Hallo,
mein Gaslieferant hat nicht die Jahresabrechnung 2021 als Basis für den prognostizierten Jahresverbrauch 2022, sondern eine Alternative Berechnung gewählt.
Entlastungskontingent wird hiernach berechnet:
https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/BJNR256010022.html :
(1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,
1.die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich;
2.die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat; bei zugelassenen Krankenhäusern, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden, ist der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;
3.die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben, 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.
(2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.
Das verweist auf Gasnetzzugangsverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/gasnzv_2010/__24.html :
(1) Verteilnetzbetreiber wenden für die Allokation der Ausspeisemengen von Letztverbrauchern bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden pro Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) an.
(2) Die Verteilnetzbetreiber können Lastprofile auch für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistungen oder höheren jährlichen Entnahmen als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darüber hinaus können die Verteilnetzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist oder die Festlegung niedrigerer Grenzwerte im Einzelfall mit einem Transportkunden vereinbart ist. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Verteilnetzbetreiber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern festlegen. Innerhalb einer solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden. Legt der Verteilnetzbetreiber höhere oder niedrigere Grenzwerte fest, hat er dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren, insbesondere von: 1.Gewerbebetrieben,
2.Kochgaskunden,
3.Heizgaskunden.
Bei der Entwicklung und Anwendung der Standardlastprofile haben Verteilnetzbetreiber darauf zu achten, dass der Einsatz von Regelenergie möglichst reduziert wird. Die Anwendung eines Standardlastprofils für Kochgaskunden hat ab dem 1. Oktober 2011 zu erfolgen.
(4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Transportkunden mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem örtlichen Verteilnetzbetreiber eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der örtliche Verteilnetzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Transportkunden und dem örtlichen Gasverteilnetzbetreiber gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
Die Probleme ergeben sich für alle, die nach Februar schon 2022 schon fleißig Gas gespart haben.
Der Messstellenbetreiber hatte im September 2022 eine Zwischenablesung durchgeführt (plus geringer Verbrauch in September 2022, wetterbedingt) und auf dem bereits eingesparten, reduzierten Verbrauch die Prognose erstellt (ca. 19.000 kWh). Jahresverbrauch 2021 waren aber ca. 30.000 kWh.
Wenn §24, (4) der Gasnetzzugangsverordnung greift, ist auch danach der Verbrauch des Vorjahres heranzuziehen, also 2021. "... die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert"
Sparer in 2022 werden damit benachteiligt, es wäre vermutlich geschickter gewesen, 2022 mehr Gas zu verbrauchen. Nochmal 20% in 2023 sparen wird schwierig.
Ist die Vorgehensweise des Gaslieferanten korrekt, zumal ich ihn nicht gewechselt hatte und er damit den Jahresverbrauch 2021 vorliegen hatte?