritt wird dabei regelmäßig überprüft. Wenn der Plan nicht oder nicht mehr durchführbar ist, musst Du innerhalb von drei Jahren mit Deiner Heizung die Anforderung des Heizungsgesetzes erfüllen. Eventuell kommt es dann also nochmal zum Heizungstausch. Du hast in dem Fall aber einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten gegenüber Deinem Gasverteilnetzbetreiber.  

Auch hier solltest Du beachten, dass diese Option Schwierigkeiten mit sich bringt. Zum einen gibt es momentan auf dem Markt noch keine Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können. Zum anderen ist der Ausbau der Gasnetze zu Wasserstoffnetzen noch sehr ungewiss. Auch der Preis für Wasserstoff wird vermutlich höher sein als der für Erdgas. 

Weil der Einbau von neuen Gas- und Ölheizungen gut überlegt sein sollte, musst Du Dich zuvor beraten lassen (§ 71 Abs. 11 GEG). Dein Heizungsinstallateur ist verpflichtet, Dich zu informieren. In der Beratung soll Dir genau dargelegt werden, welche wirtschaftlichen Risiken diese Optionen mit sich bringt und ob sich das für Dich wirklich rechnet. Grundsätzlich empfehlen wir Dir ohnehin, Dich vor einem Heizungstausch von einer Energieberaterin oder am besten von einem Energie-Effizienz-Experten beraten zu lassen.

Ist eine neue Öl- oder Gasheizung jetzt noch sinnvoll?

Nicht umsonst gibt es die Beratungspflicht vor dem Einbau. Jetzt nochmal auf eine Gas- oder Ölheizung zu setzen, kann für Dich zur Kostenfalle werden. Der später verpflichtende Einsatz von Biomethan oder Bio-Heizöl wird nicht nur kompliziert, sondern vermutlich auch teuer. Womöglich ist nicht einmal genug verfügbar. Außerdem kommen die immer weiter steigenden CO2-Kosten auf Dich zu. 

Bei Gasheizungen werden die Netzentgelte in Deinem Erdgastarif immer weiter steigen, da diese auf immer weniger Leute verteilt werden müssen. Erste Städte wie Mannheim planen bereits die Abschaltung des Erdgasnetzes ab 2035. Neu eingebaute Gasheizungen müssen also vor Ende ihrer Lebenszeit stillgelegt werden. 

Grundsätzlich muss bei jedem Haus die individuelle Situation betrachtet werden. Wenn Dein Haus nicht in einem Fernwärmegebiet liegt, nicht genug Platz für eine Pelletheizung hat oder nicht saniert genug für eine Wär­me­pum­pe ist, fragst Du Dich vielleicht, ob Du überhaupt eine andere Wahl hast. Doch gerade bei Wär­me­pum­pen gibt es viele Falschinformationen zu ihren Einsatzmöglichkeiten. Wie Du prüfen kannst, ob sie bei Dir nicht doch schon möglich ist, liest Du in unserem Ratgeber zu Wär­me­pum­pen im Altbau

Es ist immer sinnvoll, ein Haus baulich auf eine neue Heizung vorzubereiten – egal, ob es eine Gasheizung oder Wär­me­pum­pe ist. Je weniger Energie Dein Haus zum Heizen braucht, desto besser. Das erreichst Du, indem Du das Haus energetisch sanierst oder Deine Heizungsanlage optimierst. Je geringer der Energieverbrauch, desto kleiner und günstiger fällt eine neue Heizung aus und desto effizienter läuft sie danach.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nicht jeder wird irgendwann dazu verpflichtet, nur noch klimafreundliche Heizungen zu verbauen. Das GEG sieht einige Ausnahmen vor, die womöglich auch für Dich gelten.

Wenn Du seit mindestens sechs Monaten einkommensabhängige Sozialleistungen, also zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Kinderzuschlag beziehst, kannst Du einen Antrag stellen, um Dich von den Anforderungen des Gesetzes befreien zu lassen. Die Bewilligung gilt dann für zwölf Monate und erlischt anschließend wieder. Wenn Du also in diesen zwölf Monaten Deine Heizung noch nicht getauscht hast, musst Du einen neuen Antrag stellen (§ 102 Abs. 5 GEG).

Heizt Du noch mit einem Konstanttemperaturkessel, gilt weiterhin: Wenn Du seit Anfang Februar 2002 in Deinem Haus wohnst und Dein Heizkessel 30 Jahre oder älter ist, entfällt diese Heizungstauschpflicht für Dich – solange der Kessel funktioniert (§ 73 GEG).

Wenn Du nicht unter diese Ausnahmen fällst, aber die Investition in eine neue Heizung den Wert Deines Hauses übersteigt oder sich Deine Kosten innerhalb einer angemessenen Zeit durch die möglichen Einsparungen nicht rechnen, kannst Du einen Härtefallantrag an die zuständigen Behörden in Deinem Bundesland stellen (§ 102 Abs. 1 GEG). 

Auch wenn Dir aufgrund persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen nicht zumutbar ist, kannst Du einen Härtefallantrag stellen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Du pflegebedürftig oder schwerbehindert bist (§ 102 Abs. 1 GEG). 

Welche Kosten kommen auf Mieter zu?

Wenn Dein Vermieter oder Deine Vermieterin Dein Wohnhaus modernisiert, darf er oder sie einen Teil der Kosten auf Deine Miete umlegen. Das heißt, Du bekommst eine Mieterhöhung. In der Regel beträgt die seit 2019 erlaubte Modernisierungsumlage acht Prozent der Kosten. 

Im Rahmen des Heizungsgesetzes gibt es für Vermietende aber eine extra Umlage für den Heizungstausch. Bei dieser neuen Modernisierungsumlage können sogar zehn Prozent der Kosten auf Deine Miete umgelegt werden (§ 559e BGB). Dabei müssen aber folgende Regeln eingehalten werden:

  • Dein Vermieter oder Deine Vermieterin darf diese neue Modernisierungsumlage nur nutzen, wenn er oder sie für den Heizungstausch die öffentlichen Fördermittel nutzt. Das reduziert die Kosten für die neue Heizung und damit den Anteil, der auf Dich umgelegt werden darf.
  • Außerdem muss er oder sie eine Pauschale von 15 Prozent von den Kosten abziehen. Dabei wird angenommen, dass dieser Kostenanteil für eine Instandhaltung der alten Heizung ohnehin angefallen wäre – und eine Instandhaltung darf nicht umgelegt werden. 
  • Deine monatliche Miete darf nach der Umlage maximal 50 Cent pro Quadratmeter höher sein. Bei einer 100 Quadratmeter großen Wohnung wären das maximal 50 Euro mehr Miete pro Monat.
  • Wenn Dein Vermieter wegen des Heizungstausches auch energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen lassen muss, darf er die Kosten in Höhe von acht Prozent mit der gewohnten Modernisierungsumlage auf die Miete umlegen (§ 559 BGB). 

Bei der jährlichen Heiz­kost­en­ab­rech­nung gibt es auch einiges zu beachten. Wenn Deine Vermieterin eine Wär­me­pum­penheizung einbauen lässt (§ 71o GEG), muss sie für die Heiz­kost­en­ab­rech­nung nachweisen, dass diese effizient läuft. Diesen Nachweis kann sie auf unterschiedliche Art erbringen:

  • Die Wär­me­pum­pe muss mindestens eine Jahresarbeitszahl von 2,5 haben oder
  • das Haus entspricht beim Heizwärmebedarf mindestens den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung von 1994 oder
  • das Haus ist saniert worden und hat ein Energieeffizienzniveau von 115 oder 100 erreicht oder
  • die Vorlauftemperatur beträgt nicht mehr als 55 Grad. 

Diese Nachweise müssen von einem Fachunternehmen bestätigt werden. Kann Dein Vermieter die Einhaltung dieser Anforderungen nicht bestätigen, darf er die Modernisierungsumlage nur für die Hälfte der aufgewendeten Kosten geltend machen.

Wenn sich Deine Vermieterin oder Vermieter aber dafür entscheidet, nochmal eine fossile Heizung einzubauen, die sie später mit Biogas, Bioöl oder Wasserstoff betreibt, zahlst Du wahrscheinlich drauf. Denn diese Brennstoffe sind teuer und die Mehrkosten trägst am Ende Du. Die Kosten werden hier weder für die Modernisierungsumlage noch für die Heiz­kost­en­ab­rech­nung gedeckelt. 

In jedem Fall solltest Du eine Mo­der­ni­sie­rungs­er­hö­hung immer gut prüfen. Prinzipiell musst Du eine Modernisierung dulden. Aber wenn sich durch die geplante Modernisierung für Dich eine soziale Härte ergibt, etwa durch die Bauarbeiten an sich oder durch die zu erwartende Mieterhöhung, kannst Du Dich dagegen wehren.

Wie hoch ist die Förderung für eine neue Heizung?

Das Förderprogramm für neue Heizungen läuft seit 2024 über die staatliche Förderbank KfW. Im Programm KfW 458 bekommst Du Zuschüsse von bis zu 70 Prozent der Kosten für Deine neue Heizung. Zuschüsse werden immer nachträglich ausgezahlt. Brauchst Du schon beim Kauf Unterstützung, kannst Du den Ergänzungskredit der KfW nutzen. Neben diesen staatlichen Förderungen gibt es außerdem auch viele regionale Förderprogramme, die den Austausch von Öl- und Gasheizungen gegen klimafreundliche Heizsysteme belohnen. 

Die KfW-Zuschussförderung

Die Zuschussförderung 458 der KfW besteht aus drei Komponenten: Die Grundförderung von 30 Prozent bekommst Du für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung, also zum Beispiel einer Wär­me­pum­pe, Biomasseheizung, Solarthermieanlage, einer Hybridheizung oder dem Anschluss an ein Wärmenetz. Gas- und Ölheizungen werden nicht mehr gefördert. Entscheidest Du Dich für eine Wär­me­pum­pe mit klimafreundlichem Kältemittel oder eine Erdwärmepumpe, bekommst Du fünf Prozent Extraförderung. Auch für eine Biomasseheizung mit einem geringen Staub-Emissionsgrenzwert von maximal 2,5 Milligramm pro Kubikmeter bekommst Du mehr Geld: 2.500 Euro als pauschaler Zuschlag sind drin. Daneben gibt es noch zwei Bonusförderungen, die Du in Anspruch nehmen kannst, wenn Du die Bedingungen erfüllst.

Die erste Bonusförderung in Höhe von 30 Prozent bekommst Du, wenn Dein Haushalt ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 40.000 Euro hat. Dafür musst Du das Haus allerdings selbst nutzen und darfst es beispielsweise nicht vermieten.

Die zweite Bonusförderung in Höhe von 20 Prozent kannst du bekommen, wenn Du eine alte fossile Heizung tauschst, bevor die kommunale Wärmeplanung in Deiner Region abgeschlossen ist. Hierbei handelt es sich also um einen Geschwindigkeitsbonus. Ab 2028 soll die Höhe dieser Bonusförderung alle zwei Jahre um drei Prozent sinken. So beträgt der Zuschuss ab dem 1. Januar 2029 nur noch 17 Prozent. Dabei musst Du aber beachten, dass Du auch hier das Haus selbst nutzen musst. Außerdem muss Deine Gasheizung mindestens 20 Jahre alt sein. Für Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen gibt es aber kein vorgeschriebenes Alter, sie müssen zum Zeit­punkt des Austauschs aber noch funktionieren.

Du kannst diese Bonusförderungen mit der Grundförderung kombinieren, insgesamt werden aber maximal 70 Prozent Förderung bewilligt. Die maximalen Kosten, die gefördert werden, liegen bei 30.000 Euro. Du kannst also maximal 21.000 Euro für Deine neue Heizung erstattet bekommen. Baust Du eine Biomasseheizung mit dem geforderten Staub-Emissionsgrenzwert ein, kommen die 2.500 Euro Zuschlag aber noch obendrauf. Jede weitere Wohneinheit erhöht die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro. 

Bausteine der Heizungsförderung der KfW

 selbstnutzende EigentümerVermieter
Grundförderung30 Prozent30 Prozent
Klima-Geschwindigkeitsbonus20 Prozent1-
Einkommens-Bonus30 Prozent-
Effizienzbonus25 Prozent5 Prozent
Emissionsminderungszuschlag32.500 Euro2.500 Euro
maximale Förderung:70 Prozent zzgl. ggf. 2.500 Euro30 – 35 Prozent zzgl. ggf. 2.500 Euro

Diese Förderhöhe gilt bis spätestens zum 31.12.2028. Danach sinkt der Klima-Geschwindigkeitsbonus alle zwei Jahre um 3 Prozent.
Der Effizienzbonus wird für Erdwärmepumpen sowie für Luft-Wasser-Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gewährt.
Der Emissionsminderungszuschlag wird für Biomasseheizungen mit einem besonders niedrigen Staub-Emissionsgrenzwert gewährt. 
Quelle: Finanztip-Darstellung, KfW (Stand: 9. Dezember 2024)

Wo Du die Zuschussförderung beantragst und welche Unterlagen Du dafür brauchst, liest Du in unserem Ratgeber zur Heizungsförderung.

Der Ergänzungskredit der KfW

Bei einer Zuschussförderung musst Du die gesamte Summe erst einmal selbst auslegen und bekommst dann im Anschluss, nach Prüfung Deiner Unterlagen, einen Anteil wieder zurück. Wenn Du es Dir nicht leisten kannst, mit so einem Betrag in Vorleistung zu gehen, könntest Du für den Einbau einer neuen Heizung auch einen Kredit aufnehmen. Dafür ist der neue Ergänzungskredit im Programm 358 der staatlichen Förderbank KfW gedacht. Bis zu 120.000 Euro kannst Du für den Heizungstausch in Deinem Eigenheim als Kredit aufnehmen. Wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen Deines Haushalts unter 90.000 Euro liegt, wird Dir der Kredit außerdem zinsverbilligt angeboten. Neben dem Heizungstausch kannst Du den Kredit auch für andere energetische Sanierungsmaßnahmen an Deinem Haus nutzen. 

Wie fördert Dich Deine Kommune?

Auch regional gibt es oftmals Fördermittel für den Austausch alter, fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Heizsysteme. Diese kannst Du in der Regel auch mit staatlichen Förderprogrammen wie etwa der KfW-Heizungsförderung kombinieren, solange Du nicht über einen maximalen Fördersatz kommst. Meist sind das 60 Prozent der Kosten. 

In der Förderdatenbank des Bundes kannst Du für Dein Bundesland schauen, welche Förderung für Heizungen angeboten wird. Frag außerdem bei Deiner Stadtverwaltung oder Kommune nach, ob es auch lokale Förderprogramme gibt. 

Planst Du eine Wär­me­pum­pe, kannst Du auch in unserem Ratgeber zur Förderung von Wär­me­pum­pen die Förderprogramme der einzelnen Bundesländer finden.

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