Nach Angaben der Hotline der Bundesregierung ist es falsch das für die Berechnung der Stichtag 1.3.2023 maßgeblich ist und somit keine Erstattung erfolgen kann wenn der neue Tarif unter 12 C. liegt.
§§ 5 und 24 EWPBG seien maßgeblich. Das Gesetz sei da eindeutig und es geben schon Beschwerden über Versorger die sich auf die falsche Behauptung berufen beim Bundeskartellamt.