Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer Steuerfreie Extras vom Chef

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber können ihren Angestellten bis zum 31. Dezember 2024 maximal 3.000 Euro steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei als Inflationsausgleichsprämie zahlen.
  • Gutscheine, Produkte oder Dienstleistungen bleiben als Sachbezüge bis zu 50 Euro im Monat steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei. 
  • Bei einem persönlichen Anlass – wie Geburtstag oder Hochzeit – sind Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und abgabenfrei.
  • Es gibt einige weitere steuerfreie Extras, etwa in den Bereichen Kinderbetreuung, Essen und Fahrtweg zur Arbeit. 

So gehst Du vor

  • Statt einer Gehaltserhöhung kannst Du mit Deinem Chef steuerfreie oder steuerbegünstigte Sachzuwendungen aushandeln.
  • Achte bei einigen Zuschüssen unbedingt darauf, dass Du die monatliche Freigrenze einhältst. Ein Cent mehr führt zur Abgabenpflicht.
  • Einige Extras muss der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gewähren, damit sie steuerfrei sind. 

Wenn Du Deinen Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin auf eine Gehaltserhöhung ansprichst, musst Du mit einer Ablehnung rechnen. Doch es gibt Alternativen, mit denen sich Dein Chef oder Deine Chefin vielleicht eher arrangieren können.

Für Angestellte können Ge­halts­ex­tras sehr motivierend sein und die Bindung ans Unternehmen stärken. Daher sollten Arbeitgeber überprüfen, inwiefern sie die Steuervergünstigungen optimal ausschöpfen können. Im Rahmen der Entgeltoptimierung kann die Arbeitgeberin ihren Angestellten Sachzuwendungen als Ersatz für bestehende oder künftig zu zahlende Entgelte zusagen. Das hat finanzielle Vorteile für beide Seiten: Die Chefin spart bei den So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en, Angestellte ebenso – und zusätzlich auch noch Steuern.

Wann sind Geschenke vom Chef steuerfrei?

Will die Chefin ihren Mitarbeitern Ge­halts­ex­tras steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei zukommen lassen, kann das mit sogenannten Sachzuwendungen funktionieren. Die Idee ist, dass Angestellte vom Chef einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung bekommt, sondern als Ware oder Dienstleistung. Beispiele sind: Restaurant-Schecks, Gutscheinkarten, ein Ticket für ein Bundesligaspiel oder ein Zuschuss zum Vertrag für das Fitnessstudio. Bis zu 50 Euro im Monat ist das seit 2022 steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei, zuvor lag die Freigrenze bei 44 Euro. 

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung seines Mitarbeiters, liegt darin eine zusätzliche Leistung. Folglich fließen auch die Versandkosten in die Berechnung des Vorteils ein (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Juni 2018, Az. VI R 32/16).

Ziel ist, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmern netto mehr ankommt. Bei der Nettolohnoptimierung gibt es jedoch einige Fallstricke. Denn manche Vergütungsbestandteile muss die Chefin zusätzlich zum normalen Lohn zahlen, damit das Ge­halts­ex­tra steuerfrei ist oder pauschal versteuert werden kann. Für andere Arbeitgeberleistungen gilt diese Voraussetzung nicht.

Wichtig: Geldgeschenke müssen Arbeitgeber und Angestellte wie normalen Lohn versteuern. Sie werden als Barlohn behandelt. Deshalb führt die Chefin hierfür normale Lohnsteuer und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ab.

Steuerfreie Waren der Firma für Mitarbeiter

Für selbst produzierte oder verkaufte Waren oder Dienstleistungen Deiner Firma gibt es einen Personalrabatt-Freibetrag. Der beträgt 1.080 Euro im Jahr (Paragraf 8 Abs. 3 EStG). Bis dahin fällt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

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Viele Gutscheinkarten sind steuerfrei

Für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter sind seit 2022 in Form von Gutscheinen und Geldkarten 50 Euro monatlich steuer- und abgabenfrei drin; zuvor waren es 44 Euro. 

Beispiele für solche Geschenke an Angestellte sind:

  • Gutscheine, die nur für Waren eingesetzt werden können,
  • Tankgutscheine und
  • aufladbare Gutscheinkarten.

Um solche steuerfreien Sachbezüge klarer von steuerpflichtigen Geldleistungen abzugrenzen, gilt seit 2020 eine gesetzliche Neuregelung. Grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen (Paragraf 8 Abs. 1 Satz 2 EStG) sind demnach

  • zweckgebundene Geldleistungen, 
  • nachträgliche Kostenerstattungen, 
  • Geldsurrogate wie Kredit- und Guthabenkarten sowie 
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Wie so oft im Steuerrecht gibt es aber in Satz 3 eine Ausnahmeregelung für Gutscheine und Gutscheinkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen. Hierzu gehören aufladbare Geschenkkarten für bestimmte Geschäfte und Akzeptanzstellen (sogenannte Closed-Loop-Karten, zum Beispiel für Waren eines Kaufhauses oder Tankstellenkarten), Gutscheine für Einkaufszentren und City-Cards, die in bestimmten Läden eingelöst werden können (sogenannte Controlled-Loop-Karten bei Ausstellergemeinschaft). Solche Geldkarten dürfen nicht als Zahlungsdienste gelten, dürfen also keine Barzahlungsfunktion haben. Beim Warenumtausch darf kein Bargeld ausgezahlt werden. 

Damit ein Gutschein als Sachlohn unter die Freigrenze fällt, muss der Arbeitgeber diesen seit 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren. Nur dann ist er steuer- und beitragsfrei, nicht hingegen bei einer Gehaltsumwandlung. 

Details zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug enthält ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 13. April 2021. Dieses legt auch fest, dass Gutscheinkarten die sogenannten ZAG-Kriterien als neue Voraussetzungen erst ab 2022 erfüllen müssen (Kriterien des Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)). Gutscheine für das gesamte Warenangebot beim Onlinehändler Amazon sind beispielsweise seit 2022 nicht mehr erlaubt. Eine Guthabenkarte, mit der Du auch Produkte von Fremdanbietern online kaufen kannst, muss dann ab 2022 auf eine bestimmte Warengruppe (zum Beispiel Mode) beschränkt sein.

Seit 2022 sind demnach drei verschiedene Arten von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:

  1. Begrenztes Netzwerk: Gutscheinkarten von Läden, Einzelhandelsketten oder regionale City Cards
  2. Begrenzte Warenauswahl: Gutscheinkarte für nur eine Produktkategorie wie beispielsweise Treibstoff oder Mode
  3. Gutscheinkarten für einen bestimmten steuerlichen oder sozialen Zweck: zum Beispiel Essensgutscheine und Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen

Ein Guthaben auf solche zulässige Gutschein- und Sachbezugskarten mit angeschlossenem Partnernetzwerk kann weiterhin angespart werden. Setup- und Aufladegebühren für Gutscheinkarten, die der Arbeitgeber an den Aussteller zahlen muss, sind nicht in die Freigrenze einzubeziehen.

Wenn sich eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber unsicher ist, ob eine bestimmte Gutscheinkarte diese Voraussetzungen erfüllt, kann sie oder er vorab bei seinem zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft einholen. Darin legt sich das Finanzamt dann verbindlich fest wie diese lohnsteuerrechtlich behandelt wird.

Wichtig ist, dass 50 Euro eine monatliche Freigrenze ist. Dabei werden alle Sachzuwendungen dieser Art zusammengerechnet. Wird dieser Betrag nur um einen Cent überschritten, muss das Unternehmen für die gesamte Zuwendung Lohnsteuer und Sozialversicherung abführen. Um die 50-Euro-Grenze einzuhalten, können Angestellte eigene Zuzahlungen leisten (Paragraf 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Nicht ausgeschöpfte Beträge dürfen nicht auf einen anderen Monat übertragen werden.

Unser Podcast zum Thema

Wie werden Aufmerksamkeiten behandelt?

Gibt es einen persönlichen Anlass für ein Geschenk Deiner Chefin oder Deines Chefs, dann gelten steuerrechtlich andere Regeln. Bei Aufmerksamkeiten wie Blumen, CDs, Wein und Büchern beträgt die Freigrenze sogar 60 Euro brutto (also inklusive Umsatzsteuer). Doch dafür ist im Gegensatz zur Sachzuwendung ein persönlicher Anlass erforderlich. Beispiele sind:

  • Mitarbeiterjubiläum,
  • Geburtstag,
  • Trauung,
  • Geburt eines Kindes,
  • Promotion,
  • Rückkehr aus der Elternzeit oder nach einer längeren Krankheit und
  • Beförderung.

Die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten gilt anlassbezogen und darf neben der 50-Euro-Grenze für monatliche Sachzuwendungen komplett ausgeschöpft werden. Es sind mehrere Geschenke an Angestellte in einem Monat möglich – zum Beispiel zum Geburtstag und zur Geburt eines Kindes. Dabei ist es unerheblich, ob Du konkrete Waren wie Bücher oder Wein oder etwa Warengutscheine oder Gutscheine mit einem bestimmten Geldbetrag geschenkt bekommst. Nur Bargeld geht nicht – das müsste wie normaler Lohn versteuert werden. 

Aufmerksamkeiten bis 60 Euro bleiben steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Ist der Chef noch großzügiger, kann er den geldwerten Vorteil pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer lohnversteuern (Paragraf 37b Einkommensteuergesetz). 

Die Alternative zur pauschalen Steuer ist die normale Lohnbesteuerung, bei der auch die regulären So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge anfallen.

Zuschüsse für Sport und Gesundheit

Von gesunden und motivierten Mitarbeitern profitiert jedes Unternehmen. So ist die finanzielle Unterstützung der Chefin oder des Chefs bei einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio oder einer Sport-Anlage ein beliebtes Gehalts-Extra. Steuerlich noch lukrativer sind spezielle Gesundheitskurse. 

Fitnessstudio - Jahresvertrag kein Problem 

Die Zuwendung vom Arbeitgeber darf auch in solchen Fällen im Monat höchstens 50 Euro (bis Ende 2021 nur 44 Euro) betragen, damit sie steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei bleibt. Für die Frage, wann der Lohn zufließt, kommt es darauf an, wann die Mitarbeiterin einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber hat. Das war bei Jahresverträgen längere Zeit ein Problem, etwa der Firmenmitgliedschaft in einem Fitnessstudio.

Allerdings hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die monatliche Freigrenze auch hier anwendbar sein kann (Urteil vom 13. März 2018, Az. 14 K 204/16). Im entschiedenen Fall schloss der Arbeitgeber einen Jahresrahmenvertrag mit einem Sportanlagenbetreiber, über den die Mitarbeiter vergünstigt Mitglied werden konnten. Sie hatten daraufhin gegenüber ihrer Firma fortlaufend einen Anspruch auf Nutzung der Sportanlagen. Die Teilnehmer zahlten einen monatlichen Eigenanteil, sodass der geldwerte Vorteil für die Nutzung maximal 43 Euro betrug. Mit dem Eigenanteil erwarben die teilnehmenden Mitarbeiter den Anspruch für eine monatliche Nutzung. Zum nächsten Monat konnten sie ihre Teilnahme am Programm jeweils beenden. In dieser Konstellation erkannten die Richter einen monatlichen Zufluss des geldwerten Vorteils unterhalb der Freigrenze. Deshalb blieb die vergünstigte Nutzung der Sportanlagen steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung bestätigt (Urteil vom 7. Juli 2020, Az. VI R 14/18).

Zertifizierte Gesundheitskurse besonders lukrativ

Eine weitere Kategorie an steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­freien Ge­halts­ex­tras sind zertifizierte Gesundheitskurse und Maßnahmen für die betriebliche Ge­sund­heits­för­de­rung. Leistungen bis zu 600 Euro pro Jahr und Angestellte sind steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei, wenn sie die Firma zusätzlich zum Lohn gewährt (§ 3 Nr. 34 EStG). 

Fällt die Förderung üppiger aus, dann ist nur der Betrag zu versteuern, der den Freibetrag von 600 Euro übersteigt. Zahlt Dir Dein Chef  wegen Deiner sitzenden Tätigkeit ein Rückentraining im Wert von 1.000 Euro, müsstest Du davon 400 Euro versteuern. Das ist ein gewaltiger Unterschied zu einer Mitgliedschaft im Fitnessstudio im Wert von 1.000 Euro im Jahr. Diese müsstest Du komplett versteuern. 

Gut: Wechselst Du den Job und bekommst den Freibetrag vom alten Arbeitgeber und von der neuen Chefin, dann darfst Du diesen sogar zweimal im Jahr ausschöpfen. 

Aber: Wird der Zuschuss vom Arbeitgeber durch eine Umwandlung des Arbeitslohns gewährt oder auf das Gehalt angerechnet, gilt das nicht als zusätzliche Leistung. Folge: Die Steuerfreiheit entfällt.

Die förderungswürdigen Maßnahmen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern oder der betrieblichen Ge­sund­heits­för­de­rung dienen und müssen zertifiziert sein. Der Spitzenverband Bund der Kran­ken­kas­sen hat einen „Leitfaden Prävention“ erstellt. Darin sind Details geregelt, welche Anforderungen solche steuerbefreiten Maßnahmen erfüllen sollen.

Ein paar Beispiele:

  • Sport- oder Yogakurse eines zertifizierten Übungsleiters im Sportverein oder Fitnessstudio,
  • Rückentraining,
  • Massagen,
  • Seminare zur Stressbewältigung,
  • Rauchentwöhnungskurse oder
  • Ernährungsseminare.

Generell steuerfrei sind die Aufwendungen zur Ge­sund­heits­för­de­rung, wenn sie überwiegend eigenbetrieblichen Interessen der Firma dienen. Dies gilt analog auch für bestimmte Dinge, die der Chef seinen Angestellten für die Arbeit zur Verfügung stellt – zum Beispiel typische Berufskleidung.

Jobticket und Bahncard steuerfrei

Fortbewegung im weitesten Sinne bietet ein großes Feld für steuerfreie Extras vom Chef.

Steuerfreies Jobticket 

Seit 2019 (Paragraf 3 Nr. 15 EStG) dürfen Arbeitgeberinnen generell einen steuerfreien Zuschuss an ihre Mitarbeiter für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leisten – unabhängig davon, ob sie das Ticket als Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung stellen. Sie können die Fahrausweise verbilligt oder kostenlos abgeben, alternativ einen Zuschuss leisten.

Begünstigt sind

  • Einzelfahrscheine,
  • Mehrfahrtenkarten,
  • Zeitkarten (zum Beispiel Monats- oder Jahrestickets),
  • Freifahrtberechtigungen (zum Beispiel Bahncard 100) und auch
  • Ermäßigungskarten wie die Bahncard 25 beziehungsweise 50.

Ein Jobticket ist dann steuer- und beitragsfrei, wenn es zusätzlich zum Lohn gewährt wird. Die Steuerbegünstigung gilt für alle Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr – auch die privaten – sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Fernverkehr. Allerdings mindert der steuerfreie Zuschuss die beim Arbeitnehmer abzugsfähige Ent­fer­nungs­pau­scha­le. Details regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15. August 2019.

Das Jahressteuergesetz 2019 sieht für den Arbeitgeber eine weitere Alternative vor: Er kann seiner Mitarbeiterin ein Jobticket überlassen und führt dafür pauschal 25 Prozent Lohnsteuer ab. Dann wird dieser Vorteil nicht bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le der Mitarbeiterin angerechnet

Das gilt dann im Gegensatz zur ersten Option auch in Fällen der Gehaltsumwandlung. Angestellte müssen sich beim Jobticket finanziell beteiligen, profitieren aber von niedrigeren So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en und weniger Lohnsteuer. 

Der Arbeitgeber kann das Jobticket oder den Fahrt­kost­en­zu­schuss alternativ mit 15 Prozent pauschal lohnversteuern. Allerdings muss die Arbeitnehmerin dann diesen Vorteil bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le anrechnen lassen.

Bahncard vom Chef

Bewältigst Du viele Dienstreisen, dann solltest Du mit Deiner Arbeitgeberin darüber reden, ob sie Dir eine Bahncard sponsert. Eine Bahncard 25 oder 50 reduziert den Fahrpreis um 25 beziehungsweise 50 Prozent. Bei einer Bahncard 100 hast Du für ein Jahr sogar freie Fahrt im gesamten Netz der Deutschen Bahn. Nicht aber für Fahrten mit alternativen Anbietern im Fernverkehr (Flixtrain). Eine Bahncard kannst Du neben den beruflichen auch für private Fahrten nutzen.

Sind die Preisnachlässe während der Gültigkeitsdauer höher als der Kaufpreis der Bahncard, dann bleibt die Überlassung steuerfrei. Der Arbeitgeber sollte prognostizieren, ob sich die Bahncard amortisiert. Einzelheiten und Beispiele zur Bahncard findest Du im BMF-Schreiben vom 15. August 2019.

Soldaten in Uniform

Wer als Bundeswehrsoldat oder Soldatin in Uniform unterwegs ist, darf kostenlos mit der Deutschen Bahn in der 2. Klasse fahren. Das gilt sowohl für dienstliche als auch private Fahrten. Weil die Freifahrtberechtigungen vom Verteidigungsministerium pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, musst Du auf den geldwerten Vorteil keine Steuern zahlen (Paragraf 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG). 

Dienstrad, Dienstwagen, privates Auto

Ein Firmenwagen gehört zu den beliebtesten Ge­halts­ex­tras. Darfst Du diesen auch für private Zwecke nutzen, musst Du den geldwerten Vorteil hierfür versteuern und zudem So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bezahlen. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils kommen zwei Methoden infrage:

  1. pauschal mit monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises (Ein-Prozent-Regelung) oder
  2. mithilfe einer individuellen Nutzungswertermittlung (Fahrten­buch).

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner ständigen Bereitschaftszeit führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 19. April 2021 entschieden (Az. VI R 43/18). Im entschiedenen Fall diente die Gestellung des Autos dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichem Interesse der Kommune und einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen Feuerwehr. Obwohl es der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant auch für Privatfahrten nutzte, fiel darauf kein geldwerter Vorteil an. Schließlich war er in ständiger Einsatzbereitschaft gewesen und gab in Urlaubs- und Krankheitszeiten das Einsatzfahrzeug an seinen Stellvertreter ab. Folglich lag hier keine private Nutzung vor.

Besonders begünstigt werden neu angeschaffte Elektroautos. Kostet es höchstens 70.000 Euro (ab 1. Januar 2024, laut Wachstumschancengesetz, zuvor 60.000 Euro), dann muss nur ein Viertel des Fahrzeuglistenpreises angesetzt werden. Für andere bis Ende 2030 angeschaffte Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge gilt die halbierte Bemessungsgrundlage. 

Beim Fahrten­buch sind strenge Aufzeichnungspflichten zu erfüllen. Details erfährst Du in den Ratgebern Dienstwagen und Fahrten­buch.

Auch Diensträder steuerlich begünstigt

Die Dienstwagen-Regeln gelten weitgehend auch für das Dienstfahrrad.

Seit 2019 kann Dir Deine Chefin oder Dein Chef ein betriebliches Fahrrad steuer- und beitragsfrei überlassen. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung wird von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 37 EStG), wenn Du das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bekommst. Das gilt auch für ein Elektrofahrrad, das bis 25 Kilometer pro Stunde fährt. Die Steuerbefreiung ist bis Ende 2030 befristet

Wenn Du das Dienstfahrrad über eine Gehaltsumwandlung finanzierst, bekommst Du das Rad nicht zusätzlich zum Lohn und damit auch nicht steuerfrei. Dennoch gibt es auch in diesen Fällen eine Steuervergünstigung für ein Firmenrad, wenn der Arbeitgeber dieses erstmals ab dem 1. Januar 2019 seinen Mitarbeiterinnen auch zur privaten Verwendung stellt. Dann wird für die Bewertung des geldwerten Vorteils im Jahr 2019 nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt (entspricht 0,5 Prozent). Ab 2020 muss sogar nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt werden (entspricht 0,25 Prozentt). Dadurch sinkt die Belastung mit Lohnsteuer und Sozialversicherung. Die Steuerbegünstigung gilt für ein Dienstfahrrad, das Dir im Zeitraum 2019 bis Ende 2030 erstmals überlassen wird.

Ein S-Pedelec, das bis zu 45 Stundenkilometer fahren kann und verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, wird wie ein Dienstwagen behandelt. Bei der Berechnung des monatlichen geldwerten Vorteils kommt grundsätzlich zu dem 1 Prozent des Listenpreises auch noch ein Zuschlag von 0,03 Prozent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnort und Arbeitsort. Auch hier gilt für ab 2019 überlassene Fahrzeuge die oben dargestellte günstigere Bewertung. 2019 muss nur 0,5 Prozent und ab 2020 nur noch 0,25 Prozent des Listenpreises angesetzt werden.

Angestellt dürfen ein Elektroauto oder E-Bike lohnsteuerfrei im Betrieb des Arbeitgebers aufladen. Das gilt auch für private Fahrzeuge. Details regelt ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. September 2020.

Zuschuss für Fahrten mit dem eigenen Auto

Selbst wenn Du mit Deinem Privatauto zur Firma pendelst, gibt es eine steuergünstige Möglichkeit: Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Lohn 30 Cent pro Entfernungskilometer für die Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsplatz. Wenn er darauf 15 Prozent Lohnsteuer entrichtet, dann zahlst Du darauf weder Steuern noch Sozialabgaben.

Diese Regelung gilt auch für weitere Fahrtkostenzuschüsse: 

Tipp: Dennoch kannst Du für die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle die Ent­fer­nungs­pau­scha­le absetzen. Das gilt aber nicht für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung.

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Betreuungs­kosten für Kinder

Hier lässt sich richtig was rausholen. Denn unterstützt Dich Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin bei den Kosten für Unterbringung und Betreuung Deiner nicht schulpflichtigen Kinder, sind diese Zuschüsse in unbegrenzter Höhesteuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Das gilt etwa für Zuschüsse zu Kindergärten, Kitas, Schulkindergärten und auch für Tagesmütter. 

Wichtige Voraussetzung für die Steuerfreiheit des Ar­beit­ge­ber­zu­schusses ist aber, dass er zusätzlich zu Deinem Arbeitslohn gezahlt wird. Außerdem muss Du die Originalrechnung als Nachweis dem Arbeitgeber vorlegen. Schließlich könnten Steuerpflichtige die Kinder­betreuungs­kosten als Sonderausgaben absetzen. Deshalb muss der Arbeitgeber seinen Zuschuss auf der Rechnung vermerken, damit die Mitarbeiterin nur die selbst getragenen Kosten in seiner Steu­er­er­klä­rung angibt.

Ein Kindergartenzuschuss ist eine durchaus attraktive Alternative zur individuellen Gehaltserhöhung mit Vorteilen für Unternehmen wie auch für Angestellte. Denn im Gegensatz zu einer Gehaltserhöhung um den gleichen Betrag sparen beide Seiten Sozialversicherung und die Firma zusätzlich noch Lohnsteuer. Allerdings muss der Zuschuss entfallen, sobald das Kind in die Schule kommt.

Im Bereich Betreuung gibt es noch zwei weitere Förderungsmöglichkeiten durch die Firma. Eine betrifft die berufsbedingte kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin. Dafür ist ein Zuschuss bis 600 Euro jährlich pro Person steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Der darüber liegende Betrag ist zu versteuern; So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge kommen ebenfalls hinzu.

Der Zuschuss ist für Situationen gedacht, in denen Angestellte beispielsweise wegen eines dringenden Projekts zusätzlich arbeiten. Die Kosten für die dadurch erforderliche Kinderbetreuung kann die Firma steuerfrei übernehmen. Auch hier müssen Angestellte die Kosten mit Rechnungen belegen können.

Die Arbeitgeberin kann ihre Mitarbeiter zudem bei der Suche nach Betreuungseinrichtungen oder betreuenden Personen unterstützen. Ohne Betragsbegrenzung darf sie einen steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­freien Zuschuss zur Beratung und Vermittlung von Kinderbetreuung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger leisten. Dies gilt für Kinder unter 14 Jahren oder mit Behinderung.

Steuerfreie Zuschüsse zum Essen

Bei Angestellten beliebt sind Zuschüsse des Arbeitgebers für Essen. Eine Variante ist die firmeneigene Kantine. Bezahlt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als Eigenanteil mindestens den amtlichen Sachbezugswert, der jedes Jahr neu festgelegt wird, dann ist das verbilligte Essen für sie oder ihn lohnsteuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei.

Die amtlichen Sachbezugswerte gelten für verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten. Für 2023 stieg der Monatswert für die Verpflegung 288 Euro, im Jahr 2024 auf 313 Euro. Was das für die einzelnen Mahlzeiten bedeutet (BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2023), lässt sich in der Tabelle ablesen: 

Sachbezugswert20242023202220212020
Frühstück2,17 €2,00 €1,87 €1,83 €1,80 €
Mittagessen4,13 €3,80 €3,57 €3,47 €3,40 €
Abendessen4,13 €3,80 €3,57 €3,47 €3,40 €

Quelle: Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV (Stand: 7. Dezember 2023)

Zahlen Angestellte einen geringeren Eigenanteil, müssen sie den geldwerten Vorteil versteuern. Der Arbeitgeber kann hierfür den persönlichen Steuersatz oder pauschal 25 Prozent ansetzen. Mit der Pauschalsteuer haben Angestellte keine weiteren Abzüge. 

Beispiel: Ein Mitarbeiter zahlt für ein Mittagessen in der Kantine 4,00 Euro. Das Essen bleibt für ihn lohnsteuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Würde er im Jahr 2023 nur 3 Euro bezahlen, dann betrüge der zu versteuernde geldwerte Vorteil 80 Cent. Im Jahr 2024 wäre der geldwerte Vorteil dann schon 1,13 Euro. Dieser wird in der Regel mit 25 Prozent versteuert, oft übernehmen Arbeitgeber aber diesen Betrag selbst. 

Restaurantschecks oder Essensmarken

Ohne Kantine gibt es eine andere Möglichkeit für den Essenszuschuss. Die Arbeitgeberin händigt an ihre Mitarbeiter Restaurantschecks oder Essensmarken aus. Einlösbar sind diese in kooperierenden Gaststätten oder Lebensmittelläden.

Die Firma kann im Jahr 2023 für jeden Arbeitstag einen Restaurantscheck im Wert bis zu 6,90 Euro abgeben, im Jahr 2024 sogar 7,23 Euro. Der Wert setzt sich zusammen aus dem amtlichen Sachbezugswert von 3,80 Euro (2023) beziehungsweise 4,13 Euro (2024) und zusätzlich jeweils 3,10 Euro, die das Unternehmen steuerfrei zuschießen kann.
Zahlen Angestellte mindestens diesen amtlichen Sachbezugswert aus eigener Tasche zu, ist die Verpflegung für sie komplett steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Durch eine entsprechende Zuzahlung lässt sich die Pauschalsteuer vermeiden. Fällt die Zuzahlung niedriger aus, muss die Differenz zum Sachbezugswert als Lohn versteuert werden. In der Regel wendet die Firma die Pauschalsteuer an. In vielen Fällen übernimmt er sie auch.

Laut Angaben des Restaurantscheck-Anbieters Sodexo konnte ein Unternehmen mit einem Verpflegungszuschuss schon im gesamten Jahr 2021 den Nettolohn um bis zu 1.445 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter erhöhen. Dieser Wert erhöhte sich in den Folgejahren.

Digitale Essensmarke

Eine Alternative zum Papiergutschein ist die digitale Essensmarke. Das funktioniert zum Beispiel mit der App Lunchit vom Anbieter Spendit. Mitarbeitende können sich für jedes Mittagessen ein Restaurant oder einen Supermarkt aussuchen und ihren Beleg mit einem Smartphone fotografieren. Die App liest die Belege aus und verwaltet den hinterlegten Essenszuschuss der Firma. Mit der Lohnabrechnung erhalten Angestellte einen individuellen Erstattungsbetrag.

Beispiel: Beträgt der Zuschuss der Firma für Dein Mittagessen zum Beispiel 4 Euro, solltest Du im Jahr 2023 für Dein Mittagessen mindestens 7,80 Euro ausgeben. Das ist der Zuschuss der Firma plus der Sachbezugswert von 3,80 Euro. Kaufst Du Dir nur etwas für 6 Euro, müsste die Differenz von 1,80 Euro als Lohn versteuert werden. Allerdings übernehmen Firmen oft - wie etwas weiter oben beschrieben - diese Differenz und versteuern diese pauschal. Auf Deiner Lohnabrechnung kann das dann etwas verwirrend sein, frage deshalb zur Sicherheit nach, wie die Regelung in Deiner Firma ist. 
Im Jahr 2024 steigt die Grenze dementsprechend auf 8,13 Euro. 

Steuerfreier Ersatz von Reisekosten 

Reist Du im Auftrag Deines Unternehmens, könntest Du die selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abrechnen.

Alternativ kann Dir Dein Arbeitgeber die Kosten für Auswärtstätigkeiten steuer- und abgabenfrei erstatten. Und zwar höchstens in Höhe der absetzbaren Werbungskosten. Dazu zählen auch die Pauschalen für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en. Diese wurden ab 2020 erhöht. Bei einer Abwesenheit von

  • mehr als acht Stunden am Tag darf die Firma 14 Euro (bis 2019: 12 Euro) zahlen, 
  • mehr als 24 Stunden 28 Euro (bis 2019: 24 Euro) und
  • an An- und Abreisetagen 14 Euro (bis 2019: 12 Euro).

Die Arbeitgeberin kann Dir auch die doppelten Verpflegungspauschalen zahlen und mit 25 Prozent pauschal versteuern. Dann kommen sie bei Dir ohne weitere Abzüge an.

Kaffee, Wasser und mehr

Steuerfrei bleiben auch Essen und Getränke in kleinem Umfang, die das Unternehmen seiner Belegschaft während der Arbeitszeit zur Verfügung stellt. Beispiele hierfür sind kostenloses Mineralwasser, Kaffee, Kekse und Obst. Der Bundesfinanzhof entschied, dass darunter auch fällt, wenn der Arbeitgeber morgens Heißgetränke und unbelegte Backwaren zur Verfügung stellt. Denn es handele sich hierbei um kein komplettes Frühstück (BFH, Urteil vom 3. Juli 2019, Az. VI R 36/17). Falls allerdings ein Aufstrich oder ein Belag wie Butter und Marmelade hinzukäme, könne es sich um eine lohnsteuerpflichtige Sachzuwendung handeln. 

Als Aufmerksamkeiten zählen auch Speisen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes. Beispiel: Um eine Kundenveranstaltung vorzubereiten, musst Du Überstunden leisten. Der Chef lässt für den nächtlichen Arbeitseinsatz Pizza, Salat und Getränke in die Firma liefern und übernimmt die Kosten.

Zweimal Betriebsfest im Jahr

Für Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber zweimal im Jahr jeweils bis zu 110 Euro steuerfrei an Dich und Deine Begleitperson zuwenden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Es handelt sich um einen Freibetrag zum Beispiel für ein betriebliches Sommerfest und eine Weihnachtsfeier. 

Computer, Telefon und Handykosten

Auch bei diesen Kommunikationsmitteln lässt sich was zugunsten der Mitarbeiter machen:

Ein Handy oder einen Laptop von der Firma darfst Du betrieblich (und auch privat) steuerfrei nutzen – dabei kommt es nicht darauf an, wie teuer die Geräte sind.

Bekommst Du ein Notebook oder Smartphone verbilligt oder kostenlos zu rein privaten Zwecken, dann muss Dein Arbeitgeber pauschal 25 Prozent Lohnsteuer zahlen, aber keine Sozialabgaben.

Wenn Du viel im Homeoffice arbeitest, besonders interessant: Steuerfrei erstatten darf die Arbeitgeberin 20 Prozent Deiner Telefonkosten bis höchstens 20 Euro monatlich.

Steuerfreier Ersatz der Mobilfunkkosten

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. November 2022 (Az. VI R 50/20) kann ein Arbeitgeber die Mobilfunkkosten seiner Mitarbeiter steuerfrei erstatten. Das gilt sogar auch, wenn der Arbeitgeber das entsprechende Smartphone von seinem Angestellten zu einem sehr niedrigen Preis gekauft hat und es ihm gleich danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verlag mehreren Mitarbeitern deren Handys für eher symbolische Preise zwischen ein und sechs Euro abgekauft und eine „Ergänzende Vereinbarung zum Arbeits­vertrag Handykosten“  abgeschlossen. Darin wurde die Überlassung des Smartphones und die steuerfreie Erstattung der laufenden Kosten durch den Arbeitgeber vereinbart. Das Finanzamt wollte dieser Argumentation nicht folgen und sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn. Schon das Finanzgericht München und schließlich der BFH entschieden zugunsten des Unternehmens und damit auch zugunsten der betroffenen Angestellten. Denn diese bekommen ihre laufenden Handykosten damit vom Chef bezahlt.

Ver­si­che­rung, Weiterbildung, Wohnung

An dieser Stelle haben wir vier mögliche Ge­halts­ex­tras zusammengefasst.

Betriebliche Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung kann Sachbezug sein

Einige Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiter finanziell bei einem zusätzlichen Kran­ken­ver­si­che­rungsschutz. Eine Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung übernimmt beispielsweise Extra-Leistungen im Krankenhaus oder beim Zahnersatz. Schließt die Firma als Ver­si­che­rungsnehmerin für ihre Angestellten eine betriebliche Kran­ken­ver­si­che­rung ab und zahlt monatliche Beiträge von höchstens 50 Euro (ab 2022), dann liegt ein steuerbegünstigter Sachbezug vor. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteil vom 7. Juni 2018, Az. VI R 13/16).

Denn hier hat der Arbeitgeber konkrete Leistungen zugesagt. Deshalb sind die übernommenen Beiträge als Sachzuwendung zu bewerten und bleiben in diesem Fall steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei.

Anders ist die Situation, wenn die Arbeitnehmerin selbst einen Vertrag für eine Kran­ken­zu­satz­ver­si­che­rung abschließt und von der Firma einen monatlichen Zuschuss erhält. Selbst wenn dieser unterhalb der 50-Euro-Freigrenze bleibt, stellt dies Barlohn dar und deshalb fallen Lohnsteuer und So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an (BFH, Urteil vom 4. Juli 2018, Az. VI R 16/17). 

Auch Unfall­ver­sicherung möglich

Der Chef kann für seine Mitarbeiterinnen eine Gruppenunfallversicherung abschließen. Die Beiträge kann er pauschal mit 20 Prozent versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Ver­si­che­rungsteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Diese Begrenzung soll laut des Entwurfs des Wachstumschancengesetzes vom 15. November 2023 ab dem Jahr 2024 wegfallen.

Steuerfreie Weiterbildung oder berufliche Neuorientierung

Sponsert Dir der Arbeitgeber Weiterbildungsleistungen, dann ist das steuerfrei (Paragraf 3 Nr. 19 EStG). Das gilt sogar rückwirkend für 2019 für alle Maßnahmen, die Deine individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Dazu zählen beispielsweise Sprach- und Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sein müssen. Bisher galt die Weiterbildung nur dann nicht als Arbeitslohn, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Arbeitgeberin durchgeführt wurde.

Wenn eine Firma Jobs abbaut, dann bietet sie manchmal auch Beratungsleistungen an, die der beruflichen Neuorientierung dienen (sogenannte Outplacement- oder Newplacement-Beratungen). Solche Beratungsleistungen sind rückwirkend ab 2020 steuerfrei. Geregelt wurde dies im Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2021.

Achtung: Bekommst Du eine Weiterbildung als Belohnung, dann ist sie steuerpflichtig.

Bewertungsabschlag für Mitarbeiterwohnung

Stellt Dir der Arbeitgeber eine Wohnung verbilligt oder kostenlos zur Verfügung, musst Du den Vorteil versteuern. Seit 2020 kannst Du ein Drittel der ortsüblichen Miete abziehen. Zahlst Du als Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete und nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten, dann musst Du für den Vorteil keine Steuern zahlen.

Arbeitgeberdarlehen, Er­hol­ungs­bei­hilf­en, bAV

Auch hier haben wir mehrere Benefits in einem Kapitel zusammengetragen.

Arbeitgeberdarlehen in schwierigen Zeiten

Benötigst Du kurzfristig Geld, kannst Du einen finanziellen Engpass mit einem Arbeitgeberdarlehen überbrücken. Bis 2.600 Euro fallen keine Abgaben an. Das gilt auch für den Fall, wenn der monatliche Zinsvorteil samt weiterer Sachzuwendungen unterhalb der 50-Euro-Freigrenze bleibt.

Ein Darlehen über 2.600 Euro führt grundsätzlich zur Steuerpflicht. Zu versteuern ist die Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz (reduziert um 4 Prozent Bewertungsabschlag) und dem gezahlten Zins. 

Zuschuss für den Urlaub

Ein anderes Mitarbeiter-Benefit ist die Erholungsbeihilfe. Benötigst Du Urlaub, dann kann Dir Deine Chefin finanziell etwas unter die Arme greifen: Sie darf Dir jährlich 156 Euro zuwenden. Für Deinen Ehegatten oder Deine Ehegattin sind zusätzlich 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro drin. Für eine vierköpfige Familie kannst Du so insgesamt 364 Euro als steuerfreien Urlaubszuschuss bekommen. Wichtig ist, dass die Firma den Betrag am besten im zeitlichen Umfeld Deines Urlaubs zahlt. Der Arbeitgeber muss 25 Prozent Lohnsteuer bezahlen. 

Vergünstigte Beteiligung am Unternehmen

Insbesondere Ak­ti­en­ge­sell­schaft­en haben Programme, in denen sich Angestellte an der Firma beteiligen können. Vermögensbeteiligungen in Form von Belegschaftsaktien, Fonds- oder Genossenschaftsanteilen fördert der Fiskus: Steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei sind bis zu 360 Euro pro Jahr und Mitarbeiter möglich (Paragraf 3 Nr. 39 EStG). Der Gesetzgeber hat den steuerfreien Höchstbetrag ab Juli 2021 auf 1.440 Euro vervierfacht.

Das Fondsstandortgesetz bringt auch Verbesserungen für eine Unternehmensbeteiligung an einem Start-up (Paragraf 19a EStG). Details zur lohnsteuerlichen Behandlung der Übertragung bzw. Überlassung von Vermögensbeteiligungen regelt ein BMF-Schreiben vom 16. November 2021. 

Betriebliche Altersvorsorge

Des Weiteren kann das Unternehmen eine Firmenrente (teilweise) sponsern. Falls Du einen Teil Deines Lohns in eine betriebliche Altersversorgung (bAV) investiert, kannst Du steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei sparen. Dabei sparst Du als Arbeitnehmer über Deine Arbeitgeberin, und der Beitrag wird direkt vom Bruttogehalt einbehalten. Dadurch sinkt die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Sozialversicherung; dies senkt die Abgaben Deines Arbeitsgebers für die Sozialversicherung.

Bei einem bereits abgeschlossenen bAV-Vertrag kannst Du noch bis Ende Dezember eine Zuzahlung leisten, die dann für das Jahr 2023 steuerlich zu berücksichtigen ist. Im Rahmen der Entgeltumwandlung kannst Du etwa eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds besparen. Du kannst bis 3.504 Euro so­zial­ver­si­che­rungs­frei sparen, das sind monatlich 292 Euro. Bis zum doppelten Betrag, also bis 7.008 Euro, bleibt Deine Einzahlung steuerfrei.

Generell musst Du einkalkulieren, dass die steuerliche Förderung dazu führt, dass die Betriebsrente im Alter individuell zu versteuern ist. Bis Du in den Ruhestand gehst, kannst Du jedoch jedes Jahr von etwas weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben profitieren.

Bedenke aber, dass das Unternehmen und Du bei einer Entgeltumwandlung etwas weniger in die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung einzahlen, weil Dein Bruttogehalt um die bAV-Einzahlungen gekürzt wurde.

Zudem müssen gesetzlich krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner den vollen Beitrag zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung bezahlen, wenn die Betriebsrente im Jahr 2023 über 169,75 Euro monatlich beträgt (2022: 164,50 Euro). Auf eine darüberliegende Betriebsrente musst Du Beiträge zahlen. Wann sich die Gehaltsumwandlung lohnt, liest Du in unserem Ratgeber Entgeltumwandlung

Hinweis: Seit 2022 muss Die Firma Deinen bAV-Betrag bezuschussen.

Die Details kannst Du im Ratgeber Betriebliche Altersvorsorge lesen.

Nettolohnoptimierung, Gehaltsumwandlung

Bei der Optimierung des Nettolohns geht es darum, dass steuer- und beitragspflichtiges Gehalt teilweise in steuerfreie oder pauschal besteuerte Entgeltbestandteile umgewidmet wird. Einige Unternehmen bieten daher eine Gehaltsumwandlung an. Das Ziel: Am Ende sparen Angestellte durch ein niedrigeres Steuerbrutto Lohnsteuer und Sozialversicherung; die Firma profitiert von niedrigeren So­zial­ver­si­che­rungs­bei­träg­en.

Für die günstigere Besteuerung gilt jedoch bei manchen Arbeitgeberleistungen, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu erbringen sind. Das gilt beispielsweise für:

  • das steuerfreie Jobticket,
  • die steuerfreie Überlassung eines Dienstfahrrads,
  • den steuerfreien Kita-/Kindergartenzuschuss für nicht schulpflichtige Kinder,
  • steuerfreie Gesundheitskurse und Maßnahmen für die betriebliche Ge­sund­heits­för­de­rung,
  • den pauschal besteuerten Zuschuss zu Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und
  • den pauschal besteuerten Zuschuss für die Internetnutzung.

Der Gesetzgeber hat das Zusätzlichkeitserfordernis rückwirkend zum 1. Januar 2020 gesetzlich definiert (Paragraf 8 Abs. 4 EStG). Demnach werden Arbeitgeberleistungen nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Lohnanspruch angerechnet,
  • der Anspruch auf Lohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Lohnerhöhung gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Lohn nicht erhöht wird.

Nur echte Ge­halts­ex­tras vom Chef oder von der Chefin werden steuerbegünstigt. Solche zusätzliche Leistungen können im Arbeits­vertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag festgelegt werden. Das Zusätzlichkeitserfordernis verhindert aber, dass normal besteuertes Gehalt in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird. 

Mit dieser Definition überschreibt der Gesetzgeber steuerzahlerfreundliche Urteile des Bundesfinanzhofs. Der BFH hatte entschieden, dass der ohnehin geschuldete Lohn derjenige sei, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung erbringt. Zusätzlicher Arbeitslohn läge vor, wenn dieser verwendungsgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Lohn geleistet wird. Es komme – entgegen der bisherigen Rechtsprechung und der Meinung der Finanzverwaltung – nicht darauf an, ob der Mitarbeiter auf das zusätzliche Gehalt einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat (BFH, Urteile vom 1. August 2019, Az. VI R 32/18, VI R 21/17 und VI R 40/17).

Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro

Einmalige steuerfreie Zahlungen des Unternehmens an seine Angestellten sind im Normalfall nicht möglich. Doch erst die Corona-Pandemie und danach die Energiekrise in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine brachten ein Umdenken in der Politik.

Steuerfreie Prämie als Inflationsausgleich

Am 7. Oktober 2022 hat der Bundesrat die Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Firmen können demnach ihren Angestellten zusätzlichen zum regulären Lohn bis zu 3.000 Euro steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei überweisen. Die Zahlung ist in Teilbeträgen möglich und muss bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. 

Steuerfreier Corona-Bonus

Während der Corona-Krise müssen viele Angestellte insbesondere im Gesundheitsbereich und im Einzelhandel unter enormem Einsatz und erschwerten Bedingungen arbeiten. Arbeitgeber konnten dies würdigen, indem sie ihnen einen Extrabonus gewähren. Bis zu 1.500 Euro durften sie im Zeitraum 1. März 2020 bis 31. März 2022 steuer- und so­zial­ver­si­che­rungs­frei an Angestellte auszahlen. Auch Sachlohn war möglich. Der Bonus musste jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es gab keine Beschränkung auf bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Branchen. Die Fristverlängerung bei der Auszahlung führte nicht dazu, dass die 1.500 EUR mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden könnte. Es blieb beim Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro als Corona-Bonus.

Beim Corona-Bonus handelte es sich um eine einmalige Steuerbegünstigung, die das Bundesfinanzministerium in einem aktualisierten Schreiben vom 26. Oktober 2020 näher erläutert. Gesetzlich geregelt wurde sie durch das Corona-Steuerhilfegesetz (Paragraf 3 Nr. 11a EStG). Ursprünglich war die Steuerbefreiung bis Jahresende 2020 befristet. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurde die Frist verlängert, sodass Unternehmen mehr Zeit für die Auszahlung hatten. Es blieb aber beim Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro. Hattest Du diesen bereits 2020 ausgeschöpft, konntest Du im Jahr 2021 keine weitere steuerfreie Corona-Sonderzahlung mehr erhalten. Erlaubt war aber eine Stückelung: beispielsweise jeweils 500 Euro in den Jahren 2020, 2021 und im ersten Quartal 2022.

Pflegekräfte an Krankenhäusern konnten im Auszahlungszeitraum 18. November 2021 bis 31. Dezember 2022 bis zu 4.500 Euro steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erhalten. Auch Mitarbeiterinnen in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste konnten hiervon profitieren (Paragraf 3 Nr. 11b EStG).

Es gab noch eine weitere Corona-Maßnahme: Auf­stock­ungs­zah­lung­en zum Kurz­arbeiter­geld, die vom Arbeitgeber für einen Lohnzahlungszeitraum zwischen März 2020 und 30. Juni 2022 geleistet wurden, konnten ebenfalls steuerfrei bleiben (§ 3 Nr. 28a EStG). Dabei durften Aufstockungsbetrag und Kurz­arbeiter­geld zusammen höchstens 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts (genauer: Differenz aus Brutto-Sollentgelt und dem durch Kurzarbeit reduzierten Brutto-Istentgelt) betragen. Eine Aufstockung bis zu 80 Prozent des bisherigen Gehalts blieb steuer- und beitragsfrei. Ein darüber hinausgehender Betrag war zu versteuern.

Achtung: Auch wenn das Kurz­arbeiter­geld und der Aufstockungsbetrag steuerfrei sind, so unterliegen sie doch dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass Du diese Zahlungen in Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben musst. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden also mit einem höheren Steuersatz versteuert.

Autoren
Udo Reuß

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