Berechnung Entlastungskontingent in "Prüfe selbst: Wurde Deine Preisbremse richtig berechnet?"

  • Hallo,


    mein Gaslieferant hat nicht die Jahresabrechnung 2021 als Basis für den prognostizierten Jahresverbrauch 2022, sondern eine Alternative Berechnung gewählt.

    Entlastungskontingent wird hiernach berechnet:
    https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg/BJNR256010022.html :


    (1) Der Entlastungsbetrag wird gewährt für ein Entlastungskontingent in Kilowattstunden pro Kalenderjahr. Dieses Entlastungskontingent beträgt für Entnahmestellen von Letztverbrauchern,

    1.die einen Anspruch nach § 3 Absatz 1 haben, 80 Prozent des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat; dabei ist bei Letztverbrauchern, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich;
    2.die einen Anspruch nach § 6 haben, 70 Prozent der Menge leitungsgebundenen Erdgases, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen hat; bei zugelassenen Krankenhäusern, die über ein Standardlastprofil abgerechnet werden, ist der Jahresverbrauch, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, maßgeblich;
    3.die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 haben, 70 Prozent der Menge des aus Lieferungen im Sinne des § 7 Absatz 1 bezogenen leitungsgebundenen Erdgases, das der Letztverbraucher im Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verbraucht hat.


    (2) Verfügt der Erdgaslieferant nicht über die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 genannte Verbrauchsprognose, hat er den nach § 24 Absatz 1 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung geltenden und dem Erdgaslieferanten mitgeteilten prognostizierten Jahresverbrauch der Entnahmestelle anzusetzen.


    Das verweist auf Gasnetzzugangsverordnung

    https://www.gesetze-im-internet.de/gasnzv_2010/__24.html :

    (1) Verteilnetzbetreiber wenden für die Allokation der Ausspeisemengen von Letztverbrauchern bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden pro Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) an.
    (2) Die Verteilnetzbetreiber können Lastprofile auch für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistungen oder höheren jährlichen Entnahmen als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darüber hinaus können die Verteilnetzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist oder die Festlegung niedrigerer Grenzwerte im Einzelfall mit einem Transportkunden vereinbart ist. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Verteilnetzbetreiber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern festlegen. Innerhalb einer solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden. Legt der Verteilnetzbetreiber höhere oder niedrigere Grenzwerte fest, hat er dies der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
    (3) Standardlastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern orientieren, insbesondere von: 1.Gewerbebetrieben,
    2.Kochgaskunden,
    3.Heizgaskunden.
    Bei der Entwicklung und Anwendung der Standardlastprofile haben Verteilnetzbetreiber darauf zu achten, dass der Einsatz von Regelenergie möglichst reduziert wird. Die Anwendung eines Standardlastprofils für Kochgaskunden hat ab dem 1. Oktober 2011 zu erfolgen.
    (4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose ist dem Transportkunden mitzuteilen. Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem örtlichen Verteilnetzbetreiber eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der örtliche Verteilnetzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Transportkunden und dem örtlichen Gasverteilnetzbetreiber gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.


    Die Probleme ergeben sich für alle, die nach Februar schon 2022 schon fleißig Gas gespart haben.

    Der Messstellenbetreiber hatte im September 2022 eine Zwischenablesung durchgeführt (plus geringer Verbrauch in September 2022, wetterbedingt) und auf dem bereits eingesparten, reduzierten Verbrauch die Prognose erstellt (ca. 19.000 kWh). Jahresverbrauch 2021 waren aber ca. 30.000 kWh.

    Wenn §24, (4) der Gasnetzzugangsverordnung greift, ist auch danach der Verbrauch des Vorjahres heranzuziehen, also 2021. "... die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert"


    Sparer in 2022 werden damit benachteiligt, es wäre vermutlich geschickter gewesen, 2022 mehr Gas zu verbrauchen. Nochmal 20% in 2023 sparen wird schwierig.


    Ist die Vorgehensweise des Gaslieferanten korrekt, zumal ich ihn nicht gewechselt hatte und er damit den Jahresverbrauch 2021 vorliegen hatte?

  • Vielleicht versuchst du erst mal ein wenig Ordnung in deine Gedanken zu bringen, denn das ist nur ganz schwer zu verstehen. Soweit es zu verstehen ist, ein paar Anmerkungen von mir dazu:


    Wenn der Versorger das Entlastungskontingent nach den zitierten Gesetzen berechnet hat, dann hat er es richtig gemacht. Denn genau dazu ist er verpflichtet.


    Dass der Verbrauch 2021 höher war als der Verbrauch 2022 ist normal. Januar bis April 2021 waren außergewöhnlich kalt und der Gasverbrauch deutlich höher als in den Jahren davor und höher als 2022.


    Wie kommst du darauf, dass der Jahresverbrauch 2021 für die Entlastung maßgeblich sein soll? Maßgeblich ist die Verbrauchsprognose vom September 2022. Und die wurde nach den Bestimmungen der Gasnetzzugangsverordnung berechnet, die du zitiert hast. In der Regel ist das der letzte vor dem 30. September 2022 durch Zählerablesung festgestellte Gasverbrauch. Wenn, wie du schreibst, im September 2022 abgelesen wurde, ist der bei dieser Ablesung ermittelte Verbrauch der maßgebliche Wert für die Verbrauchsprognose vom 30. September 2022 und damit auch der maßgebliche Wert für das Entlastungskontingent im Rahmen der Gaspreisbremse.

  • Der Artikel bzw. das verlinkte Dokument suggeriert, dass der Jahresverbrauch 2021 die Basis für die Verbrauchsprognose 2022 sei.

    "

    Basis für die Berechnung Deiner Entlastung ist Dein bisheriger Jahresverbrauch. Du musst

    aber im Detail unterscheiden zwischen Gas/Wärme und Strom.


    • Für Gas und Wärme zählt der Jahresverbrauch, der Deiner Abschlagszahlung im

    September 2022 zugrunde lag. Anders gesagt: Das ist Dein letzter, vor dem

    September 2022 vollständig erfasster Jahresverbrauch (in kWh). Du kannst ihn einfach

    von der betreffenden Jahresabrechnung ablesen. Wichtig: Rechnet Dein Anbieter immer

    zum Jahresende ab, zählt für Dich hier also der Jahresverbrauch aus 2021. Ziehe die letzte

    Jahresabrechnung zurate, die vor September 2022 ausgestellt wurde."


    Anfang September 2022 erfolgte nur eine turnusmäßige Zwischenablesung durch den Messtellenbetrieber, der Vertrag wurde Dez. 2022 zum Jahresende abgerechnet.


    Es gibt eine Jahresabrechnung für 2021 (30.000kWh) und eine für 2022 (21.000kWh). Der Erdgaslieferant hätte also eine Jahresprognose 2022 auf Basis der Jahresabrechnung 2021 erstellen können, hat stattdessen aber vermutlich einfach ein SLP verwendet.


    Wenn das gesetzlich auch ok wäre, braucht der Artikel ein Überarbeitung, weil eben nicht der Jahresverbrauch, sondern auch ein SLP zur Prognose 2022 verwendet werden darf. Damit entfallen wahrscheinlich viele Einsprüche und Briefe...