Versorgungswerke Pflichtversicherung für die meisten freien Berufe

Jan Scharpenberg
Finanztip-Experte für Rente

Das Wichtigste in Kürze

  • Versorgungswerke zahlen die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente für Freiberufler.
  • In ein Versorgungswerk eintreten müssen alle Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte), Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure und Psychotherapeuten, die Mitglied in der entsprechenden Kammer sind.
  • Mitglieder eines Versorgungswerks können sich von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien lassen.
  • Die einzelnen Versorgungswerke verlangen unterschiedlich hohe Beiträge. Die zugesagten Renten sind oft höher als die gesetzliche Rente.
  • Die Leistungen werden aus den Rücklagen der Versorgungswerke gezahlt, statt im Umlageverfahren aus den Einzahlungen der aktuell Berufstätigen, wie bei der gesetzlichen Rente.

So gehst Du vor

  • Kläre, ob Du Mitglied in einem Versorgungswerk werden musst.
  • Prüfe dann, ob es sinnvoll ist, sich von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreien zu lassen, damit Du keine doppelten Beiträge zahlst.
  • Bedenke bei dieser Entscheidung auch deren Auswirkungen auf die Kosten Deiner gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung im Rentenalter. In der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner günstig versichern darf sich nur, wer neben dem Versorgungswerk auch eine gesetzliche Rente bezieht.
  • Bist Du von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rungspflicht befreit, musst Du den Antrag auf Befreiung bei jedem Wechsel des Arbeitsplatzes erneut stellen.

In eine Rentenkasse einzahlen – das muss fast jeder in Deutschland. In welchem Topf das Geld genau landet, hängt allerdings davon ab, welchen Beruf derjenige ausübt. Neben der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung gibt es die berufsständischen Versorgungswerke. Insgesamt 89 Gesellschaften kümmern sich um die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente ihrer Mitglieder. Sie sind auch dafür zuständig, Reha-Maßnahmen zu finanzieren.

Für welche Berufe sind Versorgungswerke Pflicht?

Versorgungswerke sind keine freiwillige Alternative zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung, sondern in den meisten Fällen eine Pflichtversicherung für viele Berufe. Sie sichern Freiberufler ab, die Mitglied in ihrer entsprechenden Berufskammer sind. Dazu gehören Ärzte (auch Tier- und Zahnärzte), Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ingenieure, Architekten und Psychotherapeuten.

Mit der Aufnahme in die jeweilige Kammer ist der Eintritt in das Versorgungswerk automatisch Pflicht. Das gilt auch für Mitglieder dieser Berufsgruppen, die angestellt sind. Gleichzeitig sind diese als Angestellte aber in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung pflichtversichert.
 
Damit angestellte Zahnärzte oder Rechtsanwälte keine doppelten Beiträge zahlen, können sie sich von der Ver­si­che­rungspflicht in der Ren­ten­ver­si­che­rung befreien lassen. Dies gilt jeweils nur für die aktuelle Anstellung. Wechselt zum Beispiel ein Steuerberater seinen Arbeitgeber, muss er erneut einen Antrag auf Befreiung stellen. Die Organisation der einzelnen Versorgungswerke ist Ländersache, teilweise sind kleinere Bundesländer aber auch zusammengefasst.
 
Wer Mitglied werden muss, sollte sich daher genau erkundigen, welches Versorgungswerk für ihn zuständig ist. Eine gute Anlaufstelle ist die Website der Arbeitsgemeinschaft berufsständiger Versorgungseinrichtungen. Dort lässt sich gezielt nach einem Bundesland oder einem Beruf suchen.

Wovon hängt die Höhe der Beiträge ab?

Die Höhe der Beiträge gestaltet jedes Versorgungswerk anders. Einige nehmen zum Beispiel einen Prozentsatz des erzielten Einkommens (der teilweise dem Satz der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung entspricht), andere fordern einen gewissen Anteil des Höchstbeitrags der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. Verdient ein Mitglied wenig, lässt sich der Beitrag häufig auch einkommensabhängig reduzieren. So zahlt ein erfahrener Facharzt mit einer gut laufenden, eigenen Praxis mehr als ein Berufsanfänger.

Bei angestellten Mitgliedern entspricht der Beitrag meist dem der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung von 18,6 Prozent (Stand: 2019). Darüber hinaus haben sie Anspruch auf einen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zum Versorgungswerk (§ 172a SGB  VI), der dem Zuschuss zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung entspricht. 2019 beläuft sich der monatliche Höchstzuschuss in den alten Bundesländern auf rund 623 Euro, in den neuen Bundesländern auf rund 572 Euro.

Die Mindest- und Höchstbeiträge weichen durch die verschiedenen Regelungen voneinander ab, je nachdem welchem Versorgungswerk jemand angehört. Oft lassen die Versorgungswerke auch freiwillige Mehrzahlungen zu, um die Rente zu erhöhen. Die Einzahlungen werden mit einem Rechnungszins verzinst, darüber hinaus sollen weitere Gewinne erwirtschaftet werden.

Die zugesagten Renten sind oft höher als in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. 2016 betrugen sie durchschnittlich 2.092 Euro im Monat. Vorgezogene Altersrenten ab 60 oder 62 Jahren mit Abschlägen sind genauso möglich wie der Aufschub der Rente mit rentensteigernder Wirkung.

Wichtig: Eine Riester-Förderung gibt es für Mitglieder in den Versorgungswerken nicht.

Wann wird der volle Beitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung fällig?

Wer nach einem Leben als Angestellter eine gesetzliche Rente bezieht, muss als gesetzlich Krankenversicherter nur den halben Beitrag zur Kran­ken­ver­si­che­rung selbst tragen – egal ob er im Alter pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung trägt den Arbeitgeberanteil des Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrags als Zuschuss. Auch Privatversicherte erhalten auf Antrag diesen Zuschuss. Den Beitrag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen alle Rentner vollständig selbst.

Auf die Rente aus einem Versorgungswerk müssen gesetzlich Versicherte hingegen den vollen Kran­ken­kas­senbeitrag alleine zahlen. Dieser liegt 2019 bei 14,6 Prozent plus dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Kran­ken­kas­se. Auch Privatversicherte bekommen keinen Zuschuss.

Auf welche weiteren Einkünfte gesetzliche versicherte Rentner Kran­ken­kas­senbeiträge zahlen müssen, hängt davon ab, ob sie freiwillig versichert oder pflichtversichert in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner sind. Wer ausschließlich eine Rente aus einem Versorgungswerk erhält, muss sich freiwillig versichern. Dann werden auf alle Einkünfte Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung fällig, beispielsweise auch auf Mieteinnahmen oder Zinserträge.

Rentner, die Geld sowohl von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung als auch aus einem Versorgungswerk erhalten, können sich unter bestimmten Voraussetzungen in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner pflichtversichern. Dann zahlen sie Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung nur auf die gesetzliche Rente und die Rente des Versorgungswerks, nicht aber auf sonstige Einnahmen. Das ist in der Regel deutlich günstiger.

Für pflichtversicherte Rentner führt das Versorgungswerk den Beitrag in der Regel direkt an die Kran­ken­ver­si­che­rung ab. Freiwillig Versicherte müssen dagegen selbst den Beitrag überweisen.

Das für Medienberufe zuständige Presseversorgungswerk gehört übrigens nicht zu den berufsständischen Versorgungswerken. Es ersetzt nicht die gesetzliche Rentenkasse, sondern ist lediglich eine zusätzliche Möglichkeit zur privaten Altersvorsorge.

Wie finanzieren sich Versorgungswerke?

Im Gegensatz zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung organisieren die Versorgungswerke die Altersversorgung ihrer Mitglieder kapitalbildend. Das bedeutet, dass sie für kommende Rentner die gezahlten Beiträge zurücklegen und verzinsen, um diese später auszuzahlen. Um der anhaltenden Niedrigzinsphase entgegenzuwirken und die Renten zu sichern, verfolgen die einzelnen Versorgungswerke unterschiedliche Strategien. Einige investieren stärker in Aktienfonds, andere bauen ihre Immobilienbestände aus.

Zusätzlich haben sie das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre angehoben und den Rechnungszins gesenkt, mit dem sie intern die Verzinsung der Beiträge berechnen. Außerdem bauen die Versorgungswerke Rücklagen auf, um länger anhaltenden Niedrigzinsen zu begegnen. Dennoch könnte es passieren, dass die Renten in Zukunft niedriger ausfallen, sollten die Zinsen weiterhin auf dem niedrigen Stand bleiben.

Autoren
Max Mergenbaum
Annika Krempel

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