Ausbildungskosten und Studienkosten So setzt Du die Kosten Deiner Ausbildung ab

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Kosten für eine Zweitausbildung sind besser absetzbar als Kosten für eine Erstausbildung. Das Bundesverfassungsgericht hat das für rechtmäßig erklärt.
  • Aufwendungen für eine Zweitausbildung kannst Du als Werbungskosten absetzen. Das bietet einige Vorteile und kann später Steuern sparen. 
  • Bei einer Erstausbildung hingegen kannst Du Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben anrechnen, was steuerlich nachteilig ist. 

So gehst Du vor

  • Azubis und Studierende im Zweitstudium geben ihre Werbungskosten in der Anlage N ihrer Steu­er­er­klä­rung an.
  • Studierende im Erststudium können Berufsausbildungskosten in der Anlage Sonderausgaben eintragen. Oft läuft dieser Sonderausgabenabzug allerdings ins Leere. 
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Eigene Wohnung, Studiengebühren oder die tägliche Fahrt zur Ausbildungsstätte: Einen Beruf zu erlernen kann ganz schön ins Geld gehen. Bei der Frage, wie solche Ausgaben steuerlich zu behandeln sind, kommt es darauf an, wie Deine Ausbildungssituation einzuordnen ist. Bei den Berufsausbildungskosten unterscheidet das Steuerrecht in Form eines Urteils des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zwischen der Erst- und Zweitausbildung – mit erheblichen Konsequenzen.

Was ist eine Erstausbildung?

Erstausbildungskosten gelten als privat mitveranlasst, weshalb Du diese nur beschränkt als Sonderausgaben absetzen darfst. 

Hast Du die Erstausbildung abgeschlossen, darfst Du weitere Kosten für Deine Berufsausbildung hingegen unbeschränkt als Werbungskosten geltend machen. Und zwar als Aufwendungen für Deine Zweitausbildung. Das gilt auch, wenn Du Deine Berufsausbildung oder Dein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvierst – so zum Beispiel für Auszubildende, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind.

Als Erstausbildung aus steuerrechtlicher Sicht gelten eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Angestelltenverhältnisses und das Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität, wenn Du

  • direkt nach Abitur oder Fachschulabschluss zu studieren beginnst – egal ob sich der Fachschulabschluss bereits auf ein ähnliches Wissensgebiet wie das Studium bezieht;
  • das Studienfach wechselst und ein neues Studium beginnst, ohne das vorherige abgeschlossen zu haben;
  • Dein erstes Studium nach längerer Unterbrechung wieder aufnimmst. 

Besonders einschneidend ist das steuerlich für Studenten, die nach der Schule keine Lehre gemacht haben, sondern sofort mit einem Studium begonnen haben. Das Bachelor-Studium ist dann eine Erstausbildung, ein anschließendes Master-Studium eine Zweitausbildung.

Mindestanforderungen an Erstausbildung wurden erhöht

Bis Ende 2014 war die Mindestdauer der Erstausbildung nicht fest geregelt. So konnte beispielsweise auch eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung gelten. Studierte der Sanitäter danach Medizin, waren die Kosten für diese „Zweitausbildung“ als Werbungskosten unbeschränkt abziehbar. Nach einer Neuregelung des Einkommensteuergesetzes muss seit Januar 2015 die Erstausbildung mindestens zwölf Monate (in Vollzeit) dauern und mit einem Abschluss beendet werden. Nur nach dieser Erstausbildung kannst Du Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Absatz 6 Einkommensteuergesetz).

Wem nützt der Sonderausgabenabzug?

Hohe Ausbildungskosten für einen später angestrebten Beruf sind zuweilen unerlässlich – zum Beispiel für einen Pilotenschein, der Voraussetzung ist, ein Flugzeug zu fliegen. Der Gesetzgeber hat jedoch festgelegt, dass seit 2012 Aufwendungen für die erste eigene Berufsausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind – und zwar höchstens bis 6.000 Euro im Jahr (§ 9 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG).

Zusammenveranlagte Ehepartner in der Ausbildung dürfen jeder für sich den Höchstbetrag beanspruchen, gemeinsam also insgesamt 12.000 Euro.

Bei vielen Studenten läuft ein Sonderausgabenabzug allerdings ins Leere, weil sie keine oder geringe zu versteuernde Einnahmen haben. Hinzu kommt, dass sich Sonderausgaben nur in dem Jahr steuermindernd auswirken können, in dem sie angefallen sind.
Verlustvorträge auf spätere Jahre sind nicht möglich, anders als bei Werbungskosten.

Sonderausgaben können nur dann Deine Steuern senken, wenn Du im selben Jahr aufgrund hoher Einkünfte Steuern zahlen musst. Deine Einkünfte müssten oberhalb des steuerfreien Grundfreibetrags von 9.744 Euro (2021), 10.347 Euro (2022) und 10.908 Euro (2023) liegen. Beispielsweise weil Du während Deines Studiums einen Nebenjob oder Mieteinkünfte hast. 

Tipp: Studierendes Kind wird Vermieter 

Für Eltern mit einer vermieteten Immobilie bietet sich in diesem Zusammenhang ein Gestaltungsmodell an. Oft müssen sie ihre Mietüberschüsse mit einem hohen Steuersatz versteuern. Wenn Du Dein studierendes Kind mit Bargeld unterstützt, dann kannst Du keine Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen - solange Du Kindergeld erhältst. 

Daher bietet sich in solch einem Fall an, dass die Eltern ihrem Kind stattdessen ihre Einkunftsquelle zumindest für einige Jahre übertragen. Sie könnten ihm ein Nießbrauchsrecht an der Immobilie inklusive eingehender Mieteinkünfte einräumen. Vermieter wird dann das Kind. Über dessen Konto sollten dann sowohl die Mieteinnahmen als auch -ausgaben fließen. Vom Überschuss aus den Mieteinkünften kann es den Grundfreibetrag und die Sonderausgaben für sein Studium abziehen. Falls danach überhaupt noch Steuern zu zahlen wären, dann zu einem deutlich niedrigeren Steuersatz als die Eltern. Wenn das vertraglich und in der Praxis ordentlich umgesetzt wird, stellt dies keinen Gestaltungsmissbrauch dar (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az. 11 K 2951/15). Im Familienverbund lässt sich auf diese Weise Steuern sparen.

Immobilieneigentümer bleiben während des Zuwendungsnießbrauchs weiterhin die Eltern. Weil sie jedoch keine Vermietungseinkünfte mehr erzielen, können sie keine Abschreibungsbeträge absetzen – und ihr Kind als Nießbraucher auch nicht

Unser Podcast zum Thema

Wann ist ein Verlustvortrag möglich?

Es gab etliche Klagen, in denen vor allem Studenten den Abzug ihrer Erstausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten beanspruchten. Das Finanzamt sollte einen Verlust feststellen, der in späteren Jahren mit positiven Einkünften verrechnet werden kann und dann die Steuern reduziert (Verlustvortrag).

In mehreren Beschlüssen vom 17. Juli 2014 hielt der Bundesfinanzhof (BFH) das Verbot des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten für verfassungswidrig (Az. VI R 2/12, Az. VI R 8/12 und Az. VI R 38/12). Das Bundesverfassungsgericht bewertet aber die gesetzliche Regelung als verfassungskonform (Beschluss vom 19. November 2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 27/14).

Viele Studierende und angehende Piloten hatten Steu­er­er­klä­rungen für die Vorjahre abgegeben und hofften darauf, dass die Verfassungsrichter in ihrem Sinne entscheiden würden. Diese Hoffnung ist mit dem 2019 gefällten Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gestorben. 

Die Begründung der Verfassungsrichter kann aber nur teilweise überzeugen, doch im Ergebnis ist die Entscheidung eindeutig: Die oben dargestellte gesetzliche Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung beziehungsweise Berufsausbildungskosten auf der einen Seite und Fortbildungskosten auf der anderen Seite wurde bestätigt.
Kosten für ein Erststudium als Erstausbildung können weiterhin nur als Sonderausgaben, Aufwendungen für ein Zweitstudium hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Haben Studierende aber zuvor eine Lehre oder eine andere Erstausbildung abgeschlossen, gilt auch das erste Studium als Zweitausbildung.   

Welche Kosten sind absetzbar?

Aufwendungen, die Du unmittelbar für das Studium ausgegeben hast, kannst Du in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Folgende Kosten können zum Beispiel anfallen:

  • Studiengebühren, Semesterbeiträge und Prüfungsgebühren,
  • Repetitorien und Nachhilfestunden,
  • Gebühr für Bibliotheksausweis,
  • Fachliteratur und Kosten für wissenschaftliche Datenbanken,
  • Kosten für die Bewerbung um einen Studienplatz, Auslandssemester, Praktikum und so weiter,
  • Unterkunftskosten,
  • Umzugskosten,
  • Zinsen für einen Studienkredit,
  • Kopierkosten,
  • Druck- und Bindekosten für Studien- und Abschlussarbeiten,
  • Fahrtkosten: Wer am Studienort wohnt, kann je Entfernungskilometer 30 Cent für die Fahrt zur Hochschule abrechnen (Ent­fer­nungs­pau­scha­le); ab 2021 kannst Du ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent ansetzen, ab 2022 sogar 38 Cent,
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer beziehungsweise in den Jahren 2020 bis 2022 die Homeoffice-Pauschale bis 600 Euro im Jahr (ab 2023 sogar 1.260 Euro),
  • die Kosten für einen Computer komplett bei mindestens 90 Prozent Nutzung für das Studium, sonst 50 % der Kosten, 
  • Büromaterial und andere für das Studium benötigte Arbeitsmittel.

Richtig ins Geld geht ein Auslandssemester. Und manche Studienordnung verpflichtet Studenten dazu – so erging es auch einer Dortmunder Studentin. Sie versuchte, Unterkunftskosten für zwei Auslandssemester in London und Dublin sowie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dung­en im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung als Werbungskosten abzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Uni im Inland erste Tätigkeitsstätte bleibt, sodass die Kosten für das Auslandssemester vollständig als Auswärtstätigkeit absetzbar sind (BFH, Urteil vom 14. Mai 2020, Az. VI R 3/18). Musst Du ein Auslands- oder Praxissemester oder ein Praktikum absolvieren, kannst Du Verpflegungsmehraufwand sowie die gesamten Fahrt- und Unterkunftskosten als vorweggenommene Werbungskosten absetzen.

Auf jeden Fall raten wir Studierenden: Hebt alle Belege über Eure Ausgaben während der Berufsausbildung auf. Denn das Finanzamt erkennt grundsätzlich nur Kosten an, die Ihr auch tatsächlich bezahlt habt.

Steu­er­er­klä­rung für Studenten und Azubis

Lohnt sich eine Steu­er­er­klä­rung? Studenten und Azubis sind in der Regel nicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet. Allerdings sollten viele trotzdem freiwillig die Steuer machen.

Folgende Beispiele sind denkbar:

  • Du hast als Azubi ein recht hohes Bruttogehalt und musst monatlich Lohnsteuer zahlen. Dann kannst Du Dir diese gezahlten Steuern mit einer Steu­er­er­klä­rung zurückholen, entweder ganz oder teilweise.
  • Du arbeitest als Student in den Semesterferien sehr viel und musst entsprechend viel Lohnsteuer zahlen. Während der Semester arbeitest Du nicht oder wenig. Dann lohnt sich die Steu­er­er­klä­rung immer.
  • Dein zu versteuerndes Einkommen liegt über dem Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro). Dann hast Du immer die Chance, Deine Steuerlast zu drücken. Ganz egal, ob Du in einer Erstausbildung Sonderausgaben oder in einer Zweitausbildung Werbungskosten absetzen kannst. Das Geld gibt es aber nur vom Staat zurück, wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung machst. 
  • Du bist in einer Zweitausbildung, hast relativ geringe Einnahmen und vergleichsweise hohe Ausgaben. Dann ist die Steu­er­er­klä­rung für Dich Pflicht. Denn nur mit einer Steu­er­er­klä­rung kannst Du einen Verlustvortrag beantragen. Verluste trägst Du dann solange jedes Jahr weiter in der jeweiligen Steu­er­er­klä­rung vor, bis Du das Studium abgeschlossen hast. Diese angesammelten Verluste mindern Dein zu versteuerndes Einkommen, wenn Du einen hoffentlich gut bezahlten Job angetreten hast. Es ist sogar möglich, dass Du im ersten Berufsjahr Deine gezahlte Lohnsteuer komplett zurückbekommst und auch noch im zweiten Berufsjahr eine Steuerentlastung hast.    

Willst Du Deine Kosten im Erststudium als Sonderausgaben in der Steu­er­er­klä­rung eintragen, verwende dafür die Anlage Sonderausgaben. 

Im Zweitstudium – und dazu zählt beispielsweise ein Master-Studiengang nach einem Bachelor-Abschluss – sind es Werbungskosten, die in die Anlage N gehören.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Möglichkeiten für angestellte Auszubildende

Absolvierst Du Deine Ausbildung innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, bekommst Du ein steuerpflichtiges Gehalt und kannst daher die Kosten für Deine Ausbildung als Werbungskosten absetzen.  

Zur Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gehören beispielsweise

  • das duale Studium,
  • die klassische Lehre und
  • das Referendariat.

Was ist mit Weiterbildungskosten?

Als Fort- und Weiterbildung gelten alle Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind und objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit und nicht dem privaten Interesse dienen. Dazu zählen unter anderem

  • ein Masterstudium sowie jedes andere Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium;
  • die Promotion, das Anerkennungsjahr oder ein Pflichtpraktikum nach einem Hochschulabschluss;
  • eine neue Berufsausbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung;
  • ein Studium nach einer Berufsausbildung;
  • beruflich bedingte Studienreisen und Kongresse sowie
  • Sprachkurse, Rhetoriktrainings und Meisterkurse.

Damit das Finanzamt die Kosten Deiner Fortbildung anerkennt, lass Dir vorab vom Arbeitgeber bestätigen, dass Du die Weiterbildung beruflich brauchst. Oder lege der Steu­er­er­klä­rung eine Freistellung Deines Arbeitgebers von Deiner beruflichen Tätigkeit für die Dauer der Weiterbildung bei. Dann kannst Du diese Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Diese trägst Du in der Anlage N ein.

Fortbildung im Ausland

Bei Fortbildungsveranstaltungen im Ausland prüft das Finanzamt in der Regel besonders genau, ob sie tatsächlich dem beruflichen und nicht etwa dem privaten Interesse dienen.

Bei beruflich veranlassten Reisen, bei denen Du ein paar Tage für den privaten Urlaub anhängst, ist es möglich, dass Du zumindest für den beruflichen Teil Werbungskosten absetzen kannst. Details hierzu liest Du im Ratgeber Reisekosten absetzen.

Autoren
Udo Reuß

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