Mietpreisbremse Neue Wohnung? So viel Miete ist erlaubt

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • In 453 deutschen Städten und Gemeinden müssen sich Vermietende an die Mietpreisbremse halten. In einigen Bundesländern noch mindestens bis Mitte 2025, in anderen bis Ende 2025. 

  • Das bedeutet: Bei Neuvermietung darf der Mietzins nur zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen.

  • Aber: In sechs Ausnahmefällen dürfen Vermietende eine höhere Miete von Dir verlangen.

So gehst Du vor

  • Überprüfe Deine Miete anhand des geltenden Mietspiegels. Liegt sie darüber, kannst Du die Mietpreisbremse ziehen, die Höhe schriftlich rügen und zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Du kannst dazu unser Musterdokument nutzen.

Zum Download

  • Ohne Kostenrisiko kannst Du den Dienstleister Conny beauftragen. Bei Erfolg behält der Rechtsdienstleister die Mietersparnis für die Vergangenheit. Zukünftig zahlst Du dann die geringere Miete.
  • Du kannst Dich auch an einen Mieterverein vor Ort wenden, dafür musst Du aber Mitglied werden.

Bist Du gerade auf Wohnungssuche? Dann brauchst Du gute Nerven. Gerade in Ballungsräumen oder Universitätsstädten gibt es wenig bezahlbaren Wohnraum und viele Menschen, die sich um eine Wohnung bewerben. Aber: Dank der Mietpreisbremse dürfen Vermietende in einigen Städten immerhin keine überhöhten Mieten verlangen. Wir erklären Dir, was das für Dich bedeuten kann und wie Du mit der Mietpreisbremse Geld sparen kannst.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall in Deutschland. Laut Bundesinstitut für Bau-, Stadt und Raumforschung wohnt etwa ein Drittel der deutschen Bevölkerung in einer Stadt oder in einem Gebiet, in dem die Mietpreisbremse gilt – also in einem angespannten Wohnungsmarkt.

Jedes Bundesland entscheidet selbst, ob und in welchen Städten die Regelungen zur Begrenzung der Miete gelten sollen. Derzeit haben 13 der 16 Bundesländer Verordnungen zur Mietpreisbremse verabschiedet. Keine  Mietpreisbremse gibt es in Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und im Saarland, obwohl es auch in diesen Bundesländern einige teure Städte und Mieten gibt.

Einige Verordnungen waren zunächst unwirksam, weil eine ausreichende Begründung fehlte, wie zum Beispiel in Niedersachsen (LG Hannover, 12.08.2020, Az. 7 S 7/20). Auch eine nachgeschobene Begründung, wie von Hessen geliefert, reichte nicht aus (BGH, 17.07.2019, Az. VIII ZR 130/18). Ist eine Verordnung zur Mietpreisbremse unwirksam, müssen sich Vermieter nicht daran halten. Sie dürfen weiter überhöhte Mieten verlangen.

Wichtig:Die jeweilige Landesverordnung muss zum Zeit­punkt des Vertragsabschlusses gelten und auch wirksam sein, damit sich Mieterinnen und Mieter darauf berufen und sie auch durchsetzen können.

Wenn jemand durch den Fehler in einer Verordnung mehr Miete zahlen musste als vorgesehen, kann er den finanziellen Schaden leider auch nicht von seinem Bundesland einfordern. Der Bundesgerichtshof lehnte die Klage eines Mieters gegen das Land Hessen auf Amtshaftung ab (28.01.2021, Az. III ZR 25/20).

Wo gilt die Mietpreisbremse und bis wann?

Bundesland

gilt von wann bis wann?gilt wo?
Baden-Württemberg01.11.2020 bis 30.06.2025in 89 Städten und Gemeinden, darunter Stuttgart und die Universitätsstädte Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm und andere
Bayern101.01.2022 bis 31.12.2025in 208 Städten und Gemeinden, darunter München, Regensburg, Ingolstadt und andere
Berlin01.06.2015 bis 31.05.2025im gesamten Bundesland
Brandenburg04.04.2019 bis 31.12.2025in 19 Städten und Gemeinden, darunter Potsdam und andere
Bremen01.12.2015 bis 30.11.2025in Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven
Hamburg11.07.2018 bis 30.06.2025im gesamten Bundesland
Hessen28.06.2019 bis 25.11.2025in 49 Städten, darunter Frankfurt, Darmstadt und andere
Mecklenburg-Vorpommern01.10.2023 bis 30.09.2028Rostock und Greifswald
Niedersachsen201.01.2021 bis 31.12.2025in 57 Städten und Gemeinden, darunter Braunschweig, Göttingen, Hannover und andere
Nordrhein-Westfalen301.07.2020 bis 30.06.2025in 18 Städten, darunter Münster, Düsseldorf, Köln und andere
Rheinland-Pfalz01.10.2019 bis 07.10.2025in Mainz, Landau, Speyer, Trier und Ludwigshafen
Sachsen13.07.2022 bis
31.12.2025
in Dresden und Leipzig
Thüringen31.03.2016 bis 31.12.2025in Erfurt und Jena

1 In Bayern wurde die Verordnung mit Wirkung zum 1. August 2023 auf fünf weitere Städte und Gemeinden erstreckt: Herzogenaurach, Marktschellenberg, Oberaudorf, Stockstadt a. Main und Trostberg
2 Niedersachsen erweiterte den Kreis der Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 auf 57 Städte und Gemeinden.
3 Das Landeskabinett hat am 28. Januar 2025 eine neue Mieterschutzverordnung erlassen und damit die Mietpreisbremse auf 57 Städte ausgedehnt. Die neue Regelung gilt ab dem 1. März 2025.
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: Januar 2025)

Bis wann gilt die Mietpreisbremse?

Nach dem Aus der Ampel-Regierung ist unklar, ob die Mietpreisbremse über 2025 hinaus weiter gelten wird. Sicher ist, dass die Regelung zur Begrenzung der Neuvertragsmieten in einigen Bundesländern bis Mitte 2025 beachtet werden muss, in anderen Bundesländern bis Ende 2025. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollten die Rechtsverordnungen in allen Bundesländern auslaufen (§ 556d Abs. 2 BGB).

Die noch amtierende Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag vereinbart, die Mietpreisbremse zu verlängern. Dazu liegt seit Oktober 2024 ein Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, wonach die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2028 verlängert werden soll. Da das Bundeskabinett den Entwurf aber nicht rechtzeitig beschlossen hat, ist die Zukunft der Mietpreisbremse ungewiss. 

Ausblick: Nach Neuwahlen wird sich klären, ob eine neue Bundesregierung und ein neu gewählter Bundestag grundsätzlich weiter an der Mietpreisbremse festhalten. Die SPD und Grünen haben in ihren Wahlprogrammen angekündigt, die Mietpreisbremse zu verlängern beziehungsweise zu entfristen. Das bedeutet, dass das Gesetz keine Befristung mehr hätte und die Bundesländer die Mietpreisbremse als wohnungspolitisches Instrument dauerhaft nutzen können, falls nötig. Die FDP und auch die AfD sehen sie als Investitionshemmnis und würden sie auslaufen lassen. Im Wahlprogramm der CDU/CSU findet sich keine Aussage zur Mietpreisbremse. Das Bündnis Sahra Wagenknecht erklärt die Mietpreisbremse für wirkungslos und fordert stattdessen einen bundesweiten Mietendeckel. Dieselbe Forderung findet sich bei der Linken.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse?

In Städten mit einem angespannten Wohnungsmarkt können Vermietende bei einem Mieterwechsel nicht die Miete verlangen, die sie möchten. Erlaubt sind höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die durch die Mietpreisbremse gezogenen Obergrenzen sind zwingend.

Beispiel: Ansgar vermietet seine Eigentumswohnung. Die bisherige Miete für die Wohnung betrug 7,50 Euro pro Quadratmeter. Vergleichbare Wohnungen erzielen aber Preise bis zu zehn Euro. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt laut Mietspiegel für Ansgars Eigentumswohnung bei 8,50 Euro. Will Ansgar die Wohnung wieder neu vermieten, darf er höchstens 9,35 Euro pro Quadratmeter verlangen – das wären zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete von 8,50 Euro. Mehr darf Ansgar wegen der Mietpreisbremse nicht verlangen.

Als Mieterin oder Mieter kannst Du auch nach Unterzeichnung des Mietvertrages beanstanden, dass die vereinbarte Miete zu hoch ist. Denn wer schon bei den ersten Gesprächen anfängt, kritische Fragen zur Miethöhe zu stellen, hat oft keine Chance, die Wohnung zu bekommen. Nach Unterzeichnung lohnt es sich immer, den Mietvertrag zu überprüfen. Du kannst erheblich sparen – und handelst auch im Interesse aller anderen.

Wichtig: Es gibt keine Aufsichtsbehörde, an die Du Dich wenden kannst, wenn Dein neuer Vermieter oder Deine neue Vermieterin gegen die Mietpreisbremse verstoßen hat. Das Instrument Mietpreisbremse funktioniert nur, wenn Du Dich selbst kümmerst, Deine Miete überprüfst und eine zu hohe Miete gegenüber dem Vermieter rügst.

Wann gilt die Mietpreisbremse nicht?

Um den Neubau von Wohnungen sowie Modernisierungen für die Eigentümer attraktiv zu halten, gibt es im Wesentlichen sechs Ausnahmen von der Mietpreisbremse:

1. Wenn der Vormieter schon eine hohe Miete gezahlt hat

Hat Deine Vormieterin oder Dein Vormieter bereits eine hohe Miete gezahlt, bleibt es dabei, auch wenn das mehr ist, als nach der Mietpreisbremse erlaubt. Die Vormiete musst Du auf jeden Fall bezahlen – aber auch nicht mehr (§ 556e Abs. 1 BGB).

Bedingung: Du musst vor Unterschrift unter den Mietvertrag über die Höhe der Vormiete informiert worden sein – mindestens in einer E-Mail (§ 556g Abs. 1a Nr. 1 BGB). Teilt Dir Dein Vermieter erst nach Vertragsabschluss mit, dass die Vormiete schon weit über dem Mietspiegel lag, bist Du immerhin zwei Jahre geschützt: Du musst nicht mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel zahlen; erst danach musst Du so viel zahlen wie im Vertrag vereinbart war und was Dein Vormieter auch gezahlt hat (§ 556g Abs. 1a Satz 3 BGB).

Beispiel: Benny zieht in eine neue Wohnung in Köln. Er überprüft die Miete anhand der Mietpreisbremse und bemerkt, dass er 150 Euro im Monat zu viel zahlt. Benny schreibt seiner Vermieterin, dass sie zu viel Miete verlangt, weil sie für die Wohnung mehr als zehn Prozent über dem Mietspiegel nimmt. Darauf antwortet die Vermieterin Benny, dass er die vereinbarte Miete zahlen müsste, da schon sein Vormieter genau so viel gezahlt habe. Als Beleg schickt Bennys Vermieterin eine Kopie ihres Mietvertrags mit dem Vormieter mit. Das bedeutet für Benny: Er darf zwei Jahre die Miete um 150 Euro kürzen, da die Vermieterin ihm nicht vor seiner Unterschrift die Vormiete mitgeteilt hat, sondern erst nach seiner Rüge. Benny spart dadurch immerhin 3.600 Euro. Zwei Jahre nach der Information der Vermieterin über die Vormiete muss Benny allerdings die vereinbarte Miete zahlen. 

2. Wenn Du in eine Neubauwohnung einziehst

Bei Neubauten dürfen Vermietende die Miete frei festlegen, ohne sich an die Mietpreisbremse halten zu müssen (§ 556f Satz 1 BGB). Unter Neubauten versteht man Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden (§ 556g Abs. 1a Nr. 3 BGB). Vermietende müssen allerdings darüber informieren, dass es sich bei der Wohnung um einen Neubau handelt und deshalb die Mietpreisbremse nicht anwendbar ist. Eine mündliche Info darüber reicht nicht.

3. Wenn die Wohnung umfassend modernisiert wurde

Auch nach großen Modernisierungen gilt die Mietpreisbremse nicht. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Modernisierungskosten etwa auf ein Drittel dessen belaufen, was eine vergleichbare Neubauwohnung kostet. Allein der Einbau von Isolierglasfenstern zum Beispiel reicht nicht.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für die erste Vermietung nach der Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB). Gab es also nach der Sanierung schon einen Vormieter, handelt es sich um die zweite Vermietung. Der Vermieter ist bei jeder weiteren Vermietung theoretisch an die Mietpreisbremse gebunden, darf aber höchstens die Miete verlangen, die der Vormieter gezahlt hat. Diese dürfte aber in der Regel weit über dem Mietspiegel liegen.

Vor Unterzeichnung des Vertrags muss der Vermieter dem neuen Mieter klar sagen, dass es sich um die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung handelt – nur dann kann er den Mietpreis frei festlegen (§ 556g Abs. 1a Nr. 4 BGB).

4. Wenn Du Deine Wohnung möbliert mietest

Das Angebot an möblierten Wohnungen hat in den letzten fünf Jahren stetig zugenommen, wie Daten von Immoscout24 ergeben. In den Metropolen ist im Schnitt jedes dritte Angebot eine möblierte Wohnung. Oft ist das ein Weg für Eigentümerinnen und Eigentümer, sehr viel höhere Neuvertragsmieten zu erzielen als eigentlich gesetzlich erlaubt. Grundsätzlich gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen.

Aber: Zulässig ist ein sogenannter Möblierungszuschlag. Wie ein solcher berechnet wird, steht nicht im Gesetz. Auch im Mietvertrag muss der Vermieter den Zuschlag nicht gesondert ausweisen. Es ist deshalb oft schwer nachzuvollziehen, wie sich die Miete bei möblierten Wohnungen zusammensetzt und ob die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt.

Tipp: Wohnst Du möbliert und kommt Dir die Miete zu hoch vor, dann solltest Du bei der Hausverwaltung oder Deinem Vermieter anfragen, wie hoch die Grundmiete ist und wie groß der Anteil für die Möbel ist. Bekommst Du keine Auskunft, solltest Du Dich beraten lassen.

Da sich in der Praxis die möblierten Wohnungen als größtes Schlupfloch herausgestellt haben, verlangten die Bundesländer schon 2023 den Möblierungszuschlag gesetzlich zu regeln. Passiert ist allerdings nichts.

5. Wenn Du die Wohnung nur für kurze Zeit mietest

Mietervereine beklagen schon lange die Umgehung der Mietpreisbremse durch hochpreisige Mietangebote für kurze Zeit. Denn für Wohnungen, die nur für einen vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, gilt die Mietpreisbremse nicht (§ 549 Abs. 2 BGB). Das betrifft Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Ferienhäuser, die zu Urlaubszwecken vermietet werden. Aber ist ein Mietvertrag über zwölf Monate nur für einen vorübergehenden Gebrauch?

Im Gesetz fehlt eine klare Regelung, was unter vorübergehend zu verstehen ist. Gerichte müssen sich deshalb mit dieser Frage beschäftigen (LG Berlin, 21.09.2021, Az. 65 S 36/21). Eine Befristung auf sieben Monate wurde gerichtlich bereits als zu lang verworfen (LG Heidelberg, 13.10.2022, Az. 5 S 16/22).

Nach der Initiative des Bundesrats für mehr Mieterschutz soll eine Wohnung, die länger als sechs Monate vermietet wird, unter die Mietpreisbremse fallen. Passiert ist aber auch in diesem Punkt noch nichts. 

6. Wenn Deine Wohnung modernisiert wurde

Bei kleineren Modernisierungen ist ein Zuschlag über die Zehn-Prozent-Begrenzung der Mietpreisbremse hinaus möglich. Allerdings nur dann, wenn der Vermieter schon beim Vormieter wegen der Modernisierung die Miete hätte erhöhen dürfen. Er darf dann zusätzlich bis zu acht Prozent der Modernisierungskosten aufschlagen – also den Anteil der Kosten, den Vermieter auch in laufenden Mietverhältnissen auf die Kaltmiete umlegen dürfen (§ 556g Abs. 1a Nr. 2 BGB). Allerdings muss der Vermieter dem Wohnungsinteressenten in Textform – also per Brief oder E-Mail – mitteilen, dass er in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses die Wohnung modernisiert hat.

Wie hoch darf Deine Miete sein?

Um zu überprüfen, wie hoch Deine Miete sein darf, musst Du die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln. Dabei hilft ein Blick in den Mietspiegel.

Auf der Website Deiner Stadt oder Gemeinde kannst Du herausfinden, ob sie einen Mietspiegel erstellt. Dann überprüfst Du anhand der Lage und des Ausbauzustands Deiner Wohnung, welche Miete ortsüblich wäre. In einigen Städten gibt es Online-Formulare, mit denen Du schnell den relevanten Mietpreis ermitteln kannst.

Wo es keinen Mietspiegel gibt, wird es etwas schwieriger. Du kannst auf Datenbanken von Vermieter- und Mieterverbänden zurückgreifen und vergleichbare statistische Erhebungen zur ortsüblichen Miete nutzen. Wende Dich dazu am besten an die Stadtverwaltung oder den Mieterverein vor Ort.

Hast Du herausgefunden, was ortsüblich ist, musst Du nur noch zehn Prozent pro Quadratmeter hinzurechnen. Das ist dann Deine Miete, die nach der Mietpreisbremse erlaubt ist.

Hast Du einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter?

Manchmal kannst Du nicht wissen, ob die Miete zu teuer ist. Etwa wenn Dir wichtige Informationen fehlen, um Deine Wohnung nach dem Mietspiegel einzuordnen. Du kennst zum Beispiel das Alter des Gebäudes nicht. Vielleicht brauchst Du auch Details über die Modernisierung, damit Du einschätzen kannst, ob Du zu viel Miete zahlst.

Um Einzelheiten und Nachweise zur Mietwohnung zu bekommen, kannst Du Deinen Vermieter fragen. Der muss Dir Auskunft geben (§ 556g Abs. 3 BGB).

Wichtig: Du kannst auch ohne Auskunft die aus Deiner Sicht überhöhte Miete rügen. Deine Vermieterin oder Dein Vermieter muss dann darlegen, warum sie oder er der Auffassung ist, dass die Miete rechtmäßig ist. Denn eine Ausnahme von der Mietpreisbremse gilt nur, wenn Du darüber bereits informiert wurdest, bevor Du den Vertrag unterschrieben hast.

Dein Recht auf Auskunft verjährt nicht schon drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags. Sollte Dir erst später auffallen, dass die Miete wahrscheinlich von Beginn an überhöht war, kannst Du immer noch um Auskunft bitten. Die Verjährung beginnt erst mit Deinem Auskunftsverlangen (BGH, 12.07.2023, Az. VIII ZR 375/21 u.a.).

Wie kannst Du die Mietpreisbremse durchsetzen?

Musst Du zu viel Miete zahlen, ist die Vereinbarung über die Höhe unwirksam, nicht aber der gesamte Mietvertrag. Du kannst also in Deiner Wohnung bleiben, musst aber zukünftig nur noch die zulässige Miete überweisen. Zudem hast Du Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete (§ 556g BGB). In drei Schritten kannst Du Deine Forderung durchsetzen:

1. Schritt: Überhöhte Miete rügen

Du musst Dich bei Deinem Vermieter beschweren, dass er die Mietpreisbremse nicht berücksichtigt hat. Dazu rügst Du die überhöhte Miete (§ 556g Abs. 2 BGB). Schreib Deinem Vermieter am besten einen Brief, in dem Du erläuterst, um welchen Betrag die Miete zu hoch ist. Und fordere ihn auf, Deine Mietkürzung zu akzeptieren. Eine ausführliche Begründung, warum die Miete zu hoch ist, musst Du nicht vorlegen. Um einen Beweis in Händen zu haben, solltest Du die Rüge als Einwurf-Einschreiben verschicken.

Vorlage Rüge Mietpreisbremse

Du kannst dazu unser Mus­ter­schrei­ben verwenden und Deine Daten entsprechend einfügen.

Zum Download

2. Schritt: Zu viel gezahlte Miete zurückfordern

Bei neueren Mietverträgen hast Du einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Miete, die Du seit Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlt hast (§ 556g Abs. 2 BGB). Das gilt für alle Mietverträge, die seit 1. April 2020 geschlossen wurden. Du musst dazu nur den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses beanstanden.

Wichtig: Auch nach 30 Monaten kannst Du noch rügen. Du bekommst dann allerdings nur den Betrag zurück, den Du seit der Rüge zu viel gezahlt hast und auch nur, wenn das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

Hast Du Deinen Mietvertrag vor dem 1. April 2020 unterschrieben, bleibt es für Dich bei der alten Regelung: Deine Rüge wirkt nur für die Zukunft. Zu viel gezahlte Miete bekommst Du erst ab dem Zeit­punkt Deiner Rüge zurück (Art. 229 § 51 EGBGB).

3. Schritt: Zu viel gezahlte Kaution zurückfordern

Dein Vermieter muss auch einen Anteil der Mietkaution freigeben, da er auch bei der Kautionshöhe von der überhöhten Miete ausgegangen ist. Das solltest Du auch einfordern.

Was, wenn Dein Vermieter die Rüge nicht akzeptiert?

Ist Dein Vermieter mit der geringeren Miete nicht einverstanden, brauchst Du rechtliche Unterstützung. Du kannst Dich an einen Mieterverein wenden, musst dazu aber Mitglied werden. Weitere Optionen sind eine Rechtsanwaltskanzlei oder ein Rechtsdienstleister.

Als Rechtsdienstleister empfehlen wir Conny. Seit Januar 2017 setzt das Unternehmen für Mieter die Mietpreisbremse durch, damals noch bekannt als wenigermiete.de. Das Angebot richtet sich an Mieter in allen Städten und Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gilt. Die meisten Erfahrungen hat der Anbieter mit der Mietpreisbremse in Berlin. Es gibt auch andere Rechtsdienstleister in diesem Bereich, die unseren Fragebogen allerdings nicht beantwortet haben, so dass wir nur die Conny GmbH näher untersuchen konnten. Der Anbieter erfüllt unsere Anforderungen.

So arbeitet der Rechtsdienstleister: Nach einer Prüfung versendet er eine Rüge an den Vermieter und klärt alles Weitere mit ihm. Notfalls zieht er für Dich vor Gericht. Hat der Dienstleister Erfolg, behält er die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete, die er bei Deinem Vermieter zurückgeholt hat. Wie wir zu unserer Emp­feh­lung gekommen sind, liest Du weiter unten.

Conny GmbH, Berlin
  • Ein Angebot für Mieter in allen Städten, in denen die Mietpreisbremse gilt
  • überprüft Miete, versendet Rüge und setzt Mieterrechte durch
  • behält als individuelles Erfolgs-Honorar die in der Vergangenheit zu viel gezahlte Miete für die Zeit vor Mietsenkung

Wie sind die Erfahrungen mit der Mietpreisbremse?

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) kam Ende 2018 zu dem Ergebnis, dass sich der Mietenanstieg durch die Mietpreisbremse moderat verlangsamt hat.

Der Berliner Mieterverein und der Deutsche Mieterbund beklagen immer wieder, dass sich einige Vermieter nicht an die Mietpreisbremse halten. Zuletzt veröffentlichte der Berliner Mieterverein im Mai 2023 eine Studie zur Mietpreisbremse: Von den insgesamt 935 Beschwerden über die Höhe der Miete überschritten 912 die nach Gesetz zulässige Miethöhe. Das heißt in 98 Prozent der Beschwerden hielten sich die Vermietenden nicht an die Mietpreisbremse.

Nach einer Erhebung des Rechtsdienstleisters Conny lagen im Schnitt mehr als 70 Prozent der insgesamt 10.000 untersuchten Fälle oberhalb der zulässigen Grenze. Mieter zahlten in den sechs erfassten deutschen Großstädten nach Auswertung der Beschwerden durch den Rechtsdienstleister durchschnittlich 304 Euro zu viel im Monat.

Wichtig: Du musst grundsätzlich keine Angst davor haben, dass Dir Dein Vermieter kündigt, wenn Du Dich auf die Mietpreisbremse berufst. Für eine Kündigung braucht er einen wichtigen Grund. Das kann zum Beispiel Eigenbedarf sein. Aber die Voraussetzungen für eine solche Kündigung müssten dann auch vorliegen.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse in Berlin?

Berlin hatte als erstes Bundesland die Mietpreisbremse mit Wirkung zum 1. Juni 2015 eingeführt und bis zum 31. Mai 2025 verlängert. Der Bundesgerichtshof hat die Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung für rechtmäßig erklärt (BGH, 17.12.2024, Az. VIII ZR 16/23). Mieterinnen und Mieter können sich darauf berufen.

Im Mai 2024 veröffentlichte Berlin einen neuen qualifizierten Mietspiegel. Die Mieten sind moderat gegenüber dem Vorjahr gestiegen, der Wohnungsmarkt ist aber sehr uneinheitlich und bleibt weiter angespannt. Die durchschnittliche Nettokaltmiete in Berlin stieg im Vergleich zu 2023 um 0,7 Prozent auf 7,21 Euro. Mit einer Online-Abfrage kannst Du die Miete für Deine Wohnung nach aktuellem Mietspiegel herausfinden.

Hilfreich ist die „Aktion Mietpreisüberprüfung“. Betroffene können sich kostenlos an den Berliner Mieterverein wenden. Dazu müssen die Hilfesuchenden nicht einmal Mitglied des Vereins sein. Dieser kontrolliert, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete in ihrem Fall wäre.

Wie funktioniert die Mietpreisbremse in Hamburg?

Die Mietpreisbremse in Hamburg gilt bis zum 30. Juni 2025. Sie hatte zunächst einen Dämpfer bekommen, da das Amtsgericht Hamburg Altona die Verordnung wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt hatte (23.05.2017, Az. 316 C 380/16). Die Mängel sind mit der neuen Verordnung behoben und Rechtsunsicherheiten damit ausgeräumt.

Hamburg veröffentlichte im Dezember 2023 den qualifizierten Mietspiegel 2023. Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt in Hamburg bei 9,83 Euro pro Quadratmeter. Sie ist im Vergleich zu 2021 um 54 Cent und damit um 5,8 Prozent gestiegen. Mit einer Online-Abfrage kannst Du die ortsübliche Miete für Deine Wohnung nach aktuellem Mietspiegel herausfinden.

Der Mieterverein Hamburg geht davon aus, dass die Mietpreisbremse bei schätzungsweise 40 Prozent der Neuvermietungen nicht beachtet wird. Über die Website des Vereins können alle Interessenten kostenlos überprüfen lassen, ob der Mietpreis zu hoch ist.

Eine Mieterin musste allerdings erst vor Gericht ziehen, um die Mietpreisbremse durchzusetzen. Das Gericht stellte fest, dass die Mieterin nur noch 9,90 Euro pro Quadratmeter zahlen muss statt wie gefordert 11,28 Euro (AG Hamburg-Wandsbek, 26.07.2021, Az. 713 C 301/20).

Wie funktioniert die Mietpreisbremse in Bayern?

Zwei Mieter in München bekamen nach einem Urteil des Amtsgerichts München 3.295 Euro überbezahlten Mietzins zurück. Zudem stellte das Gericht fest, dass die vereinbarte Miete in Zukunft statt 1.171 Euro nur 896,25 Euro betragen darf (23.06.2021, Az. 453 C 22593/20). Das Urteil akzeptierten die Vermieter nicht und legten Berufung ein, allerdings ohne Erfolg (LG München I, 23.12.2021, Az. 14 S 10254/21).

Im Jahr 2024 wurden im Rahmen einer Universitätsstudie der TU und LMU München 10.000 Münchener Mieterinnen und Mieter befragt. Nur 2,4 Prozent der Teilnehmenden zog die Mietpreisbremse. Viele hatten Bedenken und befürchteten negative Konsequenzen, wenn sie ihr Recht einfordern. Das Fazit der Studie: So wie die Mietpreisbremse aktuell ausgestaltet ist, funktioniert sie nicht.

So haben wir untersucht

Im Zeitraum von November 2023 bis Mitte Januar 2024 untersuchten wir Rechtsdienstleister, die Mieterinnen und Mieter bei der Durchsetzung von Mieterrechten unterstützen, insbesondere bei der Prüfung, ob die Mietpreisbremse beachtet wurde. Dabei beschränkten wir uns auf fünf Anbieter, die wir bei einer Google-Suche am 3. November 2023 jeweils auf den ersten drei Ergebnisseiten zu den Begriffen „Rechtsdienstleister Mieterhöhung“, „Abwehr Mieterhöhung“, „Rechtsdienstleister Mietpreisbremse“ sowie „Durchsetzung Mietpreisbremse“ ausfindig gemacht haben. Es handelte sich dabei um die Anbieter Myright, Conny, Mieterengel, Rightmart und Mieterbund24.

An diese Unternehmen schickten wir am 30. November 2023 einen umfangreichen Fragebogen zu den angebotenen Dienstleistungen, zur Preisgestaltung und zu den außergerichtlichen und gerichtlichen Erfahrungen. Nur ein Anbieter beantwortete unsere Fragen: Conny. Der Rechtsdienstleister bearbeitete im vergangenen Jahr 4.600 Anfragen zur Mietpreisbremse, verfügt somit über große Erfahrung. Seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind transparent. Mieterinnen und Mieter zahlen nur im Erfolgsfall. Diesen Rechtsdienstleister, der die meisten Anfragen von Berliner Mieterinnen und Mietern bekommt, können wir zur Durchsetzung der Mietpreisbremse empfehlen.

Im Januar 2025 überprüften wir die Preise des von uns emp­foh­lenen Anbieters. Er verzichtet nunmehr auf einen Mindestpreis, den er bisher verlangt hatte. Das belief sich auf die Ersparnis von sechs Monaten zuzüglich zwei Drittel der Ersparnis für die Vergangenheit. Nunmehr behält der Dienstleister die vom Vermieter für die Vergangenheit zu viel gezahlten Beträge als individuelles Honorar. Das kann höher oder niedriger ausfallen und hängt vom Abschlussdatum des Vertrages ab und vom Zeit­punkt der Rüge. Hatte der Anbieter keinen Erfolg, fallen keine Kosten an. 

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