Steu­er­er­klä­rung Frist Steu­er­er­klä­rung 2023: Termin jetzt noch früher

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du hast für Deine Steu­er­er­klä­rung 2023 einen Monat weniger Zeit als im Vorjahr, nämlich bis zum 2. September 2024 (statt 2. Oktober 2023).  
  • Lässt Du Dir von einem Steuerberater, einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen, verlängert sich die Abgabefrist für 2023 bis zum 2. Juni 2025.
  • Versäumst Du die Frist, musst Du mit einem Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, einer Steuerschätzung und Zinsen rechnen.

So gehst Du vor

  • Hast Du einen triftigen Grund wie eine längere Krankheit, beantrage beim Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung. Bei der Formulierung hilft Dir unser Musterbrief in Kapitel 5.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Auf einige Daten im Jahr freut sich jeder: Feiertage, Geburtstage, Weihnachten oder auch Hochzeitstage. Andere feste Daten werden gerne verdrängt, auch wenn sie nicht minder wichtig sind – dazu gehört der 31. Juli. Das ist die allgemeine Abgabefrist für die jährliche Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung.

Doch seit dem Steuerjahr 2020 rutschte dieser Termin wegen der Corona-Pandemie erst nach hinten - und seit dem Steuerjahr 2022 wieder nach vorn. Für das Steuerjahr 2023 wäre es deshalb eigentlich der 31. August 2024. Da dieser Tag aber auf einen Samstag fällt, ist die Frist für die Steu­er­er­klä­rung 2023 der folgende Werktag, also Montag, der 2. September 2024.

Für 2022 hattest Du hingegen bis zum 2. Oktober 2023 Zeit, um Deine Steu­er­er­klä­rung 2022 fristgerechet beim Finanzamt einzureichen. Für 2021 bis zum 31. Oktober 2022.  

     

Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Diese Abgabefrist zum 2. September 2024 (für das Steuerjahr 2023) gilt nur für Steuerzahlende, die zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind („Pflichtveranlagung"). Dazu gehörst Du, wenn

  • Du einen individuellen Freibetrag auf Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte (Elstam) hast (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag). Dadurch führt Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin monatlich etwas weniger Lohnsteuer für Dich ab.
  • Du verheiratet bist und Dich mit Deinem Partner zusammenveranlagen lässt und Ihr die Steuerklassenkombination 3 und 5 beziehungsweise 4 mit Faktor habt. Ihr gebt dann eine gemeinsame Steu­er­er­klä­rung ab.
  • Du die Steuerklasse 6 hast.
  • Du im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurz­arbeiter­geld erhalten hast.
  • Du angestellt bist und neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro hast, zum Beispiel Vermietungseinkünfte.
  • Deine steuerpflichtigen Einkünfte noch nicht versteuert wurden, zum Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit.

Dies kann auch gelten, wenn Du schon in Rente bist und Deine steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.

Du musst auch eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert. Lieferst Du dann Deine Unterlagen nicht innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Frist ab, droht Dir ein Verspätungszuschlag.

Im ersten Schritt solltest Du daher prüfen, ob Du eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abgeben musst. Der Ratgeber Abgabepflicht hilft Dir dabei. 

Falls Du nicht dazu verpflichtet bist, dann hast Du deutlich mehr Zeit und musst weder Verspätungszuschlag noch Zwangsgeld oder Steuerschätzung fürchten.

Was ist die Frist für die Steu­er­er­klä­rung?

Für die Steu­er­er­klä­rung 2023 endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich nicht von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lassen, am 2. September 2024.

Es gibt also erneut eine Ausnahmeregelung und damit eine generelle Frisverlängerung, wie schon in den vergangenen Steuerjahren 2020, 2021 und 2022. Erst im Steuerjahr 2024 sind wir wieder beim eigentlichen Stichtag angelangt, der 31. Juli 2025. Weiter unten findest Du dazu auch eine Tabelle.

Der Abgabetermin gilt unabhängig davon, ob Du Papierformulare ausfüllst oder die Erklärung elektronisch übermittelst. Dazu kannst Du „Mein Elster“ von der Finanzverwaltung oder ein anderes Steuerprogramm nutzen. Als registrierter Nutzer erstellst Du Deine Steu­er­er­klä­rung im Elster-Portal und kannst diese authentifiziert übermitteln, also elektronisch unterschrieben. Das ist dann komplett papierlos und obendrein kostenlos. Allerdings musst Du dort auf Steuerspartipps und Komfort weitgehend verzichten. Anders ist dies mit einer Steuersoftware oder einer Steuer-App, die Du bereits zum regulären Preis ab rund 20 Euro kaufen kannst. Du entscheidest, ob Du die Erklärung elektronisch via Elster oder postalisch versendest.

Spätere Abgabefrist mit Beratung 

Überfordert Dich die Erstellung und rechtzeitige Abgabe der Steu­er­er­klä­rung, dann ist professionelle Unterstützung eine Möglichkeit. Ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin darf alle beraten, ein Lohnsteuerhilfeverein hingegen nur Arbeitnehmerinnen und Rentner.

Wer sich professionelle Hilfe beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holt, bekommt automatisch im Normalfall sieben Monate Aufschub. So wäre der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich beraten lassen. Also bis zum28. Februar 2025 für das Steuerjahr 2023 – eigentlich. Denn wie bei den Personen, die ihre Steu­er­er­klä­rung selbst machen, rutscht auch in beratenen Fällen die Frist wegen der Corona-Pandemie nach hinten. Deine Unterlagen müssen für 2023 deshalb erst am 2. Juni 2025 beim Finanzamt eingegangen sein.

Allerdings darf das Finanzamt vorab von einem Steuerbüro oder Lohnsteuerhilfeverein die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verlangen. 

Grundsätzlich kann die Behörde schriftlich einen individuellen Termin setzen. So kann sie Dich zum Beispiel beispielsweise anschreiben, wenn Du bereits im Ruhestand bist und Dich zur Abgabe bis zur gesetzten Frist auffordern. Solche Fristen sind verbindlich.

Tabelle: Abgabefristen, Zuschläge, Zinsen

 

Steuerjahr 2021

Steuerjahr 2022

Steuerjahr 2023

Steuerjahr 2024
Abgabefrist in nicht beratenen1 Fällen:31. Oktober 2022
(statt 31. Juli 2022)
2. Oktober 2023 (statt 31. Juli 2023)2. September 2024 (statt 31. Juli 2024)31. Juli 2025

Abgabefrist

in beratenen Fällen:

31. August 2023 (statt 28. Februar 2023)31. Juli 2024
(statt 29. Februar 2024)
2. Juni 2025
(statt 28. Februar 2025)
30. April 2026
(statt 28. Februar 2026)

Verspätungszuschlag

wird fällig ab:

1. September 2023 (statt 1. März 2023)1. August 2024
(statt 1. März 2024)
1. Juni 2025
(statt 1. März 2025)
1. Mai 2026
(statt 1. März 2026)

Erstattungs-/

Verzugszinsen werden fällig ab:

1. Oktober 2023 (statt 1. April 2023)1. September 2024 (statt 1. April 2024)1. Juli 2025
(statt 1. April 2025)
1.  Juni 2026
(statt 1. April 2026)

1 ohne Hilfe von Steuerberatern oder des Lohnsteuerhilfevereins
Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23. Juni 2022
Stand: 22. Dezember 2023

Die neuen Abgabefristen gelten für die Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer

 

Lässt sich die Abgabefrist verlängern? 

Noch mehr Zeit gibt es nur in Ausnahmefällen. Kannst Du absehen, dass Du den Termin reißt, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen.

Du solltest Deinen Antrag begründen und einen neuen Termin nennen. Eine längere Krankheit, ein Auslandsaufenthalt, fehlende Unterlagen wie die Jahressteuerbescheinigung der Bank oder ein Umzug sind Gründe, die Finanzbeamte normalerweise akzeptieren. Bitte das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Du bist allerdings auf die Kulanz angewiesen und hast keinen Anspruch darauf.

Bekommst Du zeitlichen Aufschub, dann gib bis dahin die Steu­er­er­klä­rung ab. Sobald die Frist abgelaufen ist, bist Du im Verzug und musst mit Sanktionen rechnen.

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Was passiert, wenn Du die Frist versäumst?

Bis zum Steuerjahr 2018 war die Abgabefrist noch der 31. Mai des Folgejahrs. Die seit 2019 geltenden späteren Abgabefristen haben ihren Preis. Der Fiskus wird strenger, wenn Du den Termin nicht einhältst. Früher gab es einen großen Ermessensspielraum, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird und wie hoch dieser ausfällt. Das hat sich seit der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2018 geändert.

Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe des Finanzamts, wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung nicht oder zu spät abgibst. Diesen musst Du zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlen. Gesetzlich geregelt ist der Verspätungszuschlag in Paragraf 152 Abgabenordnung

Demnach gibt es den Ermessensspielraum normalerweise nur noch dann, wenn Du die Steu­er­er­klä­rung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben hast. Dieser Zeitraum verlängert sich aktuell entsprechend der späteren Abgabefristen wegen der Corona-Pandemie.
Beispiel: Für die Steu­er­er­klä­rung 2021 sind es 20 Monate, also bis zum 31. August 2023.
Bis dahin kann, danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Und auch die Höhe ist gesetzlich geregelt: Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat.

Beispiel: Christine muss bis zum 31. Oktober 2022 eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2021 abgeben. Sie beantragt keine Fristverlängerung und reicht die Erklärung erst im Mai 2023 ein, immerhin noch vor dem 1. September 2023. In diesem Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht. Wenn das Amt sich dafür entscheidet, sind es aber immer mindestens 25 Euro pro Monat. In diesem Fall wären das schon mindestens 175 Euro. Gibt Christine aber erst im November 2023 ab, müssen die Beamten den Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt für 13 Monate mindestens 325 Euro. 

In bestimmten Fällen darf das Finanzamt selbst entscheiden: Ergibt der Steuerbescheid, dass Dir eine Steuererstattung zusteht, die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird oder Deine Abgabefrist verlängert wurde, kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten. 

Es kann darüber hinaus aber weitere Sanktionen verhängen: Zwangsgeld, Steuerschätzung und Verspätungszinsen.

Du kannst Dich mit einem Einspruch innerhalb eines Monats wehren. Auch bei einer Steuerschätzung bleibst Du weiterhin verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben.

Mus­ter­schrei­ben Fristverlängerung 

Um eine Fristverlängerung zu erhalten, solltest Du den Antrag begründen. Unser Musterbrief kann Dir bei der Formulierung helfen.

Zum Download

Viel Zeit für die freiwillige Steu­er­er­klä­rung

Was viele nicht wissen: Viele Angestellte sind gar nicht dazu verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Das betrifft auch Eheleute, die beide die Steuerklasse 4 haben. In solchen Fällen bleiben vier Jahre Zeit, eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung abzugeben.

Dazu ein Beispiel: Für das Jahr 2022 gilt Silvester 2026 als Stichtag. Bis zum 31. Dezember 2026 muss die Steu­er­er­klä­rung beim Finanzamt eingetroffen sein, entweder als Papierformular im Behörden-Briefkasten oder elektronisch via Elster. Im Finanzamts-Deutsch ist von der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist die Rede. Wer diese versäumt, ist raus. Eine Steuererstattung ist dann nicht mehr zu erwarten. 

Die freiwillige Steu­er­er­klä­rung heißt im Formular übrigens „Antragsveranlagung“. Diese nannte sich früher Lohnsteuerjahresausgleich. Den gibt es zwar noch, doch heute ist damit ein anderes Verfahren gemeint: eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer, die der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung im Dezember durchführt.

Viele Jahre lang gab es den folgenden Tipp: Die späte Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung kann sich besonders lohnen, wenn Du zusätzlich zur Steuererstattung auch mit Zinsen vom Finanzamt rechnen kannst. Denn oft erhalten Steuerpflichtige erst nach Jahren zu viel bezahlte Steuern zurück, beispielsweise nach einem Finanzgerichtsurteil, das zu ihren Gunsten ergangen ist. Bis 2019 lag der gesetzliche Zinssatz bei 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also 6 Prozent im Jahr. Das konnte sich richtig lohnen. 

Das sieht mittlerweile aber nicht mehr so aus. Denn erstens wurde der Zinssatz ab 2019 aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt. Zweitens liegt die Inflation seit 2022 deutlich über diesen 1,8 Prozent, so dass es sogar nachteilig wäre, mit der freiwilligen Steu­er­er­klä­rung zu warten. Gib also besser rechzeitig ab.

Generell gilt: 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs (Karenzzeit), in dem die Steuer entstanden ist, beginnt der Fiskus Zinsen auf die Steuererstattung zu zahlen.

Für das Steuerjahr 2023 beginnt der sogenannte Zinslauf analog zur Abgabefrist später, genau am 1. Juli 2025. Für die Steuerjahre 2021 und 2022 ensprechend am 1. Oktober 2023 beziehungsweise 1. September 2024.

Autoren
Udo Reuß

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