Verbrauchsprognose viel Niedriger als tatsächlicher Verbrauch durch Umzug - was tun?

  • Hallo zusammen,

    Die Situation:
    Bei uns hat sich der Gasverbrauch durch Neueinzug stark geändert:
    1) Die Jahresverbrauch vom 25.1.2021 bis 24.1.2022 lag laut Schlussrechnung des Gasanbieters (Stadtenergie) bei 13.408,00 kWh / Jahr. Dieser niedrige Wert (Familie, Reihenendhaus) lag daran, dass wir in diesem Jahr erst Schritt für Schritt ins Haus eingezogen sind.


    2) Im Jahr darauf, 25.1.2022 bis 24.1.2023 lag der Wert bei 21.404,27 kWh (allerdings haben wir diesen Wert erst am 14.6.23 per Schlussrechnung bekommen


    3) Am 27.2.2023 haben wir den Info-Brief zur Gaspreisbremse erhalten, mit einer Verbrauchsprognose in Höhe von 13.408,00 kWh / Jahr.

    Das Problem:
    Im September 2022 lag natürlich nur die Schlussrechnung vom 24.1.22 vor, mit einem tatsächlichen Verbrauch von 13.4Tsd. KW/h.
    Allerdings war der Verbrauch schon ein Jahr später und vor dem Start der Gaspreispremse im März 2023 schon fast doppelt so hoch.

    Die Frage:
    Wie ist die Rechtslage, gibt es die Möglichkeit den tasächlichen Verbrauchswert vom 24.1.23 als Verbrauchsprognose für die Zukunft heranzuziehen?

    Danke!

  • In der Frage, wie man zu einer plausiblen oder angemessenen Sept22Prognose kommt, bin ich seit Anfang November 2022 unterwegs.


    Zunächst im Forum des Bundes der Energieverbraucher (BdE). Da ist allerdings - anders als früher - leider ‚Hängen im Schacht‘!

    Dezemberabschlag 2022 für Gas übernimmt der Staat (energienetz.de)


    Seit dem 20. März 2023 habe ich mich in vielen Beiträgen in dem Finanztip-Forum mit dem Thema beschäftigt, z.B. hier:


    Falscher Vorjahresverbrauch für Gaspreisbremse - Strom & Heizung - Finanztip Forum

    Es gibt viele Erkenntnisse, allerdings noch kein schlüssiges Ergebnis.


    Dem § 10 des EWPBG-Gesetzes vom 15.12.2022 entnehme ich aus der Aussage „ …verfügt der Erdgaslieferant nicht über die ….Prognose, hat er .. den vom Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauch … anzusetzen.“, dass der Lieferant für die Bestimmung zuständig ist.


    In meinem Fall habe ich allerdings weder von E.ON noch von Westnetz überhaupt eine Antwort auf Fragen zu der Prognose bekommen.


    Da es bei mir nicht um hohe Beträge geht, lasse ich mir z.Zt. Zeit bei der Verfolgung der Angelegenheit und mit den Widersprüchen gegen zwei Schlussrechnungen von E.ON mit unplausiblen Sept22Prognosen, nicht zuletzt, um die Erkenntnisse der überlasteten Schlichtungsstelle ‚reifen‘ zu lassen.


    berghaus 06.08.23