Auslandstätigkeit

  • Bitte um Hilfe bei unbeschränkter Steuerpflicht!

    Mein Mann lebt und arbeitet als amerikanischer Armeeangehöriger in den USA.

    1 - 2 x im Jahr kommt er in Urlaub zu uns nach Deutschland.

    Ich lebe und arbeite in Deutschland. Unsere beiden Kinder leben bei mir.


    Mein Mann versteuert seien Lohn in den USA und ich bin hier Einkommenssteuerpflichtig?

    Eine Zusammenveranlagung ist deshalb laut Finanzamt nicht möglich!

    Auch habe ich Steuerklasse I vom Finanzamt bescheinigt bekommen!


    Wie ist es möglich, dass ich Steuern sparen kann? Steuerklassenänderung von I auf III oder II?

    Ich bestreite hier alle Kosten da mein Mann durch den doppelten Haushalt in USA mich finanziell nicht unterstützen kann.

    Das Finanzamt hat den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gestrichen. Auf Nachfrage sagte mir das Finanzamt, dass dieser Entlastungsbetrag nicht anerkannt werden würde, da mein Mann zu Besuch komme und wenn er dies auch nur für 1 Tag t#te, würde der Entlastungsbetrag gestrichen werden.


    Wenn ich den Wohnsitz meines Mannes hier abmelden würde, würde sich dann an der Situation etwas ändern?

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende


    Ich möchte mich bereits jetzt schon für helfende Antworten bedanken und grüße alle ganz herzlich.

  • Es scheint mir korrekt, dass in dem Fall keine Zusammenveranlagung möglich ist und damit gehen nur die Steuerklassen 1 oder 2 (wobei 2 ja bedeutet, dass die Alleinerziehung angenommen wird). Das ist in §24b EStG geregelt und deckt auch die Konstellation "Ehepartner lebt im Ausland ab". Das Finanzamt stellt sich ggfs so quer, weil es in dem Paragraphen heißt: "

    2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft."

    Soll heißen, bei einer Ehe und einem Wohnsitz des Partners in Deutschland gilt er automatisch als hier lebend und Du nicht als alleinerziehend. In diesem speziellen Fall scheint der melderechtliche Wohnsitz direkt aufs Steuerrecht durchzugreifen. D.h. abmelden und wieder beim Finanzamt die Situation schildern würde ich vorschlagen.


    Noch etwas: Die Steuerklasse 2 bestimmt nur, wie viel Steuern unterjährig einbehalten werden. Wie viele zu zahlen sind, wird durch die Steuererklärung bestimmt, bei der man ggfs noch andere Kosten geltend machen kann. Ggfs geht da noch mehr und ggfs noch etwas rückwirkend: Ich würde raten, hierzu mal einen Steuerberater aufzusuchen, die wissen auch, wie man bei solchen Fällen das Finanzamt "überzeugt".