Beiträge von HaWeKa

    :?: Ich habe eine Frage zum Thema Gewinnversteuerung wenn ein Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen entnommen wird. Es gibt da ja eine Steuerfalle wenn Selbständige oder freiberuflich Tätige ihre Tätigkeit einstellen, bzw. der Betrieb aufgegeben wird. Im Falle eines Arbeitszimmers im eigenen Haus besteht ja dann die Tücke darin das dann das Arbeitszimmer steuerlich bewertet werden kann und daraus eine sehr hohe "Gewinnversteuerung" entstehen kann weil es aus dem "Betriebsvermögen" entnommen wird.


    Seit 2020 kann man aber anstatt der Kosten für ein Arbeitszimmer die Homeoffice-Pauschale von 5,-€ täglich (max. 600 €), bzw. ab diesem Jahr 6,-€ pro Tag (Tagespauschale bis max. 1260 €), in Ansatz bringen und hat somit ja wohl kein räumlich zugeordnetes Arbeitszimmer bei der EST berücksichtigt (vorausgesetzt man hatte vor 2020 kein Arbeitszimmer angegeben).

    Was passiert bei der Aufgabe des Betriebs oder Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in diesem Falle, d.h. wenn man nur die Homeoffice-Pauschale in den letzten Jahren genutzt hat (und zukünftig nutzen will)?

    Ist dann auch eine entsprechende steuerliche Falle gegeben wie beim Absetzen von Kosten für ein Arbeitszimmer?

    Oder ist da nichts zu befürchten weil ja keine effektive Zuordnung der Homeoffice-Pauschle zum Hauswert möglich ist und somit kein Gewinn ermittelt werden kann?


    Ich konnte bisher keine konkreten Aussagen dazu finden und auch keinen Gesetzestext, es wäre deshalb sehr hilfreich diesbezügliche Hinweise zu bekommen.