Hallo liebe Community,
wie hier ja bereits in einem anderen Thread angesprochen wurde, hat die e:veen Energie eG im Sommer 2018 Insolvenz angemeldet.
Wie vermutlich viele andere Kunden haben auch wir viel zu hohe Abschlagszahlungen berechnet bekommen und haben den Fehler gemacht diese nicht an unseren tatsächlichen Verbrauch angepasst.
Frei nach dem Motto: "Ist ja eigentlich egal, wir bekommen die überschüssigen Beträge mit der Jahresabrechnung wieder zurück."
War wohl nichts.
Nachdem wir von der Insolvenz erfahren haben, haben wir sofort fristgerecht gekündigt und unsere Abschlagszahlungen eingestellt. Dabei haben wir unser vorhandenes Guthaben, soweit möglich, mit den fälligen Forderungen und der weiteren Stromlieferung bis Vertragsende aufgerechnet.
Unser weiteres Guthaben haben wir natürlich als Forderung gestellt.
So weit so gut. Vor zwei Tagen haben wir nun folgendes Schreiben erhalten:
Zitat von e:veen Energie eGAlles anzeigenmit Schreiben vom 19.05.2019 bitten Sie um Aufrechnung Ihres Guthabens für die Zeit vor Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung mit Ihrer Nachzahlung für die Zeit nach Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung.
Nach Prüfung der Sachlage teilen wir Ihnen mit, dass die von Ihnen begehrte Aufrechnung gem. § 96 InsO unzulässig ist.
Gem. § 94 greift das Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs.1 Nr. 1 InsO ein, wenn die Gegenforderung eine Insolvenzforderung ist, der Hauptanspruch der Masse jedoch von einem vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter begründet worden ist.
Hier führt die insolvenzrechtliche Gleichstellung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit der Zeit nach Eröffnung des Verfahrens dazu, dass die Forderungen der Masse als nach Eröffnung des Verfahrens begründet eingeordnet werden muss und daher durch § 96 Abs.1 Nr. 1 InsO gegen eine Aufrechnung geschützt ist (Sinz in Uhlenbruck InsO, 15. Auflage 2019, § 94, RN 70).
Für Sie als Kunde bedeutet dies, dass die Forderungen, welche Sie gegen die e:veen Energie eG aus dem Leistungs-bzw. Belieferungszeitraum vor Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung haben, nicht mit einer Forderung, welche die e:veen Energie eG gegen Sie als Kunde aus dem Leistungs-bzw. Belieferungszeitraum nach Anordnung der starken vorläufigen Verwaltung hat, verrechnen dürfen.
Die Nachzahlung ist durch Sie daher zu begleichen.
Wir bitten daher um Überweisung des offenen Betrages in Höhe von 57,14€ auf folgendes Konto:
Ich vermute mal wir haben keine andere Wahl als den offenen Betrag zu entrichten, oder übersehe ich was?
Vielen Dank schon mal und viele Grüße
Muesli