Basistarif PKV Notlösung für Privatversicherte

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du Dir den Beitrag für Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) nicht mehr leisten kannst, bietet der Basistarif vielleicht einen Ausweg. Er hat allerdings einige Nachteile und ist deshalb nur eine Notlösung.
  • Die Leistungen im Basistarif sind vergleichbar mit denen der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. Der Basistarif kostet auch höchstens so viel wie die gesetzliche Ver­si­che­rung, also maximal 808 Euro im Monat (Stand: 2023).
  • Dein Versicherer darf Dir den Basistarif nicht verwehren, sofern Du älter als 55 Jahre bist oder ab 2009 in die PKV eingetreten bist. Auch eine Gesundheitsprüfung ist für den Wechsel nicht nötig.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du innerhalb von zwei Jahren vom Basistarif wieder in Deinen vorherigen Tarif wechseln. Details dazu liest Du weiter unten in unserem Ratgeber.

So gehst Du vor

  • Prüfe zunächst, ob Du in einen anderen regulären Tarif bei Deiner Ver­si­che­rung wechseln kannst oder es für Dich einen Weg zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung gibt.
  • Wechsle nur in den Basistarif, wenn es gar nicht anders geht. Steht Dir der Standardtarif offen, weil Du schon vor 2009 in die PKV eingetreten bist, ist dieser oft günstiger.
  • Falls Du hilfebedürftig im Sinne des Sozialrechts bist, informiere Deine Ver­si­che­rung. Dann halbiert sich Dein Beitrag und Du kannst Hilfe vom Amt erhalten.

Der Basistarif soll Privatversicherten helfen, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können – oder lange Zeit keine Kran­ken­ver­si­che­rung hatten und sich nun privat versichern müssen. Die Versicherer dürfen den Basistarif niemandem verweigern, der die Voraussetzungen dafür erfüllt. Vor dem Wechsel in den Basistarif solltest Du aber einiges beachten.

Wer darf den Basistarif in Anspruch nehmen?

Falls Du nach dem 1. Januar 2009 in die private Kran­ken­ver­si­che­rung eingetreten bist, darfst Du jederzeit und ohne Vorbedingungen in den Basistarif wechseln. Hast Du Deinen Vertrag vor 2009 abgeschlossen, kannst Du in den Basistarif wechseln, sofern Du

  • mindestens 55 Jahre alt bist oder

  • eine gesetzliche Rente beziehungsweise eine Beamtenpension beziehst oder

  • nachweislich den Ver­si­che­rungsbeitrag nicht mehr aufbringen kannst.

Für die meisten Versicherten, die ihren Vertrag vor 2009 abgeschlossen haben, ist aber der andere Sozialtarif der PKV, der Standardtarif, die günstigere Lösung.

Auch wenn Du bisher nicht krankenversichert bist und die private Kran­ken­ver­si­che­rung für Dich zuständig ist, muss Dich jeder Versicherer in den Basistarif aufnehmen.

Welche Leistungen bietet der Basistarif?

Der Basistarif muss nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Kran­ken­kas­sen vergleichbar sein (§ 193 Abs. 5 VVG). Das bedeutet, dass Du auf umfangreicheren Ver­si­che­rungs­schutz verzichten musst. In einigen Bereichen unterscheiden sich die Leistungen im Basistarif beträchtlich von denen einer guten privaten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Wie ein gesetzlich Versicherter bekommst Du für Zahnersatz zum Beispiel nur einen Zuschuss und musst die restlichen Kosten selbst tragen. Auch die gesetzlich festgelegten Zuzahlungen zu Medikamenten, Hilfsmitteln oder Physiotherapie musst Du leisten, wenn Du im Basistarif versichert bist.

Deshalb solltest Du zunächst prüfen, ob der Wechsel in einen anderen Tarif Deines Versicherers möglich ist. Das kann teilweise günstiger und sinnvoller sein, als in den Basistarif zu wechseln.

Der Vorteil des Basistarifs: Dein Gesundheitszustand hat keine Auswirkungen auf die Beiträge. Anders als bei regulären Tarifen darf der Versicherer im Basistarif keinen Risikozuschlag von Dir verlangen. Er darf auch keine Leistungen ausschließen, weil Du Vorerkrankungen hast.

Mehr Informationen über die Leistungen des Basistarifs im Detail findest Du in dieser Broschüre des PKV-Verbands. 

Kann es Probleme bei der Kostenerstattung geben?

Die Kassenärztliche Vereinigung muss die Versorgung der Patienten im Basistarif gewährleisten. Im Gegenzug musst Du als Versicherter bei einem Arztbesuch darauf hinweisen, dass Du im Basistarif versichert bist. Die Kassenärzte rechnen dann andere Gebührensätze ab als üblicherweise bei Privatpatienten.

Es kann aber auch passieren, dass Du auf einem Teil Deiner Arztrechnungen sitzenbleibst. Das ist der Fall, wenn Du Deinem Arzt vor der Behandlung nicht sagst, dass Du im Basistarif bist, Du Dich nicht von einem Kassenarzt behandeln lässt oder bewusst Leistungen in Anspruch nimmst, die über die der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung hinausgehen. Diese Differenz bekommst Du dann nicht von Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung erstattet.

Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif?

Einen Mindestbeitrag im Basistarif gibt es nicht. Der Höchstbeitrag hingegen ist begrenzt auf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Kassen. 2023 liegt dieser Höchstbeitrag bei rund 808 Euro im Monat. Hinzu kommt noch der Beitrag für die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Mit der jährlichen Erhöhung der geltenden Bei­trags­be­messungs­grenze steigt auch der Höchstbeitrag.

Beim Wechsel in den Basistarif werden Deine Altersrückstellungen angerechnet. Die Altersrückstellungen sind der Teil der Beiträge, den die Ver­si­che­rung anspart, um den Beitrag im Alter stabil zu halten. Dennoch zahlen viele Versicherte den Höchstbeitrag.

Im Basistarif muss außerdem jeder Versicherte den vollen Beitrag zahlen. Das ist ein Nachteil im Vergleich zum Standardtarif. Dort gilt: Wenn Du ebenso wie Dein Ehepartner privat versichert bist, zahlt Ihr zusammen nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung, sofern Euer Gesamteinkommen die Jahres­arbeits­entgelt­grenze nicht übersteigt. Dadurch ist der Standardtarif für privat versicherte Ehepaare finanziell oft sehr günstig.

Sofern es bei Dir finanziell so schlecht aussieht, dass Du hilfebedürftig bist oder durch den hohen Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag hilfebedürftig würdest, muss die Ver­si­che­rung den Beitrag halbieren. In Notlagen musst Du im Basistarif also höchstens 404 Euro (Stand: 2023) zahlen. Ist das immer noch zu teuer, beteiligt sich das Jobcenter oder Sozialamt am verminderten Beitrag. Der Begriff Hilfebedürftigkeit orientiert sich am Sozialgesetzbuch (§ 9 SGB II).

Den Zuschuss zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung kannst Du zusammen mit dem Bürgergeld (ehemals: Ar­beits­lo­sen­geld II) beim Jobcenter beantragen. Alle Informationen dazu findest Du in diesem Merkblatt der Arbeitsagentur. Falls sich durch die Halbierung des Ver­si­che­rungsbeitrags vermeiden lässt, dass Du Hilfe vom Amt in Anspruch nehmen musst, stellt Dir das Jobcenter eine entsprechende Bescheinigung aus. Die reichst Du bei Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung ein und diese darf daraufhin nur noch den halben Beitrag im Basistarif berechnen.

Du kannst eine Selbstbeteiligung vereinbaren

Die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men müssen Dir im Basistarif eine Selbstbeteiligung anbieten, und zwar in Höhe von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro im Jahr. Die Entscheidung dafür ist allerdings nur sinnvoll, wenn sich im Gegenzug auch der monatliche Beitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung deutlich reduziert. Gerade bei niedrigeren Selbstbehaltsstufen ist das nicht immer der Fall. Außerdem zahlt das Jobcenter keinen Zuschuss zum Selbstbehalt.

Grundsätzlich musst Du die Selbstbeteiligung im Basistarif mindestens drei Jahre beibehalten. Stellt sich jedoch heraus, dass durch die vereinbarte Selbstbeteiligung der Ver­si­che­rungsbeitrag nicht angemessen sinkt, kannst Du jederzeit verlangen, dass Deine Ver­si­che­rung auf den Basistarif ohne Selbstbehalt umstellt.

Wenn Du möchtest, kannst Du neben dem Basistarif Zu­satz­ver­si­che­rung­en beim selben oder einem anderen Anbieter abschließen, um Deine Gesundheitsversorgung über das Niveau der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung hinaus aufzustocken. Das musst Du Dir aber leisten können.

Wann kannst Du zurück in den Ursprungstarif wechseln?

Wenn Du seit dem 15. März 2020 wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt bist, kannst Du innerhalb von zwei Jahren ohne erneute Gesundheitsprüfung in Deinen Ursprungstarif zurückkehren – sofern Du dann nicht mehr hilfebedürftig bist (§ 204 Abs. 2 VVG). Dafür musst Du innerhalb von drei Monaten nach Ende der Hilfebedürftigkeit einen Antrag bei Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung stellen.

Diese Neuerung hat der Bundestag in der Corona-Pandemie beschlossen. Die Regelung gilt aber zeitlich unbegrenzt und sorgt dafür, dass Du wegen einer kurzen finanziellen Krise nicht dauerhaft auf bessere Leistungen verzichten musst. Bist Du hingegen wegen Deines geringen Einkommens länger als zwei Jahre hilfebedürftig, ist eine Rückkehr aus dem Basistarif in einen regulären Tarif deutlich schwieriger. Denn dann musst Du die Gesundheitsprüfung der Ver­si­che­rung bestehen, um Dich wieder in einem leistungsstärkeren Tarif versichern zu können.

Ist der Standard- oder der Basistarif sinnvoller?

Viele Privatversicherte, die 55 Jahre oder älter sind, können zwischen dem Basistarif und dem Standardtarif wählen. Der Standardtarif ist in den meisten Fällen die deutlich billigere Variante. Der Beitrag allein sollte aber nicht entscheiden, da der Basistarif in einigen Bereichen etwas bessere Leistungen bietet. Folgende Tabelle hilft bei der Wahl des richtigen Tarifs:

Leistungsvergleich PKV-Sozialtarife

 

Standardtarif

Basistarif

Beitrag

  • meist erheblich niedriger als Höchstbeitrag zur GKV
  • maximal 150 % des GKV-Höchstbeitrags für privat versicherte Ehepaare
  • pro Person meist GKV-Höchstbeitrag plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag
  • Hälfte bei Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)

Leistungen

  • ähneln Kassenleistungen
  • begrenzte Sitzungszahl bei Psychotherapie; keine Kuren
  • 20 % Selbstbeteiligung für Medikamente, Hilfs- und Heilmittel (max. 306 € im Jahr)
  • entsprechen Kassenleistungen
  • deutlich bessere Leistungen als in Standardtarif bei Kuren, Reha, Haushaltshilfe, Psychotherapie, Soziotherapie, Palliativversorgung
  • 2-10 € Zuzahlung für Medikamente, Hilfs- und Heilmittel 

Zu­satz­ver­si­che­rung­en

  • möglich; Krankentagegeld ist bereits mitversichert

Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: 24. Januar 2023)

Autor
Julia Rieder

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