Wie verrechne ich die Dezemberhilfe und die MWSt-Entlastung bei unterjährigem Mieterwechsel?

  • Ich habe den Erdgasbezugsvertrag für ein Mietobjekt (Einfamilienhaus) selbst abgeschlossen und setze die entstehenden Kosten als Betriebskosten bei der jährlichen Abrechnung an. 2022 war etwa zur Jahresmitte ein Mieterwechsel, der Gaszähler wurde abgelesen.

    In der Abrechnung des Gasversorgers sind Dezemberhilfe und unterschiedliche MWSt-Sätze ausgewiesen. Kommen der reduzierte MWSt-Satz ab 1.10.22 und die Dezemberhilfe nur dem Mieter des 2. Halbjahres zugute oder muß ich die Kosten fürs ganze Jahr 2022 nach Verbrauch aufteilen?

    Zur Erläuterung nehme ich fiktive Zahlen: Mieter A 500 m³ Gasverbrauch, Mieter B ebenso 500 m³. Die 500 m³ im ersten Halbjahr waren teurer als die im 2. Halbjahr wegen der MWSt und der Dezemberhilfe. Setze ich bei Mieter A und bei Mieter B die jeweils tatsächlichen Kosten in deren Zeitraum an oder teile ich die Gesamtkosten durch 2?

  • Vorweg. Ich bin kein Rechtsanwalt oder in dieser Branche irgendwie tätig. Meine rationale Überlegung: Im Prinzip steht nur dem Mieter die Vergünstigung zu, der in dem Zeitraum auch dort gewohnt hat.


    ABER! Hier müsste man recherieren, wie genau die Dezemberhilfe definiert ist. Dazu kann ich nichts sagen, gemessen daran wird aber die Entscheidung dann ausfallen.


    Wichtig wäre auch zu wissen, wie das Warmwasser zustande kommt. Durch Gas? Dann sollte man IMHO die Kosten für den Verbrauch von Mieter A ggf. 50% Anteilig kürzen.

  • https://www.bundesregierung.de…dezember-abschlag-2144666


    Ich empfehle hier einmal gründlich zu lesen, da man die Details nicht kennt. Es gibt wohl unterschiedliche Konstellationen.


    Eventuell hilft als Vermieter auch der Entscheidungsfinder, der für Mieter gedacht ist.


    https://www.bmwk.de/Redaktion/…/entscheidungsfinder.html


    Hier auch berücksichtigen, dass von 75% Deckelung die Rede ist. Ob es sich die Vorauszahlung geändert hat usw.


    Ich tue mir hier noch schwer herauszufinden, für welchen Zeitraum die Dezemberhilfe genau ausgelegt wurde. Also fürs ganze Jahr oder nur die Überrbückung bis zur Gaspreisbremse von Zeitpunkt X an. Immerhin gab es ja im November die Energiepauschale...


    Ab wann wurde denn der Gaspreis erhöht ist die nächste Frage? Das dürfte wohl auch noch ein Kriterium sein.

  • Alle im Abrechnungszeitraum angefallenen Kosten (und Gutschriften auf Kosten) müssen auf alle im Abrechnungszeitraum vorhandenen Mieter verteilt werden. D. h., auch der zur Jahresmitte ausgezogene Mieter profitiert von der "Dezemberhilfe". Er muss andererseits auch die wahrscheinlich höheren Gasbezugspreise des zweiten Halbjahres anteilig mittragen. Das kommt alles in einen großen Abrechnungstopf, der nach den Regeln der Heizkostenverordnung auf alle Bewohner im Abrechnungszeitraum zu verteilen ist.


    Bei der Umsatzsteuer würde ich zunächst einmal dem Versorger auf die Füße treten, denn bei Abrechnungszeiträumen, die nach dem 01.10.2023 und vor dem 31.03.2024 enden, darf der Verbrauch des gesamten Abrechnungszeitraums mit 7% Umsatzsteuer belegt werden. Das wird von den meisten kommunalen Versorgern allerdings aufgrund einer Empfehlung des VkA systematisch missachtet. Gleichzeitig jammern aber gerade diese Versorger bei jeder Gelegenheit darüber, dass ihnen die Aufspaltung der Abrechnung in eine Zeit vor dem und ab dem 01.10.2023 zu kompliziert ist.

  • "die nach dem 01.10.2023 und vor dem 31.03.2024 enden, darf der Verbrauch des gesamten Abrechnungszeitraums mit 7% Umsatzsteuer belegt werden."


    Hast du das aus einem BMF Schreiben oder hat das nur irgendwer im Netz für sich so ausgelegt? Ohne Verwaltungsanweisung würde ich als Versorger da auch nichts machen.

  • Natürlich, deshalb ist das ja so ärgerlich. BMF-Schreiben vom 25.10.2022, Az. III C 2 - S 7030/22/10016 :005. Und dort unter "3. Vereinfachungsregelungen", Randziffer 12:
    "... Sofern die Ablesezeiträume zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 2022 und vor dem 1. April 2024 enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Umsatzsteuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen...."

    Das ist wieder die gleiche Vorgabe wie bei der vorübergehenden Absenkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16%, die damals auch von kommunalen Versorgern aus "übergeordneten politischen Überlegungen" ignoriert worden war. Hintergrund ist vermutlich, dass die Kommunen an den Umsatzsteuereinnahmen beteiligt sind. Der Kunde hat allerdings aus § 29 UStG einen (zivilrechtlichen) Anspruch darauf, dass die Änderung bei Verträgen, die schon mehr als 4 Monate vor der Änderung abgeschlossen wurden, auch an ihn weiter gegeben wird.

  • Für den Fall kann der Verbrauch zum Stichtag gesplittet werden. Dazu sagt der BMF-Erlass das:

    " ... Für Ablesezeiträume, die regulär nach dem 31. März 2024 enden, können die gesonderten Abrechnungen im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1. April 2024 vorgenommen werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden...."

    Von Seiten des BMF ist also Rosinenpickerei zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausdrücklich vorgesehen und erwünscht.