Den Lebensabend im Ausland verbringen: Das sollten Rentner wissen

Berlin, 5. November 2018 – Den wohlverdienten Ruhestand im Ausland verbringen und von mehr Sonnenstunden und günstigeren Preisen profitieren – ein Traum vieler Deutscher. Für deutsche Staatsangehörige wurden 2017 laut der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung 238.117 Renten ins Ausland gezahlt. Doch wer seine Rente im Ausland bezieht, muss bei Steuern und Ver­si­che­rungen einiges beachten. Der gemeinnützige Verbraucher-Ratgeber Finanztip hat deshalb die wichtigsten Tipps zusammengestellt.

Wer länger als sechs Monate im Jahr im Ausland lebt, gilt als beschränkt steuerpflichtig und hat dann kein Recht auf den Grundfreibetrag: „Das steuerpflichtige Einkommen und daher auch die Rente, werden ab dem ersten Euro versteuert“, erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Finanztip. Auch zahlreiche weitere Vergünstigungen entfallen: „Ehegattensplitting, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten und Freibeträge für Kinder werden nicht mehr angerechnet. Das treibt die Steuerlast stark in die Höhe.“

Mit einem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht die Steuerlast senken

Doch wer mindestens 90 Prozent seines Gesamteinkommens aus Deutschland bezieht und dieses auch hier versteuern muss, für den kann es einen Trick geben: „Stellen Sie beim Finanzamt einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht“, empfiehlt Reuß. Bei einem Umzug etwa nach Österreich, Spanien oder Polen wird die gesetzliche Rente grundsätzlich in Deutschland besteuert. Hier kann sich der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht lohnen. Reuß erklärt: „Legen Sie dafür einen Nachweis ausländischer Einkünfte von den Behörden im Ausland bei. Für den Umzug in einen EU-Staat benötigen Sie zum Beispiel die Bescheinigung EU/EWR, die es in verschiedenen Sprachversionen gibt.“

Ob die Rente in Deutschland oder im neuen Wohnland zu versteuern ist, legt das jeweilige Doppel­besteuerungs­abkommen (DBA) fest. Eine Übersicht aller Länder, mit denen ein DBA besteht, gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Die Behörde rechtzeitig informieren

Um Renten auszuzahlen, benötigt die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung lediglich Adresse, Kontaktdaten und die Bankverbindung. „Teilen Sie der Behörde und der Kran­ken­kas­se den Wechsel des Wohnortes mindestens drei Monate im Voraus mit“, rät Reuß. „Verlangt die Behörde eine Lebensbescheinigung, senden Sie diese schnellstmöglich ausgefüllt zurück, sonst kann es zu Unterbrechungen der Rentenzahlungen kommen!“

Vor dem Auslandsaufenthalt sollten Rentner sich beraten lassen

Das Finanzamt Neubrandenburg ist zuständig für Rentenempfänger im Ausland. Auf deren Website finden Verbraucher die erwähnten Formulare und zahlreiche Informationen. Doch Reuß rät davon ab, sich allein auf die Online-Informationen zu verlassen: „Wie fast immer im Steuerrecht sind die Fälle sehr individuell. Vor dem geplanten Aufenthalt rate ich daher jedem, die Beratungsstelle der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung aufzusuchen oder sich mit dem Ren­ten­ver­si­che­rungsträger in Verbindung zu setzen.“ Bestehen weitere steuerpflichtige Einkünfte, wie etwa Einnahmen durch Vermietung, ist das Heimat-Finanzamt zuständig.

Gut zu wissen: Wer seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, ist in der Regel nicht über die gesetzliche Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung der Rentner versichert. Rentner sollten sich vor dem Auslandsaufenthalt daher unbedingt bei der Deutschen Verbindungsstelle Kran­ken­ver­si­che­rung – Ausland beraten lassen. Wer außerhalb des Europäischen Währungsraums lebt, muss die staatliche Förderung der Riester-Rente zurückzahlen.

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