Mann steht auf Dachboden und denkt über einen Ausbau nach
Bild: PierreDesrosiers / iStock.com

Sie besitzen ein brachliegendes Baugrundstück, ein nicht ausgebautes Dachgeschoss oder eine alte Scheune? Wenn Sie die Chance und das Geld für den Bau einer Mietwohnung haben, dann tun Sie es jetzt. Der Bundesrat hat – auf Initiative Bayerns – Ende Juni eine befristete Sonderabschreibung beschlossen. Das heißt, Sie können mehr Baukosten zusätzlich und schnell von der Steuer absetzen.

Entscheidend ist, dass Sie neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnraum schaffen: Neubau, Dachausbau, Dachaufstockung, Umbau eines bislang gewerblich genutzten Objekts – was genau, ist egal.

Besonders attraktiv ist die Förderung für Gutverdiener, die wenige Jahre vor der Rente stehen. Die Sonderabschreibung beträgt nämlich vier Jahre lang 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, zusätzlich zur normalen Abschreibung von jährlich 2 Prozent auf den Gebäudeanteil.

Das bedeutet: Haben Sie für 200.000 Euro (um)gebaut, können Sie vier Jahre 10.000 Euro zusätzlich von der Steuer absetzen. Die Sonderabschreibung gibt es nicht für die Kosten eines Grundstücks.

Bedingung ist, dass Sie die Wohnung mindestens zehn Jahre lang vermieten. Absetzbar sind bis zu 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Die neue Förderung schließt Luxuswohnungen aus, denn bei Herstellungskosten von über 3.000 Euro je Quadratmeter kriegen Sie gar nichts.

Von der Sonderabschreibung profitieren alle, die seit September 2018 einen Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt haben oder das bis Ende 2021 noch tun.

Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

2 Kommentare

    1. Sehr geehrte Frau Lang,
      die Förderung des Mietwohnungsneubaus ist geregelt im „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ vom 4.8.2019, Bundesgesetzblatt I 2019, S. 1122.

      Freundliche Grüße
      Udo Reuß

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