Da es jetzt ganz schnell dem Jahresende zugeht, habe ich mal mein Wikipediawissen aufgefrischt 
Thema "Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid", daher zur Info für alle die damit liebäugeln:
"Bereits der Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht hemmt gem. § 167 ZPO die Verjährung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Demnächst ist in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung nicht rein zeitlich zu verstehen, maßgeblich ist vielmehr nach Ablauf von etwa einem Monat die Frage, ob die Verzögerung im gerichtlichen Geschäftsbetrieb oder in dem Verhalten des Antragstellers (falsche Adressangabe, verspätete Zahlung von Gebührenvorschüssen usw.) begründet ist."