Jahresrechnung im Extremfall bei 0 Euro.

  • Moin Gemeinde,

    nur damit ich es nicht falsch verstehe.:
    " Jede 2023 eingesparte Kilowattstunde bekommst Du zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet. Deine Jahresrechnung kann dadurch im Extremfall auf 0 € reduziert werden, negative Beträge sind nicht möglich."

    Bedeutet, mein Gasversorger muss mir den Minderbrauch mit 19,88 ct/kWh (Brutto-Gaspreis in 2023) vergüten?

  • " Jede 2023 eingesparte Kilowattstunde bekommst Du zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis abgerechnet

    Ich kann es nur immer wieder wiederholen.

    Diese Aussage ist nicht falsch, aber schwer zu verstehen und führt bei der Anwendung zu Fehlschlüssen oder in die Irre.

    Um nicht immer wieder meine vielen Beiträge zu diesem Thema wieder herauszusuchen, zu kopieren und zu verlinken, empfehle ich, die Beiträge dazu von 'berghaus' zu durchforsten.

    Dennoch (Faustregel):

    Beim Gas ist der (vom Staat gewährte) monatliche Entlastungsbetrag (z.B. 25,70 €) in Abhängigkeit von der Sept22Prognose fest, wenn sich der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis (über 12 Ct/kWh) (bis Ende 2023) nicht ändert.

    Der tatsächliche Verbrauch spielt nur dann eine Rolle, wenn er so niedrig ist, dass die Ab-Rechnung mit dem Vertragsarbeitspreis (z.B. 20 Ct/kWh) + Grundpreis ( z.B. 13,50 €/Monat)
    gleich hoch oder niedriger ist, als die Summe der (monatlich festen) Entlastungsbeträge in dem Abrechnungszeitraum.
    (Endet der Abrechnungszeitraum mitten in einem Monat wird der Entlastungsbetrag auch taggenau aufgeteilt.)

    Ist die Abrechnung so hoch wie die Summe der Entlastungsbeträge oder niedriger für den Abrechnungszeitraum, ist die 'Jahresrechnung' oder die für Teilzeiträume des Jahres 2023 gleich Null.

    Es werden keine Entlastungsbeträge ausgezahlt, wenn die Abrechnung niedriger ist als die Summe der Entlastungsbeträge.

    berghaus 28.02.24

  • Diese Aussage ist nicht falsch, aber schwer zu verstehen und führt bei der Anwendung zu Fehlschlüssen oder in die Irre.

    Moin berghaus,

    ja, das habe ich mir schon fast gedacht. Um so mehr irritiert es, dass diese Aussage hier auf finanztip.de angezeigt wird. Das hätte man schon lange einmal entfernen können :/

    Gruß aus Hamburg.



  • Versuchen wir mal herauszufinden, was an der vorstehenden Aussage so schwer zu verstehen oder sogar zumindest sprachlich unrichtig ist.

    Voraussetzung, steht da, ist, dass Du die 100%Jahresverbrauchsmenge z.B. 20.000 kWh zum Preis von z.B. 50 Ct/kWh voll an den Lieferanten bezahlt hast.

    Wenn man 20 % eingespart hat, ist es selbstverständlich, dass der Lieferant in der Jahresabrechnung den Preis für diese 4.000 kW voll mit 50 Ct/kWh erstattet. Das gilt auch für jede weitere Einsparung.

    Nun steht da aber, m.E. Erachtens sprachlich falsch, dass man jede eingesparte kWh zu 50 Ct abgerechnet bekommt. Abgerechnet heißt aber, dass man diesen abgerechneten Betrag bezahlen muss!? _ Es müsste tatsächlich heißen, "bekommst Du voll erstattet, obwohl Du die monatlichen Abschläge nicht voll, sondern vermindert um den monatlichen Entlastungsbetrag gezahlt hast.


    Die (monatlich festen) Entlastungsbeträge bis zu der 80%Menge hat der Staat dem Lieferanten bezahlt. Spart der Kunde nun mehr als 20 %, z. B. weitere 1.000 kWh, muss der Lieferant für diese Menge die vollen 50 Ct.KWh wieder rausrücken, aber nicht 10 Ct. an den Staat, sondern voll an den Kunden, obwohl dieser 10 Ct/kWh durch die Verminderung der Abschläge gar nicht bezahlt hat.

    Das ist die Belohnung, die der Staat dem Kunden für eine möglichst hohe Einsparung gewährt hat, die bei zunehmender Einsparung den AP/kWh vermindert und diesen bei noch mehr Einsparung sogar auf Null sinken lassen kann.

    In Wirklichkeit rechnet der Lieferant in der Jahresabrechnung den tatsächlichen Verbrauch mit 50 Ct ab und zieht von dem Ergebnis die Entlastungsbeträge ab. Sodann zieht er die Summe der tatsächlich vom Kunden bezahlten Abschläge ab. Das ergibt ein Guthaben oder eine Nachzahlung.

    M.E. ist die Betrachtungs- und Erklärungsweise von finanztip unglücklich, zumindest sprachlich falsch und nicht vollständig.

    Meine Erklärungen hier sind wahrscheinlich genauso schwer zu verstehen.

    Eigentlich ist der Gesetzestext ganz gut zu verstehen, nur ist beim Strom nicht klar, was die 'der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf` sein soll und ob diese sich auch im Laufe des Jahres zufällig ändern kann und ob dann mit verschiedenen abgerechnet werden kann oder muss.

    Und beim Gas sollte es nicht heißen, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert hat, sondern die 'im September 2022 geltende Jahresprognose', wie es der bdew in seinen Erklärungen zu den beiden Bremsgesetzen ausdrückt.

    https://www.bdew.de/media/docu…preisbremse_Auflage_7.pdf
    berghaus 02.03.24


    3800-screenshot-2024-02-27-at-14-35-59-gaspreisbremse-strompreisbremse-erkl%C3%A4rt-mit-re