
Vielleicht erinnern Sie sich noch: Im Oktober 2016 stritten sich die Manager von Tuifly mit ihrer Belegschaft über Umstrukturierungen. Die Kunden mussten das ausbaden, denn viele Mitarbeiter meldeten sich plötzlich krank: Flüge fielen aus oder wurden gestrichen.
Wir empfahlen Betroffenen, eine Entschädigung von Tuifly zu verlangen, doch die Airline lehnte jegliche Zahlung ab. Die Krankmeldungen seien ein „wilder Streik“ und damit ein „außergewöhnlicher Umstand“, für den Tuifly nichts könne. Die Frage beschäftigte seither die Gerichte, die mal zugunsten des Fluggastes und mal zugunsten von Tuifly entschieden.
Jetzt hat der Europäische Gerichtshof den Streit beendet – im Sinne der Fluggäste: Da das Unternehmen selbst den „wilden Streik“ durch sein Handeln verursacht und auch beendet habe, könne es eine Entschädigung nicht verweigern, mit dem einfachen Hinweis, die Geschehnisse seien nicht beherrschbar gewesen (Az. C-195/17 u.a.).
Wer sich damals bei dem Sofortentschädiger EUFlight* gemeldet hatte, hat sein Geld längst bekommen. Die anderen Fluggasthelfer haben in der Regel noch nicht gezahlt oder sie nahmen die Fälle erst gar nicht an.
Macht nichts. Denn Sie können Ihre Entschädigung bis zu drei Jahre später einfordern. Nehmen Sie also Ihr Recht wahr!
Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig.
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