Mutterschutz So bist Du als Schwangere und Mama im Job geschützt

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Mutterschutzgesetz schützt Dich als berufstätige Mutter vor und nach der Geburt – auch vor einer Kündigung.
  • Die letzten sechs Wochen vor der Entbindung kannst Du, musst aber nicht arbeiten; in den acht Wochen danach darfst Du nicht arbeiten. In dieser Zeit bist Du im Mutterschutz.
  • Während der Mutterschutzfristen bekommst Du mit dem Mut­ter­schafts­geld insgesamt genauso viel Geld wie bisher von Deinem Arbeitgeber.

So gehst Du vor

  • Informiere Deinen Arbeitgeber, sobald Du sicher bist, ein Kind zu erwarten.
  • Besprich mit Deiner Ärztin genau, wie Dein Arbeitsplatz aussieht, wie es Dir während der Schwangerschaft geht und ob etwa ein Beschäftigungsverbot nötig ist.
  • Überleg Dir, wie Du Dich in der Zeit nach dem Mutterschutz organisierst. Elternzeit musst Du beim Arbeitgeber beantragen. Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Eine Schwangerschaft ist aufregend. Es gibt viel zu organisieren und Du stellst Dir sicher viele Fragen: Wie lange musst Du noch arbeiten und wie sieht es finanziell aus? Die gute Nachricht: Du bist durch das Mutterschutzgesetz im Job gut geschützt. Wir erklären Dir alles rund um den Mutterschutz – von den Finanzen, über den Urlaub bis hin zum Schutz vor einer Kündigung.  

Was bedeutet Mutterschutz?

Eine Schwangerschaft kann anstrengend sein, ganz besonders in den Wochen vor der Geburt. Deshalb musst Du nicht bis zum letzten Tag vor der Geburt arbeiten: Du kannst in Mutterschutz gehen, Dich ausruhen und alles in Ruhe vorbereiten. Und nach der Geburt musst Du auch nicht sofort wieder arbeiten. Diese Wochen, in denen Du nicht arbeiten musst, nennen sich Mutterschutz. Doch wann genau ist Dein letzter Arbeitstag?

Mutterschutz: sechs Wochen vor der Geburt

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung musst Du nicht mehr arbeiten. Wenn Du aber möchtest, darfst Du auch länger arbeiten, sogar bis zum letzten Tag vor der Geburt (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Es ist also Deine Entscheidung. 

Damit die Personalabteilung die Mutterschutzzeit berechnen kann, musst Du ein ärztliches Attest vorlegen. Daraus ergibt sich der voraussichtliche Geburtstermin. Von diesem Tag an rechnest Du sechs Wochen zurück.

Beispiel: Anne ist schwanger. Laut Attest ist der voraussichtliche Geburtstermin am Freitag, den 7. März 2025. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vorher, also am Freitag, den 24. Januar. Annes letzter Arbeitstag ist Donnerstag, der 23. Januar 2025. Danach beginnt für Anne der Mutterschutz.

Mutterschutz: Acht Wochen nach der Geburt

Nach der Entbindung darfst Du acht Wochen nicht arbeiten – in dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Du dürftest selbst dann nicht arbeiten, wenn Du das wolltest. Kommt Dein Kind später als errechnet zur Welt, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Die tatsächliche Mutterschutzfrist ist für Dich dann länger als acht Wochen.

Beispiel: Betty ist seit 25. Januar 2025 im Mutterschutz. Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 7. März 2025. Ihr Kind kommt erst am Samstag, den 15. März 2025 zur Welt. Da die acht Wochen Mutterschutzfrist vom tatsächlichen Geburtstermin berechnet werden, ist Betty bis Samstag, den 10. Mai 2025 im Mutterschutz. Hat Betty keine Elternzeit beantragt, wäre ihr erster Arbeitstag nach dem Mutterschutz der Montag, 12. Mai 2025.

Für Schülerinnen und Studentinnen ist die Schutzfrist nach der Entbindung nicht verbindlich. Sie dürfen schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder zur Schule oder in die Vorlesungen an der Universität gehen.

Mutterschutz: Zwölf Wochen nach der Geburt in Sonderfällen

Hast Du Zwillinge bekommen, darfst Du zwölf Wochen zuhause bleiben (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Für Mütter, bei deren Kind eine Behinderung festgestellt wurde, gilt auch eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt.

Mutterschutz bei Frühgeburt?

Wie lange dauert der Mutterschutz, falls Dein Kind früher als erwartet auf die Welt kommt? Eine typische Schwangerschaft dauert 40 Wochen. Von einem Frühchen spricht man, wenn es vor Ende der 37. Woche zur Welt kommt. Für die Schutzfristen ist entscheidend, ob es sich um eine Frühgeburt im medizinischen Sinne handelt.

Ein Kind, das vor dem errechneten Termin geboren wird und weniger als 2.500 Gramm wiegt oder besonders gepflegt werden muss, weil seine körperliche Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist aus medizinischer Sicht eine Frühgeburt (BAG, 12.03.1997, Az. 5 AZR 329/96). Dann gilt eine Mutterschutzfrist von zwölf Wochen nach der Entbindung. Zudem verlängert sich die Frist um die Tage, die die Mutter von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt nicht in Anspruch genommen hat. In diesen Fällen dauert die Mutterschutzfrist längstens 18 Wochen. Falls Dein Kind also zu früh auf die Welt kam, solltest Du Deiner Kran­ken­kas­se ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, wann der Geburtstermin war.

Kommt Dein Kind nur wenige Tage vor dem errechneten Geburtstermin auf die Welt, dann spricht man nicht von einer medizinischen Frühgeburt. In diesem Fall verlängert sich aber auch die Schutzfrist von acht Wochen um den Zeitraum, den die Mutter vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte.

Beispiel: Caro ist Mutter geworden. Ihr Baby sollte eigentlich am Donnerstag, den 16. Januar 2025 auf die Welt kommen. Das war der errechnete Geburtstermin. Das Kind kam allerdings sechs Wochen früher auf die Welt, am 6. Dezember 2024. Caro war zu der Zeit noch nicht offiziell im Mutterschutz. Wie lang dauert Caros Mutterschutz?

Da Caros Kind vor der 37. Woche geboren wurde, ist es ein Frühchen. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen. Das bedeutet: Die Mutterschutzfrist endet am 28. Februar 2025. Hinzukommen aber die Tage, die Caro als Mutterschutzzeit vor der Geburt eigentlich zugestanden hätten – 41 Tage. Das bedeutet: Caros Mutterschutz endet am 10. April 2025. Ihr erster Arbeitstag wäre Freitag, der 11. April, sofern sie nicht nach dem Mutterschutz bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragt hat.

Mutterschutzrechner

Du kannst Deinen Mutterschutz auch mit einem Mutterschutzrechner berechnen. Du musst nur den voraussichtlichen Geburtstermin eintragen und findest so heraus, wann Du in Mutterschutz gehen kannst. Wenn das Kind dann auf die Welt gekommen ist, kannst Du den Rechner noch einmal nutzen, um herauszufinden, wann Dein Mutterschutz endet. Der Mutterschutzrechner von Smart-Rechner Stefan Banse Michael Mühl GbR bietet einen guten Überblick. 

Mutterschutz bei Fehlgeburt und Totgeburt 

Hast Du eine Fehlgeburt erlitten, dann hast Du aktuell noch keinen Anspruch auf Mutterschutz. Denn eine Fehlgeburt wird nicht als Entbindung bewertet. Von einer Fehlgeburt spricht man, wenn das Kind unter 500 Gramm gewogen hat und die 24. Schwangerschaftswoche nicht erreicht war (§ 31 PStV). Solange Dich Deine Ärztin nach der Fehlgeburt nicht krankschreibt, bist Du arbeitsfähig. Einen besonderen Schutz sieht das Gesetz für Dich bisher nicht vor. 

Neu: Das wird verbessert: Frauen werden bei einer Fehlgeburt besser geschützt – auch durch das Gesetz. Der Bundestag hat trotz Aus der Ampel-Regierung das Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat den Weg für das Gesetz am 14. Februar 2025 freigemacht, so dass es zum 1. Juni 2025 in Kraft treten kann. Das Gesetz sieht gestaffelte Schutzfristen vor. Der Arbeitgeber darf eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt:

  • bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von zwei Wochen
  • bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von sechs Wochen
  • bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von acht Wochen

Für den Fall, dass ein Kind tot zur Welt kommt, gelten die regulären Schutzfristen nach der Geburt. Also acht Wochen nach der Entbindung oder zwölf Wochen, falls sich die Entbindung eher als in der 37. Woche ereignete. Wenn Du willst, kannst Du trotz der Schutzfrist früher wieder mit der Arbeit beginnen.

Urlaubsansprüche im Mutterschutz 

Selbst wenn Du wegen eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft nicht arbeiten darfst, entstehen Urlaubsansprüche. Diese darf Dein Arbeitgeber nicht kürzen. Das ist während der Elternzeit übrigens anders. Stehen Dir noch Resturlaubstage zu, kannst Du diese auch noch nach den Schutzfristen nehmen oder auch erst nach der Elternzeit. Deine Urlaubsansprüche verfallen nicht, sofern Du im Mutterschutz oder in Elternzeit bist. Das gilt auch, falls in Deinem Arbeits­vertrag eine sogenannte Verfallsklausel enthalten ist.

Wie bist Du im Mutterschutz finanziell abgesichert?

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt, also während des Mutterschutzes, bekommst Du 

  • Mut­ter­schafts­geld von der gesetzlichen Kran­ken­kas­se (§ 19 MuSchG) und 
  • einen Zuschuss vom Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). 

Die Zahlungen entsprechen insgesamt Deinem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate (§ 20 Abs. 1 MuSchG). Dazu musst Du einen Antrag bei der Kran­ken­kas­se und Deinem Arbeitgeber stellen. Was Du dabei beachten solltest, liest Du in unserem Ratgeber zum Mut­ter­schafts­geld.

Alle Arbeitgeber bekommen die gezahlten Zuschüsse zum Mut­ter­schafts­geld während der sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nach dem „U2-Verfahren“ erstattet. Das bedeutet, der Mutterschutz geht finanziell nicht zu Lasten Deines Arbeitgebers. 

Wichtig: Wer nach der Mutterschutzfrist nicht sofort wieder arbeiten möchte, kann in Elternzeit gehen. Wie Du dann finanziell abgesichert bist, erfährst Du im Ratgeber zum Elterngeld.

Wann musst Du dem Arbeitgeber sagen, dass Du schwanger bist?

Erst wenn der Arbeitgeber von Deiner Schwangerschaft weiß, kann er die besonderen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes beachten. Sobald Du sicher bist, dass Du ein Kind erwartest, solltest Du die Personalabteilung über den voraussichtlichen Geburtstermin informieren. Den erfährst Du von Deiner Frauenärztin, die Dir einen Mutterpass ausstellt. Du bist nicht verpflichtet, einen ärztlichen Nachweis vorzulegen. Will Deine Führungskraft ein Attest sehen, dann muss Dein Arbeitgeber die Kosten dafür übernehmen.

Anschließend meldet der Arbeitgeber Deine Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Als Beispiel findest Du hier ein Formular für die Arbeitgebermeldung an das Landesamt für Arbeitsschutz in Berlin. Der Arbeitgeber muss bei der Meldung viele Fragen beantworten: zu den Arbeitszeiten, aber auch zum konkreten Arbeitsplatz und zum Beschäftigungsverbot.

Das Bundesfamilienministerium hat auf seiner Website eine Liste der zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern zusammengestellt.

Wann bekommst Du ein Beschäftigungsverbot?

Sollte Dein Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für Schwangere geeignet sein, darf Dich Dein Arbeitgeber nicht weiter beschäftigen. Ein betriebliches Beschäftigungsverbot kommt zum Tragen, wenn es für Dich weder einen Ersatzarbeitsplatz gibt noch eine Teilfreistellung möglich ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Das betrifft viele Frauen, die im Pflege- und Gesundheitsbereich arbeiten. Diese Tätigkeiten sind für Schwangere häufig körperlich zu anstrengend oder bergen Infektionsgefahren. Das Besondere ist: in einer solchen Situation spricht Dein Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot aus. Das ist etwas anderes als das Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen. Dazu brauchst Du ein ärztliches Attest. Mehr dazu weiter unten. 

Sobald Du Deine Chefin über Deine Schwangerschaft informiert hast, muss sie in einem solchen Fall zumindest befristet ein Beschäftigungsverbot aussprechen, um Dich zu schützen. Bei Fragen kannst Du Dich an die zuständige Stelle für Arbeitsschutz wenden; das sind häufig die Gewerbeaufsichtsämter.

Ärztliches Beschäftigungsverbot oder Krankschreibung?

Auch aus medizinischen Gründen kann es verboten sein, während der Schwangerschaft zu arbeiten (§ 16 MuSchG). Dazu benötigst Du ein ärztliches Attest darüber, dass die Weiterbeschäftigung Dein Leben oder Deine Gesundheit oder die Deines Kinders gefährdet. Die ärztlichen Beschäftigungsverbote haben einem Bericht der Bundesregierung zufolge in der Praxis eine große Bedeutung – es handelt sich dabei um die häufigste Schutzmaßnahme nach dem Mutterschutzgesetz.

So sieht zum Beispiel das Formular für das Attest eines Beschäftigungsverbots aus, das die Stadt Berlin zur Verfügung stellt.

Frauen, die in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte tätig sind, dürfen während der Schwangerschaft zum Beispiel nicht mehr arbeiten, sofern sie nicht gegen Windpocken geimpft sind oder selbst nicht einmal daran erkrankt waren. Dann gibt es in der Regel ein Beschäftigungsverbot. Das gilt im Übrigen für eine Vielzahl möglicher Infektionen wie Masern, Mumps, Röteln oder Hepatitis und ist abhängig vom Alter der betreuten Kinder sowie der genauen Tätigkeit der Schwangeren.

Darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau mit bestimmten Arbeiten nicht mehr beschäftigen, kann er ihr eine andere Tätigkeit zuweisen, die sie nicht gefährdet. Eine Ärztin darf vielleicht nicht mehr operieren; Patientengespräche oder Visiten kann sie aber machen. Durch die neuen Aufgaben dürfen der Schwangeren aber keine finanziellen Nachteile entstehen.

Allein Deine Ärztin oder Dein Arzt entscheidet darüber, ob Du ein individuelles Beschäftigungsverbot bekommst oder wegen eingetretener Komplikationen im Rahmen der Schwangerschaft arbeitsunfähig krankgeschrieben wirst. 

Die ärztliche Entscheidung ist nicht leicht. Wem dauernd übel ist und wer sich erbrechen muss, wird üblicherweise vorübergehend krankgeschrieben. Auch Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsdiabetes führen in der Regel nicht zu einem individuellen Beschäftigungsverbot. Psychische Belastungen können im Einzelfall ein Beschäftigungsverbot begründen (BAG, 07.11.2007, Az. 5 AZR 883/06).

So bist Du finanziell abgesichert bei einem Beschäftigungsverbot

Bei einem Beschäftigungsverbot bekommst Du Mutterschutzlohn. Das entspricht Deinem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei abgerechneten Monate vor dem Beginn der Schwangerschaft. Da Du darauf keine Sozialabgaben zahlst, bekommst Du nicht weniger Geld.

Beispiel: Diana, Erzieherin in einem Kindergarten, ist schwanger und darf wegen eines individuellen ärztlichen Attests nicht mehr im Kindergarten arbeiten. Der errechnete erste Tag der Schwangerschaft ist der 12. Januar 2025. Der Referenzzeitraum für die Berechnung des Mutterschutzlohns für Diana ist danach der 1. Oktober bis 31. Dezember 2024.

Achtung: Bist Du während der Schwangerschaft krankgeschrieben, dann endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall normalerweise nach sechs Wochen. Danach gibt es Krankengeld und das ist weniger als das reguläre Gehalt. Für den Arbeitgeber ist es viel teurer, wenn die Arbeitnehmerin krankgeschrieben wird, denn die ersten sechs Wochen muss er zahlen. Deshalb macht es einen großen Unterschied auch in finanzieller Hinsicht, ob Du während der Schwangerschaft krankgeschrieben bist oder einem Beschäftigungsverbot unterliegst. Finanziell am besten ist für Dich ein Beschäftigungsverbot. Du bekommst auch noch nach sechs Wochen Dein Gehalt weitergezahlt (§ 18 MuSchG). 

Wenn das Gehalt stark schwankt

Es kann vorkommen, dass das Gehalt stark schwankt, weil es zum Beispiel einen hohen variablen Anteil enthält. Bei solchen Arbeitsverhältnissen kann die Höhe des Mutterschutzlohns ungerecht sein, weil gerade die letzten drei Monate Grundlage für die Berechnung sind, in denen die Arbeitnehmerin zum Beispiel eher wenig verdient hatte. So erging es einer Flugbegleiterin, die von ihrem Arbeitgeber verlangte, das Durch­schnitts­ge­halt aus den vergangenen zwölf Monaten zu bilden. Das Bundes­arbeits­gericht gab der Klägerin Recht. Für die Berechnung des Mutterschutzlohns wegen eines Beschäftigungsverbots musste der Arbeitgeber das durchschnittliche Gehalt aus den letzten zwölf Monaten berechnen, weil das tarifliche Arbeitszeitmodell zu einer ungewöhnlich stark schwankenden variablen Vergütung geführt hat (BAG, 31.05.2023, Az. 5 AZR 305/22). 

Der Arbeitgeber bekommt den Mutterschutzlohn aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet. Vom Mutterschutzlohn werden Steuern und Sozialabgaben abgeführt.

Wen schützt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz schützt alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie noch in der beruflichen Ausbildung sind. Auch für Frauen mit einem Minijob gilt das Gesetz. Wer ein freiwilliges soziales Jahr ableistet und schwanger wird, ist ebenfalls geschützt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 MuSchG).

Befristet Beschäftigte: Bist Du befristet beschäftigt, bist Du für den Fall einer Schwangerschaft abgesichert, allerdings nur, solange Dein Arbeitsverhältnis besteht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem vereinbarten Ablauf, auch wenn Du schwanger bist. Deshalb stehst Du mit einem befristeten Vertrag sehr viel schlechter da als eine Frau mit einem Arbeits­vertrag ohne Befristung. Falls Deine Familienplanung noch nicht abgeschlossen ist, solltest Du Dir genau überlegen, ob Du eine befristete Stelle annimmst.

In der Probezeit: In der Probezeit darf Dein Arbeitgeber zwar grundsätzlich schneller kündigen, allerdings nicht, wenn Du schwanger bist.

Wichtig: Arbeitest Du freiberuflich oder selbstständig und wirst schwanger, genießt Du keinen gesetzlichen Mutterschutz. Zuletzt hatte der Bundesrat im April 2024 gefordert, einen gleichwertigen Mutterschutz für selbstständige Frauen einzuführen. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Bundesregierung mit dem Thema umgehen wird.

Schülerinnen und Studentinnen: Auch Schülerinnen und Studentinnen sind grundsätzlich durch das Mutterschutzgesetz geschützt, falls die Schule oder Hochschule Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung vorschreibt oder die Frauen ein Pflichtpraktikum absolvieren. Es gelten aber Besonderheiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).

Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte: Das sind Frauen, die zwar selbstständig arbeiten, aber von ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind, ohne in den Betriebsablauf des Arbeitgebers eingegliedert zu sein. Wer so arbeitet und schwanger wird, kann Rechte aus dem Mutterschutzgesetz ableiten.

Beamte, Richterinnen und Soldatinnen: Diese Frauen sind durch besondere Regelungen im Beamtenrecht geschützt, und zwar durch die sogenannte Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) für die Bundesverwaltung und die entsprechenden Verordnungen in den Bundesländern sowie durch die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.

Frage nach der Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch

Vielleicht fragst Du Dich, was Du tun sollst, wenn Du in einem Be­werbungs­ver­fahren bist und schwanger wirst. Das kann passieren. Fragt Dich dann Dein Gegenüber im Gespräch, ob Du schwanger bist oder wie es bei Dir mit der Familienplanung aussieht, dann musst Du darauf nicht antworten. Du hast sogar das Recht zu lügen. Das gilt auch für den Fall, dass Du befristet als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden sollst und selbst schwanger bist (LAG Köln, 11.10.2012, Az. 6 Sa 641/12).

Welche Regeln gelten für die Arbeit, wenn Du schwanger bist?

Eine Schwangerschaft ist zwar keine Krankheit, dennoch gelten bestimmte Grundsätze, um Deine Gesundheit in der Schwangerschaft zu schützen. Einige davon stellen wir Dir in den folgenden Absätzen vor:

Strengere Regelungen bei der Arbeitszeit

Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten; Nachtschichten oder auch Rufbereitschaften kommen also nicht mehr infrage (§ 5 MuSchG). Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr gibt es ein behördliches Genehmigungsverfahren. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Zur Ansicht ein Formular aus Thüringen, das Du ausfüllen müsstest, wenn die Behörde eine Ausnahme bei der Arbeitszeit genehmigen soll (§ 28 MuSchG).

Auch an Sonn- und Feiertagen darfst Du laut Mutterschutzgesetz nicht mehr arbeiten. Die vielleicht sonst üblichen Überstunden sind während der Schwangerschaft ausgeschlossen. Mehr als acht Stunden und 30 Minuten täglich dürfen Schwangere nicht arbeiten (§ 4 MuSchG).

Auch wer Teilzeit arbeitet, darf keine Überstunden leisten und so mehr arbeiten als vertraglich vereinbart (§ 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). 

Bezahlte Pausen: Musst Du zu einer Vorsorgeuntersuchung oder stillst Dein Kind, dann hat der Arbeitgeber Dir dafür bezahlte Pausen zu gewähren (§§ 7, 23 MuSchG). Du musst die Zeiten auch nicht vor- oder nacharbeiten.

So muss ein Arbeitsplatz für Schwangere aussehen

Dein Arbeitsplatz muss während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so eingerichtet sein, dass Deine Gesundheit nicht gefährdet wird. Falls Du überwiegend im Stehen arbeitest, musst Du die Möglichkeit haben, Dich immer mal wieder hinzusetzen. Eine Liege zum Ausruhen sollte Dein Arbeitgeber bereitstellen (§ 9 Abs. 3 MuSchG). Die Arbeit am Computer gefährdet die Gesundheit von Mutter und Kind grundsätzlich nicht – allein deshalb wird der Arzt also kein Beschäftigungsverbot aussprechen, obwohl zu langes Sitzen für Schwangere auch nicht gut ist.

Der Ausschuss für Mutterschutz hat besondere Regeln aufgestellt, wie Arbeitgeber die Gefährdung von schwangeren Mitarbeiterinnen überprüfen können. Dort finden sich konkrete Hilfestellungen, wie Arbeitgeber vorgehen können, wenn sie die Arbeitsbedingungen für die Schwangerschaft oder die Stillzeit einer Arbeitnehmerin festlegen wollen. 

Deine Führungskraft muss Dir ein persönliches Gespräch anbieten, um weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen zu besprechen (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Die Aufsichtsbehörde klärt bei Fragen, ob der Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen die werdende oder stillende Mutter konkret gefährden können. An die Aufsichtsbehörde kannst Du Dich immer wenden, wenn Du Dir nicht sicher bist, ob Du Deine Arbeit auch als Schwangere genauso ausüben darfst wie bisher.

Kündigungsschutz für Schwangere?

Während der gesamten Schwangerschaft, also vom ersten Tag an und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, besteht Kündigungsschutz. Das bedeutet: Dein Arbeitgeber darf Dir grundsätzlich nicht kündigen. Das gilt sowohl für ordentliche als auch für fristlose Kündigungen, als auch für Änderungskündigungen oder Kündigungen während der Probezeit (§ 17 MuSchG). Das Kündigungsverbot kann Dein Arbeitgeber nur beachten, wenn er von Deiner Schwangerschaft weiß. Hast Du ihn noch nicht informiert und er kündigt Dir, musst Du ihm innerhalb von zwei Wochen mitteilen, dass Du bereits schwanger warst, als Du die Kündigung bekommen hast. Eine verspätete Mitteilung ist unschädlich, wenn die Beschäftigte nichts für die Verzögerung konnte und sie ohne weiteres Zögern nachholt.

Das Kündigungsverbot beginnt somit grundsätzlich 280 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin (BAG, 24.11.2022, Az. 2 AZR 11/22). Dazu werden vom ärztlich festgestellten Entbindungstermin einfach 280 Tage zurückgerechnet. 

Wer eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche erleidet, hat ebenfalls Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

In besonderen Fällen ist die Kündigung einer schwangeren Angestellten erlaubt. Zulässig ist die Beendigung nur, wenn das Arbeitsverhältnis nicht wegen der Schwangerschaft beendet werden soll, sondern aus einem anderen Grund. Zudem muss die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklären (§ 17 Abs. 2 MuSchG). 

Es gibt drei typische Situationen, in denen die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin erlaubt sein kann: Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, der gesamt Betrieb oder ein Betriebsteil stillgelegt wird oder wenn eine verhaltensbedingte Kündigung im Raum steht, weil die Arbeitnehmerin wiederholt ihre Pflichten aus dem Arbeits­vertrag verletzt hat.

Im Jahr 2023 wurden laut Bundesfamilienministerium 1.230 solcher Anträge auf „Zulässigkeitserklärung“ gestellt. Davon wurden 645 Kündigungen genehmigt. Einer Kündigung wegen Insolvenz des Arbeitgebers stimmt die Behörde normalerweise zu, eine verhaltensbedingte Kündigung lehnt die Behörde oft ab. 

Wichtig: Auch wenn Dein Arbeitgeber gegen das Mutterschutzgesetz verstößt und Dir rechtswidrig kündigt, musst Du Dich gerichtlich dagegen wehren und innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Klagst Du nicht, dann gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – auch wenn der Arbeitgeber Dir eigentlich nicht kündigen durfte, weil Du schwanger bist.

Und noch ein Sonderfall: Wurde Dir gekündigt und wusstest Du zum Zeit­punkt der Kündigung noch nicht, dass Du schwanger warst, dann kannst Du auch nach Ablauf der üblichen Drei-Wochen-Frist noch gegen die Kündigung vorgehen. Du musst nicht mehr zwingend innerhalb von zwei Wochen einen gesonderten Zulassungsantrag stellen, nachdem Du von der Schwangerschaft erfahren hast. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, 27.06.2024, Az. C-284/23). Sobald Du von Deiner Schwangerschaft erfährst, kannst Du direkt Kündigungsschutzklage einreichen. Denn der besondere Kündigungsschutz gilt für Dich unabhängig davon, ob Du oder der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste oder nicht.

Vor dem Arbeitsgericht brauchst Du keine anwaltliche Vertretung. Beauftragst Du dennoch eine Juristin, die Dich gegen die rechtswidrige Kündigung verteidigen soll, musst Du mit Kosten rechnen. Bei einem Arbeitsgerichtsprozess zahlt in der ersten Instanz jede Partei ihren Anwalt, egal ob sie den Prozess gewinnt oder verliert. Gegen das Kostenrisiko hilft eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, die den Bereich Arbeitsrechtsschutz abdeckt.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Wir haben im Sommer 2023 Rechtsschutztarife mit den Bausteinen Privat, Beruf und Verkehr untersucht. Unsere Emp­feh­lungen aus diesem Test sind:

Zum Ratgeber

Die wichtigsten Fragen für Dich zusammengefasst

Wer wird durch das Mutterschutzgesetz geschützt?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder ob sie noch in der beruflichen Ausbildung sind. Auch für Frauen, die einen Minijob haben, gilt das Gesetz. Wer ein freiwilliges soziales Jahr ableistet und schwanger wird, ist ebenfalls geschützt.

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Sind Überstunden und Nachtschicht für Schwangere erlaubt?

Schwangere dürfen grundsätzlich nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens arbeiten, Nachtschichten oder Rufbereitschaften kommen nicht mehr infrage. Für die Arbeit von 20 Uhr bis 22 Uhr gibt es ein behördliches Genehmigungsverfahren, das der Arbeitgeber einleiten kann. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten.

Das gilt an Sonn- und Feiertagen »

Wann dürfen Schwangere und Mütter nicht arbeiten?

Schwangere müssen nur bis zu sechs Wochen vor der Geburt arbeiten. Nach der Geburt müssen sie acht Wochen zu Hause bleiben. Sie sind im gesetzlichen Mutterschutz. Einige Schwangere dürfen schon vor Beginn des Mutterschutzes wegen eines Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten, weil der Arbeitsplatz Risiken für die Gesundheit von Mutter und Kind bedeutet. Schwangere können auch erkranken und dürfen deshalb nicht arbeiten.

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