Zugewinngemeinschaft Trotz Ehe bleibt das Vermögen getrennt

Expertin Recht
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Findest Du es spießig zu heiraten? Oder ist die Hochzeit für Dich der Beginn einer gemeinsamen Zukunft, in guten wie in schlechten Tagen? Die Position eines verheirateten Partners ist jedenfalls in einigen Bereichen deutlich besser als ohne Trauschein. Das hängt auch mit der Zugewinngemeinschaft zusammen, die für klare Verhältnisse bei den Finanzen sorgt.
Alle, die ohne Ehevertrag heiraten, leben rechtlich in einer Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das bedeutet für Euer Geld und Eure Ersparnisse Folgendes:
Alles, was Dir vor der Eheschließung gehört hat, bleibt auch nach der Hochzeit Dein Eigentum (§ 1363 Abs. 2 BGB). Mit der Eheschließung gehört Euch nicht plötzlich alles gemeinsam. Die Heirat ändert an den Vermögensverhältnissen nichts. Gehört Dir schon vor der Hochzeit eine Eigentumswohnung oder ein Haus, bleibst Du auch nach der Hochzeit alleiniger Eigentümer.
Kaufst Du Dir während der Ehe etwas, dann gehört es Dir allein. Nur wenn Du Dir zusammen mit Deinem Ehepartner Vermögen anschaffst, zum Beispiel zusammen ein Haus kaufst, werdet Ihr beide Eigentümer des Hauses. Jeder steht als Eigentümer im Grundbuch. Jedem gehört eine Hälfte. Ihr seid zudem gemeinsam für den Immobilienkredit verantwortlich, wenn Ihr beide den Darlehensvertrag unterschreibt.
Wichtig: Falls Ihr ein gemeinsames Konto habt, dann gehört jedem von Euch im Fall der Trennung die Hälfte, auch wenn einer regelmäßig mehr einzahlt als der andere. Deshalb empfiehlt Finanztip ein Drei-Konten-Modell. Jeder hat ein eigenes Konto, auf das zum Beispiel das Gehalt kommt. Einen Teil davon überweisen beide auf das Gemeinschaftskonto. Darüber bestreitet Ihr den gemeinsamen Unterhalt: Miete, Strom, Wasser und Einkäufe.
Bringt Dein Partner Schulden mit in die Ehe, muss er diese auch nach der Heirat allein zurückzahlen. Die Vermögenstrennung in der Zugewinngemeinschaft führt dazu, dass Du nicht für die Schulden des anderen geradestehen musst (§ 1363 Abs. 2 BGB). Umgekehrt gilt das für Deine Schulden genauso. Du musst insofern keine Angst vor der Hochzeit haben, nur weil Dein Partner Schulden hat. Es bleiben seine eigenen Schulden.
Falls Du während der Ehe etwas erbst oder geschenkt bekommst, wirst Du allein Eigentümer – Deine Ehefrau oder Dein Ehemann hat keine Rechte an Deinem Vermögen.
Dazu ein Beispiel: Aishe ist mit Bernd verheiratet. Sie erbt während der Ehe das Haus ihrer Eltern. Aishe und Bernd werden nicht gemeinsam Eigentümer des Hauses, weil sie verheiratet sind. Das geerbte Haus gehört Aishe allein.
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Nach der Heirat kannst Du grundsätzlich Dein Vermögen allein verwalten und damit machen, was Du willst. Aber es gibt wichtige Einschränkungen. Du darfst nichts allein entscheiden, was die wirtschaftliche Grundlage der Ehe gefährden würde. Was das im Einzelnen bedeutet, erklären wir Dir anhand von vier Beispielen.
Nach dem Gesetz kann eine verheiratete Person über ihr Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn ihr Ehepartner damit einverstanden ist (§ 1369 BGB). Das bedeutet: Während der Ehe kannst Du Deine Immobilie nicht allein verkaufen, sofern Du über kein weiteres Vermögen verfügst. Stimmt Dein Ehepartner dem Verkauf nicht zu, wäre der Vertrag unwirksam.
Beispiel: Bastian ist mit Corinna verheiratet. Nach dem Tod seiner Eltern hat Bastian eine Immobilie in München geerbt. Ansonsten hat er keine weiteren Ersparnisse. Da er mit Corinna verheiratet ist, darf er das Haus in München nicht ohne ihre Zustimmung verkaufen oder verschenken. Denn das Haus stellt sein gesamtes Vermögen dar.
Du musst Dir klarmachen: Eheleute sind durch diese Regelung der Zugewinngemeinschaft in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit stark eingeschränkt. In der Trennungsphase kann das zu Ärger führen. Gerade wenn ein Partner sich mit seinen gesamten Ersparnissen eine Wohnung kaufen will, um den Auszug vorzubereiten.
Anders ist es, wenn es nur um einen Teil Deines Vermögens geht. Dein Ehepartner muss nicht zustimmen, wenn Dir nur ein kleineres Vermögen von unter 250.000 Euro gehört und Du nicht über einen wesentlichen Teil des Vermögens Verträge abschließt. Behältst Du 15 Prozent von Deinem Gesamtvermögen, kannst Du allein entscheiden (BGH, 13.03.1991, Az. XII ZR 79/90). Bei größeren Vermögen liegt die Grenze bei zehn Prozent.
Dazu ein Beispiel: Doreen gehört eine Eigentumswohnung in Berlin, die 300.000 Euro wert ist. Auf ihrem Festgeldkonto liegen 50.000 Euro. Die Wohnung will sie an ihren Sohn Emil aus erster Ehe verschenken. Damit ist ihr Ehemann Frederic nicht einverstanden. Er will die Schenkung verhindern.
Da Doreen mit 350.000 Euro über ein größeres Vermögen verfügt, kann sie die Eigentumswohnung in Berlin ohne Zustimmung von Frederic an ihren Sohn verschenken. Verschenkt sie die Wohnung, bleiben ihr noch 50.000 Euro Festgeld, also etwa 14,3 Prozent ihres Gesamtvermögens. Sie verfügt mit der Schenkung deshalb nicht über einen wesentlichen Teil ihres Vermögens. Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Übertragung einer Immobilie wahrscheinlich um den wesentlichen Teil des Vermögens handelt und der Eigentümer verheiratet ist, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (BGH, 21.02.2013, Az. V ZB 15/12).
Wie ist es, wenn Du Dein Haus oder Deine Eigentumswohnung einer anderen Person überschreibt, Dir aber im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch einräumen lässt? Nießbrauch ist ein weitergehendes Nutzungsrecht, das unter anderem die Möglichkeit beinhaltet, einen Teil des Hauses zu vermieten. Benötigst Du dafür die Zustimmung Deiner Ehefrau oder Deines Ehemanns? Entscheidend ist auch in diesem Fall, ob Dir nach der Schenkung mehr als zehn Prozent Restvermögen bleibt.
Der Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts wird vom Wert des Grundstücks abgezogen (BGH, 16.01.2013, Az. XII ZR 141/10). Du kannst das selbst berechnen, indem Du die Jahresmiete der Immobilie hochrechnest auf die durchschnittliche Lebensdauer des Nießbrauchers.
Beispiel: Gudrun ist mit Hagen verheiratet, ihr allein gehört ein Haus, das 400.000 Euro wert ist. Im Alter von 60 Jahren schenkt sie es ihrem Sohn aus erster Ehe, lässt sich aber ein Nießbrauchsrecht eintragen. Die Jahresmiete beträgt 10.000 Euro.
Nach der aktuellen Tabelle des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt die durchschnittliche Lebenserwartung einer jetzt 60-jährigen Frau bei weiteren 25,03 Jahren. Das entspricht nach der Tabelle einem Kapitalwert von 13,791. Dementsprechend ist das Nießbrauchsrecht von Gudrun 137.910 Euro wert (10.000 Euro Miete pro Jahr x 13,791 = 137.910 Euro). Zieht man dieses Ergebnis vom Wert des Grundstücks ab (400.000 Euro – 137.910 = 262.090 Euro), bleibt ein Restbetrag von 262.090 Euro. Sie hat nur einen Teil ihres Vermögens verschenkt, der unter der Grenze von 90 Prozent blieb. Deshalb kann sie das Haus verschenken, ohne dass ihr Ehemann Hagen zustimmen muss.
Das ist ein Kuriosum in der Zugewinngemeinschaft: Wenn Du verheiratet bist, kannst Du nach dem Gesetz Gegenstände aus Eurem Haushalt nur dann verschenken, verkaufen oder wegwerfen, wenn Dein Ehepartner damit einverstanden ist. Das gilt selbst dann, wenn Dir der Haushaltsgegenstand allein gehört (§ 1369 BGB). Von dieser Regelung betroffen sind die Waschmaschine und der Trockner, der Fernseher und das Familienauto. Willst Du die Küche verkaufen, muss der andere zustimmen. Deshalb redet miteinander, wenn Du etwas für den gemeinsamen Haushalt anschaffen oder Haushaltsgegenstände verkaufen willst.
Die Zugewinngemeinschaft kann entweder durch Scheidung enden oder weil ein Ehepartner stirbt. Das Besondere an der Zugewinngemeinschaft ist, dass am Ende der Ehe das Vermögen gerecht verteilt wird. Das nennt sich Zugewinnausgleich.
Bei Scheidung: Derjenige, der weniger Vermögen während der Ehe erwirtschaftet hat, kann von dem anderen den sogenannten Zugewinnausgleich verlangen.
Dabei wird das Anfangsvermögen von beiden mit deren Endvermögen verglichen. Vereinfacht gesagt wird, der kleinere Zugewinn des einen vom größeren Zugewinn des anderen abgezogen. Das Ergebnis wird halbiert.
Dazu ein einfaches Beispiel: Irmi hat während der Ehe 50.000 Euro angespart; Jens hat 10.000 Euro erwirtschaftet. Die Differenz beträgt 40.000 Euro. Somit hat Jens einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns von 20.000 Euro.
Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs gibt es eine wichtige Ausnahme: Bekommt ein Ehegatte etwas geschenkt oder erbt er Vermögen, so bleibt dieser Betrag unberücksichtigt. Wie der Zugewinn genau berechnet wird und wie Erbschaften und Immobilien bewertet werden, erklären wir Dir ausführlich im Ratgeber Zugewinnausgleich.
Bei Tod des Ehegatten: Verstirbt ein Ehepartner, erhält der andere neben den Kindern des Verstorbenen nach gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses. Dabei ist ein Viertel der Erbschaft der pauschale Zugewinnausgleich (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Das gilt nur, wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat.
Die Regelung soll langwierige Streitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermeiden. Wie der pauschalierte Zugewinnausgleich im Todesfall berechnet wird, erfährst Du ganz genau in unserem Ratgeber Ehegattenerbrecht.
Die Zugewinngemeinschaft ist im Todesfall bei der Erbschaftsteuer ein Vorteil. Der Zugewinn bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG).
Falls für Euch die Regelungen der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich passen, kann es dennoch sinnvoll sein, einige Dinge anders zu regeln. Das geht, indem Ihr einen Ehevertrag von einer Notarin oder einem Notar aufsetzen lasst. So könnt Ihr die Zugewinngemeinschaft modifizieren. Das sind vier typische Verbesserungen.
Ob in Eurem Fall eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist, solltet Ihr unbedingt mit einer Notarin oder einem Notar klären, die Euch beim Aufsetzen des Ehevertrags beraten.
Ihr könnt in einem Ehevertrag auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.
Wir haben die Unterschiede zwischen den Güterständen in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt:
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: April 2025)
Wollt Ihr keinen finanziellen Ausgleich des Zugewinns im Falle einer Scheidung, könntet Ihr Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Während der Ehe gibt es keine Verfügungsbeschränkungen. Jeder Ehegatte kann allein über sein Vermögen verfügen, ohne dass der andere in irgendeinem Fall zustimmen müsste. Die Gütertrennung muss eine Notarin oder Notar in einem Ehevertrag beurkunden.
Steuerrechtlicher Nachteil der Gütertrennung: Im Falle des Todes eines Ehegatten bleibt der Zugewinn nicht steuerfrei (§ 5 ErbStG).
Eheleute können auch eine Gütergemeinschaft vereinbaren (§ 1415 BGB). Dadurch wird das Vermögen der beiden Partner schon durch die Ehe gemeinschaftliches Vermögen. Zusätzlich wird auch das, was die Eheleute vor der Ehe besaßen, beim Abschluss des Ehevertrags gemeinsames Vermögen.
Risiken birgt die Gütergemeinschaft, wenn ein Partner vor der Ehe Schulden hatte oder während der Ehe neue Schulden macht. Bei einer Gütergemeinschaft sind beide Partner mitverantwortlich. Der eine haftet selbst dann, wenn er das Darlehen nicht unterschrieben hat und von den Schulden gar nichts weiß. Die Vorschriften zur Gütergemeinschaft sind kompliziert, deshalb wählen Ehepaare sie nur sehr selten als Güterstand. Eine solche Vereinbarung muss ebenfalls notariell beurkundet werden.
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