Steu­er­er­klä­rung Frist Antrag auf Fristverlängerung

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von der Experten-Redaktion von Finanztip

Beantrage beim Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung. Nutze hierfür unseren Musterbrief.

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Wann musst Du die Steu­er­er­klä­rung abgeben?

Erstmals für Steuerklärungen, die ab 2019 abzugeben sind, gelten neue Abgabefristen. Die neuen Regeln gelten demnach ab der Steu­er­er­klä­rung 2018.

Abgabefrist 31. Juli ohne Berater 

Für die Steu­er­er­klä­rung 2019 endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich nicht vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, am 31. Juli 2020. Bis dahin muss die Steu­er­er­klä­rung beim Finanzamt eingetroffen sein.

Das gilt unabhängig davon, ob Du Papierformulare ausfüllst oder die Erklärung elektronisch übermittelst. Dazu kannst Du das kostenlose Programm Elster-Formular oder Mein Elster von der Finanzverwaltung oder ein anderes Steuerprogramm nutzen. Die Nutzer von Elster-Formular müssen die komprimierte Steu­er­er­klä­rung ausdrucken und unterschrieben bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt abgeben.

Alternativ kannst Du als registrierter Nutzer Deine Steu­er­er­klä­rung im Portal „Mein Elster“ erstellen und authentifiziert übermitteln, also elektronisch unterschrieben. Das ist dann komplett papierlos und auch kostenlos. Doch auf Steuerspartipps und Komfort musst Du dort weitgehend verzichten. Anders ist dies mit Steuersoftware, die Du bereits zum regulären Preis ab 15 Euro kaufen kannst. Du entscheidest, ob Du die Erklärung elektronisch via Elster oder postalisch versendest.

Spätere Abgabefrist mit Berater 

Überfordert Dich die Erstellung und rechtzeitige Abgabe der Steu­er­er­klä­rung, dann ist eine professionelle Unterstützung eine Möglichkeit. Ein Steuerberater darf alle beraten, ein Lohnsteuerhilfeverein hingegen nur Arbeitnehmer und Rentner.

Wer sich professionelle Hilfe beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holt, bekommt automatisch sieben Monate Aufschub. So gilt grundsätzlich der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich beraten lassen. Für die Steu­er­er­klä­rung 2019 gilt der 1. März 2021 als Abgabefrist. Denn der 28. Februar fällt auf ein Wochenende, sodass sich das Fristende auf den folgenden Montag verschiebt.

Allerdings darf das Finanzamt vorab vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verlangen. 

Und grundsätzlich kann die Behörde schriftlich einen individuellen Termin setzen. So kann sie beispielsweise einen Rentner anschreiben und ihn zur Abgabe bis zur gesetzten Frist auffordern. Solche Fristen sind verbindlich.

Die neuen Abgabefristen gelten für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Sie wurden im Steuermodernisierungsgesetz festgelegt.

Lässt sich die Abgabefrist verlängern? 

Noch mehr Zeit gibt es nur in Ausnahmefällen. Kannst Du absehen, dass Du den Termin nicht einhalten kannst, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen

Du solltest Deinen Antrag begründen und einen neuen Termin nennen. Eine längere Krankheit, ein Auslandsaufenthalt oder ein Umzug sind Gründe, die Finanzbeamte normalerweise akzeptieren. Bitte das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Du bist allerdings auf die Kulanz angewiesen und hast keinen Anspruch darauf.

Bekommst Du zeitlichen Aufschub, dann gib bis dahin die Steu­er­er­klä­rung ab. Sobald die Frist abgelaufen ist, bist Du im Verzug und musst mit Sanktionen rechnen.

Musterbrief Fristverlängerung

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Was passiert, wenn Du die Frist versäumst?

Die späteren Abgabefristen haben ihren Preis. Der Fiskus wird strenger, wenn Du den Termin nicht einhältst. Bislang hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen  Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Das ändert sich. Die neuen Regeln gelten für Steu­er­er­klä­rungen, die ab 2019 abzugeben sind; also erstmals für die Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2018. 

Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe des Finanzamts, wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung nicht oder zu spät abgibst. Diesen musst Du zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlen. Gesetzlich geregelt ist der Verspätungszuschlag in Paragraf 152 Abgabenordnung

Demnach gibt es den Ermessensspielraum nur noch dann, wenn Du die Steu­er­er­klä­rung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben hast. Bis dahin kann, danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Und auch die Höhe ist gesetzlich geregelt: Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat.

Beispiel: Ein Steuerzahler muss bis zum 31. Juli 2019 eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2018 abgeben. Er beantragt keine Fristverlängerung und reicht die Erklärung erst im März 2020 ein. Von August 2019 bis März 2020 sind es acht Monate Verspätung. Das Finanzamt muss deshalb mindestens 200 Euro als Verspätungszuschlag festsetzen.

In bestimmten Fällen darf das Finanzamt selbst entscheiden: Ergibt der Steuerbescheid, dass Dir eine Steuerstattung zusteht, die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird oder Deine Abgabefrist verlängert wurde, kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten. 

Es kann darüber hinaus noch weitere Sanktionen verhängen: Zwangsgeld, Steuerschätzung und Verspätungszinsen.

Du kannst Dich mit einem Einspruch innerhalb eines Monats wehren. Auch bei einer Steuerschätzung bleibst Du weiterhin verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben.

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