Zur Bausparsofortfinanzierung habe ich auch eine Frage an Experten auf diesem Gebiet. Ich selbst bin Verhandlungsexperte bei notleidenden Baukrediten aber auf diesem Gebiet des Kreditvertragsrechts juristisch nicht sattelfest.
Ich betreue einen Kunden bei dessen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit Kreditinstituten. Dabei ist auch die Deutsche Bauspar AG mit einer Vorfinanzierung über TEUR 400,0 und einem BSV in gleicher Höhe. Der Kunde möchte konditionsbedingt das Sofortdarlehen günstiger ablösen. Laufzeit des Darlehens seit 3/2007 ca. 15 Jahre und 2 Monate. Der Zinssatz von 5 % fest bis Zuteilung bei vertragsgemäßer Besparung.
Der BSV wird lt. aktueller Auskunft der BSK voraussichtlich am 31.07.2022 zuteilungsreif. Eine Sofortauffüllung des Guthabens zur Erreichung einer zeitnahen Zuteilung lehnt die BSK jedoch ab.
Abgesehen vom Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB frühestens nach 10 Jahren beharrt die BSK darauf, dass eine frühere Kündigung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gegen Berechnung eines Aufhebungsentgeltes möglich sei. Diese Regelungen sind im Vertrag jedoch nicht enthalten.
Vermutlich ist dieses Verhalten kein Einzelfall.
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