Checkliste zur doppelten Haushaltsführung
von der Experten-Redaktion von Finanztip
Überprüfe mit unserer Checkliste, welche Voraussetzungen Du für eine doppelte Haushaltsführung erfüllen musst.
Worauf kommt es beim eigenen Hausstand an?
Damit der Fiskus eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigt, musst Du an Deinem Beschäftigungsort eine Zweitwohnung haben und einen eigenen Haushalt (der Gesetzgeber spricht von „Hausstand“) an einem anderen Ort führen, der Deinen Lebensmittelpunkt darstellt.
Ein eigener Haushalt setzt eine Deinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung voraus. Diese Wohnung muss Dir gehören, von Dir gemietet sein oder Du darfst sie als Partner oder Ehegatte nutzen. Außerdem bestimmst Du die Haushaltsführung selbst oder trägst wesentlich dazu bei.
Finanzielle Beteiligung nötig
Seit 2014 ist für einen eigenen Hausstand eine finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung vorgeschrieben. Diese muss nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) die Bagatellgrenze von 10 Prozent der monatlich anfallenden Kosten überschreiten. Dazu zählen: Miete, Mietnebenkosten, Aufwendungen für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs.
Während das BMF bei Ehegatten mit den Steuerklassen III, IV oder V immer eine finanzielle Beteiligung annimmt, ist sie in anderen Fällen nachzuweisen. Kritisch hinterfragt werden in der Praxis die Fälle, bei denen volljährige Kinder ein Zimmer im Elternhaus als Erstwohnsitz angeben.
Achtung: Zimmer bei Eltern genügt nicht
Wenn Du unentgeltlich ein Zimmer in der elterlichen Wohnung nutzt, gilt das nicht als eigener Hausstand. Du musst belegen können, dass Du Dich an den laufenden Kosten mit mehr als 10 Prozent beteiligst. Auch wenn Du Dich in einem Wohnmobil aufhältst, hast Du keinen eigenen Haushalt.
Dagegen kann ein eigener Hausstand vorliegen, wenn Du im Haus Deiner Eltern eine abgeschlossene Wohnung allein nutzt und über 10 Prozent der anfallenden Kosten der Haushaltsführung trägst. Als Zahlungsnachweise dienen Deine Kontoauszüge.
Die Finanzämter erwarten, dass Du Dich mit regelmäßigen Zahlungen an den Lebensführungskosten des Haupthaushalts beteiligst. Möglicherweise sind sie in diesem Punkt zu streng. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 18. September 2019 (Az. 9 K 209/18) entschieden, dass auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen als finanzielle Beteiligung angesehen werden können, wenn sie mehr als 10 Prozent ausmachen. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden (anhängiges Verfahren mit Az. VI R 39/19).
Tägliches Pendeln muss unzumutbar sein
Wenn die Hauptwohnung nicht allzu weit vom Arbeitsplatz entfernt ist und Du diesen von dort aus in zumutbarer Weise täglich erreichen kannst, ist es mitunter schwierig, die Kosten für eine Zweitwohnung abzusetzen.
So lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) eine doppelte Haushaltsführung eines Steuerpflichtigen ab, der eine Zwei-Zimmer-Wohnung sechs Kilometer vom Arbeitsplatz entfernt mietete (BFH, Urteil vom 16. November 2017, Az. VI R 31/16).
Nach Meinung der Richter hätte er von der 36 Kilometer entfernt liegenden Familienwohnung den Arbeitsplatz täglich in zumutbarer Weise erreichen können. Dieser lag zwar in einer Großstadt, war jedoch sowohl per Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in gut einer Stunde erreichbar. Deshalb sei in diesem Fall die Hauptwohnung ebenfalls „am Beschäftigungsort“. Für eine doppelte Haushaltsführung müssen jedoch der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Den Begriff „Beschäftigungsort“ legen Gerichte und Finanzämter weit aus.
Dieses Beispiel zeigt: Ob tatsächlich eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Beachte auch: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte ist ein wesentliches, aber nicht das einzige wichtige Merkmal. Entscheidend ist vielmehr, ob ein tägliches Pendeln von der Hauptwohnung in der individuellen Situation zumutbar ist. Dabei kommt es insbesondere auf die konkreten Verkehrsverbindungen und Fahrzeiten an.
Checkliste doppelte Haushaltsführung
Tipp: Anhand unserer Checkliste kannst Du überprüfen, welche Voraussetzungen Du für eine doppelte Haushaltsführung erfüllen musst, und welche Kosten Du steuerlich geltend machen kannst.
Wie bestimmt sich der Erstwohnsitz?
Der Mittelpunkt Deiner Lebensinteressen muss sich auf Dauer am Erstwohnsitz befinden. Bei Verheirateten gilt in der Regel die Familienwohnung als Lebensmittelpunkt, wenn der Arbeitnehmer sie mindestens sechsmal im Jahr aufsucht.
Bei Singles gilt als Lebensmittelpunkt der Ort, zu dem sie die engere persönliche Bindung haben. Wer seine Wohnung an diesem Ort weniger als zweimal im Monat besucht, sollte beispielsweise mit den Beziehungen zu Eltern, zum Lebenspartner, zur Verwandtschaft und zu Freunden argumentieren können oder auch mit der Mitgliedschaft in einem Verein.
Für das Finanzamt ist nicht entscheidend, wo Du mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet bist. Sobald Du Deinen Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlegst, musst Du damit rechnen, dass das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung aberkennt.
Sonderfall Ausland: Wenn sich Dein eigener Hausstand im Ausland befindet und deshalb weit von Deiner Zweitwohnung entfernt ist, solltest Du mindestens einmal im Jahr mindestens eine Heimfahrt antreten. Du musst das Finanzamt davon überzeugen, dass sich Dein Lebensmittelpunkt dort befindet. Nachvollziehbar ist das, wenn der Ehepartner und Kinder dort wohnen. Anders als im Inland ist Voraussetzung für den Lebensmittelpunkt im Ausland außerdem, dass dort hauswirtschaftliches Leben herrscht, die Wohnung also dauerhaft bewohnt ist.
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