Sozialversicherungspflicht Geschäftsführer
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Zur Sozialversicherung zählen u.a. die Krankenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, und die Rentenversicherung. Die Regelungen unterscheiden sich zur jeweiligen Versicherungsart. Nur diese Versicherungen sollen nachstehend kurz behandelt werden.
Grundsätzlich ist es so, dass der GmbH-Geschäftsführer, der auf Grund eines Anstellungsvertrages Bezüge erhält und nicht beherrschend an der GmbH beteiligt ist, wie ein normaler Arbeitnehmer der Sozialversicherungspflicht unterfällt. Für den beherrschenden Gesellschafter/Geschäftsführer besteht (auch trotz der in einem Einzelfall gegenteiligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts) grundsätzlich Versicherungsfreiheit.
Zur Beantwortung der Frage, ob der Geschäftsführer versicherungsfrei ist oder der Sozialversicherung unterfällt ist eine genaue Prüfung der Gesellschaftssatzung erforderlich.
Der Fremdgeschäftsführer
Krankenversicherung: Der Fremdgeschäftsführer gilt als leitender Angestellter und unterfällt der Krankenversicherungspflicht, wenn der regelmäßige Jahrsarbeitsverdienst 75% der für die Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht übersteigt. Es bestehen Befreiungsmöglichkeiten (z.B. ausreichende Versorgung, geringfügige Beschäftigung).
Rentenversicherung: Es besteht Pflichtversicherung, wenn der Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Auch hier bestehen die Möglichkeiten der Befreiung, in der Krankenversicherung vergleichbaren Fällen.
Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht, wenn der Geschäftsführer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Arbeitnehmer einzuordnen ist.
Unfallversicherung: Grundsätzlich gilt auch hier, dass der Geschäftsführer dann versichert ist, wenn er als Arbeitnehmer einzuordnen ist. Die Feststellung der Krankenkasse oder des Rentenversicherungsträgers, dass der GmbH Geschäftsführer rentenversichert ist, gilt auch in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ob ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzuordnen ist, entscheidet sich überwiegend nach der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers. In der Regel ist der Fremdgeschäftsführer weisungsgebunden und mithin Arbeitnehmer. Auch hier sind jedoch Ausnahmen denkbar, z.B. wenn der Fremdgeschäftsführer sich gegenüber der GmbH in einer besonders unabhängigen Position, aufgrund besonderer Branchenkenntnis, befindet.
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Der Gesellschafter/ Geschäftsführer
Im Umkehrschluss zu Vorstehendem kann gesagt werden, dass für den Gesellschafter/Geschäftsführer grundsätzlich keine Versicherungspflicht vorliegt. Grund ist der maßgebliche Einfluss auf die Geschicke der GmbH. Ob er einen solchen Einfluss ausüben kann, kann von der Kapitalbeteiligung aber auch von anderen Kriterien, wie z.B. Branchenkenntnissen und Erfahrungen abhängen. Es empfiehlt sich bei Zweifelsfällen eine rechtsverbindliche Auskunft des Sozialversicherungsträgers einzuholen.
Bei einer Beteiligung mit 50 % oder mehr liegt in der Regel Sozialversicherungsfreiheit vor. Ausnahmen können hier aber bestehen, wenn der Geschäftsführer außerordentliche Geschäfte mit einem Beirat abstimmen muss. Bei einer Beteiligung unter 50 % sind die genauen Gesellschaftsverhältnisse entscheidend. Allein das Vorliegen einer Sperrminorität reicht dabei noch nicht aus. So kann z.B. der tatsächliche Einfluss des Geschäftsführers auf die Gesellschaft größer sein als er sich in der Beteiligung ausdrückt oder aber der Gesellschaftsvertrag schreibt eine qualifizierte Mehrheit vor.
Je geringer die Beteiligung desto geringer wird aber auch der Einfluss auf die Gesellschaft sein. In der Regel wird bei einer geringeren Beteiligung als 45 % von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen sein. Im einzelnen wird dann die Weisungsabhängigkeit und die übrige vertragliche Gestaltung des Anstellungsvertrages zu prüfen sein. Im Einzelfall können sogar familiäre Bindungen eine Rolle spielen.
Erstattungsanspruch an die Sozialversicherung
Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind vom Sozialversicherungsträger zu erstatten. Bei der Krankenversicherung ist jedoch zu beachten, dass nur Beiträge zur Pflichtversicherung erstattungsfähig sind und die Krankenkasse im jeweiligen Zeitraum keine Leistungen erbracht hat. Zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung sind erstattungsfähig, wenn noch keine Regelleistungen im betreffenden Zeitraum geleistet worden sind. Eine Erstattung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen kommt nur vermindert um die geleistete Leistungen in Betracht.
Für alle Erstattungsansprüche gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet allerdings der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit der Beitragsentrichtung beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres in den die Beanstandung fällt. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch möglich.
Freiwillige Versicherung des Geschäftsführers
Die Voraussetzungen einer Freiwilligen Versicherung des Geschäftsführers in der gesetzlichen Krankenversicherung sind nur noch eingeschränkt möglich, § 9 SGB V. Dazu ist eine Mitgliedschaft in den dort genannten Personengruppen notwendig.
Der Geschäftsführer kann sich freiwillig in der Rentenversicherung der Angestellten versichern oder freiwillig eine Pflichtversicherung begründen. Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich. Gemäß § 6 I Nr. 2 SGB VII können auch beherrschende Gesellschafter/ Geschäftsführer freiwillig der Unfallversicherung beitreten.

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