Beiträge von Ta_loco

    Verbleibt u.a. noch der Sinn eines Darlehens zu hinterfragen, der bisher 30 Mal in Höhe von jeweils 6.000 EUR in Anspruch genommen wurde, nur um ihn acht Wochen minus einem Tag später wieder vollständig zurückzuführen. Solte das dem Schuldner tatsächlich ohne Zinsaufwand möglich sein, so benötigt er diesen Kredit evtl. gar nicht. Auf kurzristigen Anlagekonten erhielte er bestenfalls Erträge im einstelligen Eurobereich. Dieser Gewinn wäre duch das Aufsuchen eines Geldautomaten bereits wieder aufgezehrt.

    Interessant! Diese Frage habe ich im Wortlaut schon vor fünf Jahren anderswo gelesen. Möglicherweise hat Ihr Vermieter da mitgelesen ....

    Nun ja, hätte der Vermieter tatsächlich Eigenbedarf, so könnte er Sie doch wohl gar nicht vor irgendeine Wahl stellen. Denn der Bedarf wäre dann ja völlig willkürlich, also im Zweifel gar nicht vorhanden.
    Denn wenn er verkaufen will, dann kann er das auch ohne Sie tun. Nichts anderes ergibt sich aus dem Angebot an Sie, die Hütte zu kaufen. In beiden Fällen wäre er Sie los. Es wäre wohl eher Inquisition als Rechtsstaat,
    wenn ein Verkäufer bei mangelndem Verkaufserfolg den Käufer verpflichten könnte, seine Rechte ausd einem völlig anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Mietverhältnis) aufzugeben.

    Daraus folgt: er braucht das Haus nicht. Das ist das Gegenteil eines Bedarfs.

    Widersprechen Sie der Kündigung.

    Einen Mietvertrag "übernehmen" gibt es nicht. Entweder ein Mietverhältnis besteht oder es besteht nicht (mehr). Ihr Vermieter darf gerne eine neuen Vertrag für die beiden neuen Mieter aufsetzen. So teuer ist Papier nun auch wieder nicht. Lassen Sie sich nicht auf Murks ein! Der Mieter hat im Mietvertrag zu stehen und dafür auch gerade zu stehen.

    @Trine1965, Sie sind und bleiben Ihrem Sohn unterhaltsverpflichtet. Das muss aber keine Geldleistung sein, Unterkunft und Essen können der Geldleistung gleichgestellt sein. Was meinen Sie konkret mit "angerechnet" Wo angerechnet? Wofür angerechnet?

    Eine Zeitwohnsitzsteuer wird dort erhoben, wo die Gemeinde das in Ihrer Satzung so bestimmt. Ob das an Ihrem zukünftigen Ort der Fall ist, sollten Sie dort und nicht hier erfragen. Man kann da auch einfach anrufen.
    Der Hauptwohnsitz ist da, wo Sie täglich sind. Daher kann es durchaus sein, das der jetzige Wohnsitz Zweitwohnsitzsteuerpflichtig wird!

    Zu Ihrer Steuerklasse: Sie behalten nur dann die StKl. 2, wenn der Sohn in Ihrem Haushalt lebt. Ihre Vermutung ist also richtig. Ob Sie noch weltweit anderswo Mietverpflichtungen haben, spielt keine Rolle.

    Sie brauchen Ihren Insolvenzberater natürlich nicht nach einer Erlaubnis für den Umzug zu fragen! Alles was Sie müssen, ist dem IV die neue Anschrift mitzuteilen. Außerdem haben Sie anzugeben, was sich an Ihren finanziellen Verhältnissen ändert, das heisst wenn unerwartet Geld reinkäme, falls sich so etwas ergeben sollte. Ansonsten lassen Sie den Mann (oder die Frau) in Ruhe. Wenn die etwas wollen, wird man auf Sie zukommen.

    Sie sollten sich auch darüber im Klaren sein, das ein Untermietverhältnis problematisch wird, wenn die beiden jungen Leute Ihren Verpflichtungen (Miete zahlen) nicht nachkommen. Wollen Sie sich dann darum kümmern? Von welchem Geld machen Sie das? Möchten Sie nach Ihrem Wegzug "ewig" dem Vermieter verpfichtet bleiben? Denn genau darum will der Vermieter, dass Sie untervermieten. Er hat dann drei Sicherheiten, davon zwei Gute und eine schlechte. Tun Sie ihm de Gefallen? Warum will er zwei Lehrlinge mit zweimal mehr als Sie alleine an Mitteln zur Verfügung haben nicht als Nachmieter für eine zahlungsunfähige Ex-Mieterin? Was soll das? Wenns hart-auf-hart kommt, hat er doch bei Ihnen eher schlechte Karten sein Geld zu bekommen, als bei den beiden. Denn mit zwei Hauptmietern ist seine Rechtsposition doch viel besser. Welcher wirtschaftlich interessierte Vermieter kann sich dem verschließen?

    Überdenken (und verwerfen) Sie das.

    @nicora

    Ich möchte Sie hiermit im Auftrag aller Forenleser des deutschsprachigen Raumes bitten, weitere Threads zu hijacken. Bitte berücksichtigen Sie auch andere Foren und Themen, ganz gleich, ob man Sie dort haben will oder nicht. Wir haben es nämlich noch längst nicht satt, Ihre zwei Jahrzehnte alte Angelegenheit aller Ortens aufzufinden, obwohl man eigentlich eine andere Themen bearbeiten wollte.

    Schön, dass Sie meiner Empfehlung, einen eigenen Thread zu öffen, nicht gefolgt sind! Damit wird mir heute eine ganz besondere Ehre zuteil:

    Sie erhalten hiermit die Forenhimbeere in Gold, 0,024 Karat schwer, ausführung als Bronzelegierung zum Aufpusten! Bitte geben Sie uns 28 Tage Zeit bis zur Auslieferung.

    Viel Spaß damit!

    Beste Grüße,

    Ta_loco

    @nicora am besten posten sie gleich in allen Threads, dies gilt in unseren Kreisen als höflich und zuvorkommend. Bitte sehen Sie uns als Ihren Dienstleister an, der sich in Ihrem Privatforum befindet. Unsere Belange stellen wir gerne ganz hinten an, immerhin ist Ihr Anliegen erst zwei Jahrzehnte alt und Ihre damalige Vergesslichkeit ist seither unser vordringlichstes Anliegen.

    Bitte denken Sie auch daran, Ihre Anfrage möglichst in anderen Threads zu verstecken, so daß sie nicht leicht aufzufnden ist, aber dennoch so viel Raum einnimmt, dass das Lesen anderen Themen dadurch deutlich erschwert wird.

    Abschließend möchte ich Ihnen noch dringend davon abraten, einen eigenen Thread für Ihr Anliegen zu eröffnen. Denn nur so können Sie verhindern, dass man Ihr Anliegen an der Überschrift erkennt, ohne dem Hilfsbereiten ein gutes Dutzend Threads mit anderen Fagen zuzumuten. Aber das war ja ohnehin nicht Ihre Intention.

    Best Grüße

    Ta_loco

    @nicora am besten posten sie gleich in allen Threads, dies gilt in unseren Kreisen als höflich und zuvorkommend. Bitte sehen Sie uns als Ihren Diesntleister an, der sich in Ihrem Privatforum befindet. Unsere Belange stellen wir gerne ganz hinten an, immerhin ist Ihr Anliegen erst zwei Jahrzehnte alt und Ihre damalige Vergesslichkeit ist seither unser vordringlichstes Anliegen.

    Bitte denken Sie auch daran, Ihre Anfrage möglichst in anderen Threads zu verstecken, so daß sie nicht leicht aufzufnden ist, aber dennoch so viel Raum einnimmt, dass das Lesen anderen Themen dadurch deutlich erschwert wird.

    Abschließend möchte ich Ihnen noch dringend davon abraten, einen eigenen Thread für Ihr Anliegen zu eröffnen. Denn nur so können Sie verhindern, dass man Ihr Anliegen an der Überschrift erkennt, ohne dem Hilfsbereiten ein gutes Dutzend Threads mit anderen Fagen zuzumuten. Aber das war ja ohnehin nicht Ihre Intention.

    Best Grüße

    Ta_loco

    Wenn ihr Lebensmittelpunkt in N ist, dann nehmen Sie an der Norwegischen steuerfinanzierten Pflegeversichung Ihrer Kommune teil, und zwar ohne Wartezeit.
    Eine private deutsche Pflegezusatzversicherung würde nur dann zahlen, wenn die gesetzliche in Geldform vorleistet. Und auch dann nur abzüglich der norwegischen Geldleistungen.
    Erhalten Sie Sachleistungen in N, zahlt die deutsche PV + PVZV demnach gar nichts mehr.

    Wie wäre es, sich in N einmal beraten zu lassen, da Sie ja dort wohnen und nicht in D? Die zahlen wohl eher die Sätze,die Ihrem Bedarf in N entsprechen.

    Um welchen Betrag handelt es sich? Es entspricht wohl der Praxis, dass viele Banken KfW-Kredite ungern bearbeiten, da die Gewinnspanne zur Durchleitung recht gering ist. Bei dem 151er z.B. wird ja bei 100 tsd Euro nur 750 Euro an Provision von der Kfw gezahlt. Daher versuchen wohl einige Institute etwas extra zu verdienen. Grundsätzlich ist das wohl legal, aber es hängt davon auch ab, ob es sich um eine vertragliche Preisabrede handelt oder ob es eine Klauselgebühr ist. In welchem Verhältnis die Gebühr zur Auzahlungssumme? Wie lautet der Wortlaut der "Strukturierungsgebühr"?

    Meines Wissens ist es bisher nicht höchstrichterlich entschieden, ob eine echte Preisabrede bei Kfw-Verträgen erstattugsfähig ist.

    Gruß,
    Ta_loco

    Ach, @Guisie übrigens gilt für diese zinslosen Kredite per Kreditkarte nicht der § 491 BGB. Denn es handelt sich nicht um einen Verbraucherkredit.
    Daher muss man Sie nicht über Vertragsmodalitäten informieren, Sie können nichts widerrufen und haben auch sonst keine Verbraucherrechte.

    Lustigerweise u.a. auch deshalb nicht, weil die Laufzeit "Ihres" Kredites die Frist des § 491 BGB um genau einen Tag unterschreitet. Und er zudem unentgeltlich ist.
    Genau genommen wird die Schuldfristigkeit nach Tagen berechnet und das liest sich in den AGBs der Barclays wie ein Roman. Da fällt es schwer,
    pünktlich zu zahlen. Deshalb kann die Bank dem KN quasi jederzeit die gesamte Forderung fällig stellen. Und so auch der "Person Ihres Vertrauens", denn Eheleute haften ja ohnehin zur Gesamthand.

    Gruß,
    Ta_loco

    Bei dem Posting habe ich das Gefühl. Sie möchten das ein anderer ihren Vorsdhlag einmal für Sie ausprobiert. Wenn der sich dann keine blutige Nase gehoilt hat und hier postet, versuchen Sie es selbst einmal.

    Da stimmt aber etwas in Ihrer Vorstellung nicht, ein Blick in das PVL der Barclays Bank hilft:

    Die Geldabhebung ist auf 500 EUR pro Tag begrenzt. Dies wird auch durch einen höheren Verfügugsrahmen nicht erhöht.
    Sie dürfen Sie das Geld in einer Summe zum Stichtag x+58 Tage zurückzahlen, sonst berechnen die Ihnen günstige variable 18,11 % (bei einer Laufzeit von 12 Monaten).
    Die Partnerkarte ist nicht kostenlos (10€), außerdem wird sie über dasselbe Konto wie die Hauptkarte abgerechnet.

    Außerdem ist kein Kreditkartenunternehmen verpflichtet, Aufträge überhaupt auszuführen, es handelt sich ja nicht um ein Zahlungsverkehrskonto in laufender Verrechnung, sondern um einen Kredit.
    Sonst wäre es bei Mißbrauch (den man ja nicht immer beweisen muss) auch gar nicht möglich sein Geld zurückzuerhalten.

    Daher funktioniert ihr Kreditvorhaben nicht. Amüsant wars dennoch.

    Gruß,
    Ta_loco

    @pluto5null

    Die Bank muss keinesfalls Ihre Zahlungsverpflichtung Ihrem Schuldner gegenüber überwachen. Für Schuldverhältnisse gilt der Rechtsgrundsatz "Geld hat man zu haben." Wenn Sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, müssen Sie rechtzeitig blechen. Wenn Sie wissen. dass Sie das nicht können werden, haben Sie ein Problem und nicht Ihre Bank. Mit Sepa-Mandat haben Sie deshalb Ihre Bank angewiesen, das Geld dem Zahlungsempfänger gutzuschreiben; gleichzeitig erteilten Sie dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, den fälligen Betrag von seinem Konto einzuziehen. Und zwar, sobald das Geld da ist (Girokonten sind "fällig bei Sicht"). Der Zahlungsempfänger kann den Termin der Abbuchung nicht sebst bestimmen, der nimmt nur ein passiv eingeräumtes Recht von Ihnen via seiner Bank wahr. Damit erteilten Sie Ihrer Bank die rechtliche Legitimation zum Geldtransfer und dem Empfänger, darüber zu verfügen zu dprfen wann ER will. Wozu sollte der Zahlungsempfänger da noch zustimmen? Soll er Ihrer Meinung nach die Anweisung Ihrer Bank gegenüber, die er gar nicht erteilt hat und auch nicht erteilen konnte, widerrufen? Und das auch noch zu einem Zeitpunkt? Der Termin der Zahlung ist der Tag der Einlösung des Mandates von der anderen Bank. Und den können Sie selbst nicht bestimmen, sondern die andere Bank. Und just in diesem Augenblcik war kein Geld auf Ihrem Konto. Das war Ihr Pech.

    Ein Sepa-Mandat ist nicht von der anderen Seite zustimmungspflichtig. Wozu sollte der Zahlungsempfänger denn zustimmen? Der war in Ihr Mandat doch gar nicht aktiv involviert. Soll er Ihrer Meinung nach die Erlaubnis Ihrer Bank gegenüber, die er gar nicht erteilt hat und auch nicht erteilen konnte, sondern SIE, widerrufen? Sie erteilten Ihrer Bank die rechtliche Legitimation zum Geldtransfer und dem Empfänger, darüber zu verfügen wann ER will.

    Sepa-Gebühren sind seit Abschaffung der alten Lastschriften grundsätzlich auch wieder rechtens. Denn dadurch, dass Sie der Bank eine Weisung geben, müssen Sie sie in die Lage versetzen, diese auch umzusetzen. Früher erteilten Sie nur dem Empfänger die Erlaubnis auf Ihr Konto zuzugreifen. die Bank war nicht mandatiert. Dafür war die Gebühr daher auch nicht statthaft.

    Der Zeitpunkt einer Zahlung kann auch nicht Teil eines Sepa-Mandates sein, da die Banken darüber Daten austauschen müssten und somit die sachliche Überwachung der Zahlung übernehmen müssten. Das tun Banken niemals. Denn dazu sind die nicht verpflichtet. Eine solche einschränkende Bedingung zu einer Zahlung ist eine Nebenabrede aus dem Schuldverhältnis selbst, das gehört in den (Kauf-) Vertrag und nicht auf ein Bankformular. Und das verpflichtet die Schuldner und Gläubiger, aber nicht die Bank. Wer zu früh zalt hat Pech, wer zu spät zahlt macht sich evtl. strafbar. Sollte es hier eine Nebenabrede aus dem Vertrag mit Ihrem Gläubiger gegeben haben, so müssten Sie das der Bank unverzüglich mitteilen und könnten dann die Zahlung innerhalb von 13 Monaten wieder zurückholen. Das ginge aber nur, wenn Sie Verbraucher sind.

    Gruß,
    Ta_loco


    Carodc

    Nein, Sie haben das Urteil (es sind eigentlich viele Urteile) nicht verstanden. Das Unternehmen darf Ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Eine volle Rückforderung der Pauschale scheidet daher aus.
    Trotzdem können Sie ja daraufhin wirken, das man Ihnen eine niedrigere Gebühr in Rechnung stellt. So ist auch in dem vorliegenden Urtei entschieden worden.

    Widersrpechen Sie also der Pauschale und fordern Sie eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten. Setzen Sie eine Frist, z.B. 10 Tage.

    Gruß,
    Ta_loco

    Hallo zusammen -

    im Moment ist das Thema "fehlerhafte Widerrufsbelehrung" ja in aller Munde, bei mir greift das leider nicht.

    Wenn Sie nicht widerrufen können, kommen Sie aus dem Vertrag nicht vorzeitig heraus. sondern erst später, s. unten.
    Einzige Möglichkeit ist dann Verkauf der Immobilie.


    Aber beim googeln zu diesem Thema habe ich etwas anderes gefunden.

    § 502 BGB Vorfälligkeitsentschädigung
    ...
    (2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
    ...
    2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

    Und dazu kann ich in meinem Vertrag nun gar nichts finden

    Wozu? Zu allen Punkten?

    [...] im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags

    Dazu ist nichts geregelt? Keine Zinsbindungsfrist? Keine Laufzeit? Das fällt mir schwer zu glauben.


    das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers

    Wenn im Vertrag nichts zu den Kündigungsmöglichkeiten steht, heisst das, sie können nach Maßgabe des BGB kündigen: Zehn Jahre und sechs Monate nach voller Auszahlung haben Sie ein reguläres Kundigungsrecht.
    Mit Widerruf hat das m. W. nichts zu tun.

    [...] oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

    Darüber gibt es Dutzende Urteile, es ist klar vorgeschreiben, wie die VFE zu berechnen ist. Wenn man nicht selbst nachrechnen kann, hilft die Verbraucherzentrale.
    Die VFE wird von der Bank aber nur dann berechnet, wenn die Bank grundsätzlich mit einer Ablösung einverstanden ist, z.B. weil Sie verkaufen wollen. Im Vertrag steht zu den Berechnungsmodalitäöten gewöhnlich nichts.
    Erst wenn die Berechnung erfolgt ist, und diese fehlerhaft im Sinne dieses Gesetzes war, kann die Berechnungsart angegriffen werden. Das ist aber mit einem einfachen Schreiben oder sogar Anruf bei der Bank schneller und reibungsloser möglich. Außerdem teilt die Bank allein schon aus rechtlichen Gründen die Berechnungsart auf Anfrage mit.


    Auch erhebt meine Bank alleine für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Gebühr in Höhe von EUR 200.-.


    Die Gebühr für die Erstellung einer Vorfölligkeitsenstschädigung ist höchstrichterlich nicht geklärt, dazu gab es hier einen, immer noch angepinnten, Thread: Bearbeitungsgebühren für Vorfälligkeitsberechnung - Bank & Kredit - Finanztip-Community. Ich habe diese Gebühr am Ende übrigens nicht zahlen müssen, aber in meinem Fall ging es nicht nur um 200 EUR, sondern erheblich mehr. Diese Gebühr habe ich erfolgreich eingeklagt. Ob das bei 200 EUR auch gelingt, müsste im Einzelfall probiert werden. Gesetzlich geregelt ist da nichts.


    im Moment ist das Thema "fehlerhafte Widerrufsbelehrung" ja in aller Munde, bei mir greift das leider nicht.

    Trotzdem sollten Sie uns ruhig verraten, wie sie aus dem Vertrag herauskommen wollen, wenn Sie nicht widerrufen können und nicht verkaufen wollen.

    Gruß,
    Ta_loco

    Beim Verkauf von Versicherungen muss ein Beratungsprotokoll erstellt werden, dieses muss nicht von Ihnen unterschrieben werden. Oder haben Sie schriftlich auf die Dokumentation verzichtet?

    Ihre Schilderung

    "[...] Ich kann mich NICHT daran erinnern, dass mir obige Aussage bei der Beratung mitgeteilt wurde.[...]"

    deutet daraufhin, das es kein solches Protokoll gibt, denn dann bräuchte man ja kein Elefantengedächtnis, sondern nur die Fähigkeit zu lesen. Denn bei Geschäften über Versicherungsverträge sind Konstellationen wie

    "[...] es steht Aussage gegen Aussage."

    unzulässig und vermeidbar. Hier ist man offenbar der Dokumentationspflicht nicht nachgekommen.

    Die Klauseln:

    "[...] : Ist der Abschluss einer Kreditversicherung oder die Inanspruchnahme
    einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung
    zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den
    vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wir?" [...]"

    deute ich als (tauglichen?) Hinderungsversuch, ggf. den gesamten Kreditvertrag mit dem verbundenen Versicherungsgeschäft widerrufen zu dürfen.

    Aus meiner Sicht ist der Vertrag, zumindest was die Versicherung betrifft, nicht zustande gekommen. Falls ich damit recht habe, braucht man gar nicht weiter prüfen.

    Falls ich mich irre, gehe ich davon aus, das der Provisionsanspruch das Innenverhältnis des Vermittlers und des Versicherers betrifft. Gegen diese Stornohaftung kann sich der Vermittler (Haftpflicht-) versichern. Ich bin der Ansicht, das die Stornohaftung nicht auf den Kunden abgewälzt werden kann.

    Dieser Beitrag ist eine (seltene) Forumsperle.

    Sehr interessant:

    • Der TE wollte etwas über die Absetzbarkeit von Anwaltskosten wissen.
    • Im Ergebnis haben wir tiefe Einblicke in die Arbeitsweise eines Anwalts erlangt und dessen Umgang mit seinen Mandanten. Dieser Anwalt ist eine juristische Fehlbesetzung.

    Auch aus meiner Erfahrung kann ich sagen, das die Übervorteilung von Ausländern in Rechtsdingen in unserem Land eine große Verbreitung hat. Das gilt leider auch für Behörden.

    Allerdings sind nicht alle so "unzufrieden" mit diesem Umstand wie der TE.
    Viele Betroffene nehmen es einfach hin, ohne sich zu informieren oder gar zu wehren.

    @CokeLife

    Ich denke dass Sie recht haben. Der Versorger könnte ja auch genau sogut einen Brief schicken und Sie zu zahlen auffordern, dafür gesteht ihm die Rechtssprechung m.W. 2,50 EUR bis max. 10 EUR zu. Personal- und Verwaltungskosten sind sowieso nicht Inkassofähig, deshalb ist es m.E. auch gleichgültig, welche Firma das eintreibt und wie sie das macht. Ich würde die :thumbdown:50 EUR pro Besuch (!) :thumbdown: nicht zahlen.

    @IanAnderson2

    Doch, es gibt in der Bescheinigung des Herstellers (CoC) sehr wohl ein Bezifferung der Abgasmenge und zwar bezgl. des Verbrauches (rechnerische Größe daraus ist bei vollständiger Verbrennung , dem sog. Stöchionetrischen Verhältnis, die Menge des Abgases ) und bezgl. der Partikelmenge und deren Größe. Bei US-Tests wird im Übrigen die Abgasmenge in Beuteln aufgefangen und gewogen (!) sowie dessen Trübung bestimmt.

    Der Hersteller bescheinigt mit der CoC (=EU Übereinstimmungsbescheinigung), dass das Fahrzeug die dort angebenen Werte einhält und somit der amtlichen Betriebserlaubnis, die anhand eines Baumusters erteilt wurde, auch tatsächlich entspricht. Denn sonst dürfte er das Auto gar nicht verkaufen. Und genau hier hat VW offenbar getrickst, denn es entsprechen die fraglichen Fahrzeuge dem amtlichen Baummuster gerade nicht.

    Daher erscheint der Fortbestand der BE fraglich.