Strafgebühren bei Vorfälligkeitsentschädigung / Vorfälligkeitsentgelt

  • Guten Tag, nach dem sich meine Frau von mir getrennt hat möchte ich ihre Haushälfte abkaufen. Dafür würde ich unseren bestehenden Immobilienkredit vorzeitig ablösen (aus eigenen Mitteln). Ich habe die Bank entsprechend um Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gebeten und diese nun erhalten - es gibt aber nur eine Summe, keine Auflistung oder Details zur Berechnung. Laut drei Internetrechnern sollte der Betrag kleiner 2500€ sein. Meine Bank möchte aber 6300€ haben. Auf telefonische Nachfrage erklärte man mir, dass die Internetrechner die VorfälligkeitsENTSCHÄDIGUNG berechnen, meine Bank aber das VorfälligkeitsENTGELT angegeben hat - und dieses setzt sich aus der Vorfälligkeitsentschädigung plus einer Bankgebühr (Strafgebühr) zusammen. Weiterhin erklärte man mir, dass derartige Berechnungen bankintern sind und nicht an die Kunden weitergegeben würden.

    Kennt jemand so eine Aussage? Hat jemand Erfahrung?

    DANKE!

    Jürgen

  • Juhebe

    Hat den Titel des Themas von „Strafgebühren bei Vorfälligkeitsentschädigung / Vorfälligkeitsentschädigung“ zu „Strafgebühren bei Vorfälligkeitsentschädigung / Vorfälligkeitsentgelt“ geändert.
  • Hallo Juhebe,


    es gibt in der Tat einige (von der Rechtsprechung entwickelte) Grundsätze zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Danach kann es zwar - weil die jeweilige Bank gewisse Gestaltungsmöglichkeiten hat - Abweichungen von den Ergebnissen von Internetrechnern geben, diese können aber "legal" nicht das Zweieinhalbfache des Berechnungsergebnisses eines guten Internetrechners betragen. Einen seriösen und guten Internetrechner finden Sie unter FMH-Vorfälligkeitsrechner .


    Ich vermute allerdings, dass das Problem an einer anderen Stelle liegt, so dass die Internet-Vorfälligkeitsrechner Ihnen nicht viel nützen. Diese Rechner setzen voraus, dass Sie einen Anspruch darauf haben, dass die Bank die vorzeitige Darlehenskündigung akzeptiert und Sie nicht nur aus reiner "Nettigkeit" (weil Sie das gerne so möchten) aus dem Vertrag entlässt. In diesem Fall darf die Bank das Vorfälligkeitsentgelt (vgl. auch den Sprachgebrauch, den die Bank verwendet hat) "frei Schnauze" "berechnen" bzw. festlegen (und wird Ihnen sicherlich auch nicht sagen, wie sie zu ihrem "Berechnungs"-Ergebnis gekommen ist).


    Entscheidend dürfte also sein, ob bei Ihnen ein Sachverhalt vorliegt, der die Bank dazu verpflichtet, eine vorzeitige Kündigung des Darlehens zu akzeptieren. Hierzu empfehle ich ergänzend die FMH-Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung , insbesondere die BGH-Urteile Az. XI ZR 267/96; XI ZR 197/96.

    Ich bin mir nicht sicher - und Sie sollten sich ggf. rechtskundiger Hilfe versichern (möglicherweise kann Ihnen schon Ihr Scheidungsanwalt weiterhelfen ;)) - aber mir scheint, dass dieses nicht der Fall ist.

    Die nach meinem Kenntnisstand übliche Vorgehensweise bei einer Scheidung (wenn diese "friedlich" und zwischen Menschen, die in gesicherten finanziellen Verhältnissen leben, und von denen eine*r die Immobilie behalten möchte, stattfindet) ist ungefähr folgende:

    • (gutachterliche) Feststellung des immobilienwertes
    • Abzug des Restdarlehensbetrages vom Immobilienwert
    • künftige*r Alleineigentümer*in der Immobilie (vorliegend: Sie) zahlt an an "aussteigende*n" Miteigentümer*in die Hälfte des Differenzbetrages, wobei das notariell beurkundet werden muss (Verkauf des hälftigen Anteils an der Immobilie an den anderen Anteilseigentümer)
    • beide Ehegatten wenden sich (sinnvollerweise bereits im Vorfeld) an die Bank und beantragen, dass die "aussteigende" Ehegattin aus dem Darlehensvertrag entlassen wird, was die Bank nach Prüfung von Solvenz und Bonität des verbleibenden Darlehensschuldners gegen Berechnung einer (vermutlich auch recht happigen) Gebühr bewilligt.

    Anschließend setzen Sie den Darlehensvertrag allein und ansonsten unverändert fort. Einen (zwingenden) Grund für eine Darlehenskündigung gibt es nicht (allenfalls, wenn die Bank bei der Entlassung der Miteigentümerin und - davon bin ich ausgegangen: - Mit-Darlehensnehmerin nicht mitspielt). In dem Fall sähe aber möglicherweise die Rechtslage schon wieder ganz anders aus ...


    Viele Grüße


    BSHKunde

  • Viele Informationen, die ich unter Hinzuziehung einer rechtskundigen Person verarbeiten werde :)


    Vielen Dank für Ihre Arbeit, für Ihre Mühe. :thumbup::thumbup::thumbup:


    Freundliche Grüße

    Jürgen