Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung

  • Hallo,


    ich bin neu hier und bräuchte Hilfe.
    In 2008 habe ich mehrere Hypothekenkredite bei der Sparda Bank in Baden Württemberg für ca 250.000€ und 10 Jahre Zinsfestschreibung (um die 4,7%) abgeschlossen.
    Da die Einschätzung, Vertragsformulierungen bzgl Widerruf fehlerhaft, auseinandergehen (sonst gebe es ja nicht die rechtlichen Auseinandersetzungen mit verbraucherfreundlichen bzw bankenfreundlichen LG, OLGs, viele unterschiedliche Meinungen bei den Anwälte und Richtern so ist das Leben) und der Sachbearbeiter die Bank -Verträge als rechtlich zutreffend betrachtet, in Bezug auf mehrere angebliche Gerichtsurteile, wie zB OLG Köln, Urteil 24.02.2016, Az 13 U 84/15.


    Ich habe mittels www keine Details zu diesem Urteil, der die Rechtmässigkeit der damals benutzten Sparda-BW Verträge bestätigen soll, finden können.


    Könnte jemand mir bitte einen Link zu Details bzw eine verständliche Zusammenfassung zum Urteil Az 13 U 84/15 OLG Köln, geben?


    Da keine RSV wäre, je nach Inhalt des Urteils, nur mittels Prozesskostenfinanzieres und nur bei echten finanziellen Vorteilen, als nächster Weg möglich.


    (Sorry für den unterschwelligen Sarkasmus, hatte diverse schlechte Erfahrungen mit 'Fach'-Anwälten und 'Ober'-Sachverständigen gehabt denen ich gutes Geld für ihr Bemühen abdrücken durfte so dass für mich ein finanzieller Verlust unterm Srrich da stand).


    Grüsse, rukus

  • Hallo zusammen,
    hat hier jemand Erfahrungen mit dem Widerruf eines Riester Darlehens?
    Welche Auswirkungen hat ein Widerruf auf Steuerersparnis, Wohnföderkonto etc.
    Danke für Feedback.

  • @rukus
    Wenn Sie einen Prozessfinanzierer einschalten wollen, prüft der die Erfolgaussichten.


    Bei Ihnen geht es scheinbar um einen noch laufenden Vertrag.
    Üblicher Weise können Darlehensnehmer bei laufenden Verträgen am Gerichtsstand des Sitzes des Gegners klagen oder am Gerichtsstand des Erfüllungsortes (das ist i.d.R. der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Auszahlung, im Zweifel also die Adresse des Darlehensnehmers laut Vertrag).


    Wieso sollte für Ihren Fall das OLG Köln bzw. erstinstanzlich ein Landgericht im OLG-Bezirk Köln zuständig sein?


    M.E. müssten Sie entweder nochmals Geld für anwaltliche Beratung ausgeben. Oder Sie überlassen die Einschätzung der Erfolgsaussichten gleich einem Prozessfinanzierer. Da Prozessfinanzierer Geld verdienen wollen, ist anzunehmen, dass die nur erfolgversprechende Fälle annehmen werden.


    Viel Erfolg.


    Nachtrag: Gegen die Sparda Bank Baden-Württemberg sind bei test.de/kreditwiderruf (Link ohne mir die Inhalte zu eigen zu machen, Klicken auf eigenes Risiko) diverse gerichtliche Erfolge verzeichnet, auch betreffend Verträge aus 2008 und 2009. Insofern ist es wohl nicht unwahrscheinlich, dass ein Prozessfinanzierer einen derartigen Fall annehmen würde. Für Anwälte ist die Annahme eines von einem Prozessfinanzierer finanzierten Mandats i.d.R. ähnlich attraktiv wie Fälle mit Rechtsschutzversicherungs-Deckung. Also: Nur Mut.


    Disclaimer: Hier erfolgt keine Rechtsberatung. Alle Hinweise erfolgen ohne jede Gewähr.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • OLG Köln 13 U 84/15
    können Sie z.B. hier nachlesen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…4_15_Urteil_20160224.html
    (Link ohne Gewähr; Klicken auf eigenes Risiko)


    Es gibt Widerrufsbelehrungen, die eine Passage enthalten, die sich an eine bestimmte Fassung von § 355 Abs. 2 BGB anlehnen, die lautete:


    "3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer“.


    Dazu nehmen verschiedene Gerichte - für juristische Laien - schwer verständliche Differenzierungen vor. (Das OLG Köln stellt es im verlinkten Urteil eigentlich ganz gut dar; das ist aber für Laien vermutlich nicht verständlich - eine Zusammemfassung würde an der Schwierigkeit nichts zum Guten verändern). Welche Fallgruppe ggf. vorliegt und wie ggf. das Gericht bei dem Klage eingereicht werden soll, üblicher Weise derartige Fälle entscheidet, ist m.E. nur durch einen fachlich spezialisierten und mit Kreditwiderrufsfällen erfahrenen Anwalt einschätzbar.


    Da sich der BGH (nach meiner Kenntnis Stand 01.05.2016) noch nicht ausdrücklich zu allen denkbaren Konstellationen geäußert hat, ist übrigens auch noch nicht sicher, ob z.B. die in dem Punkt - wenig verbraucherfreundliche - derzeitige Rechtsprechung des OLG Köln 'hält'.


    Kurz gesagt: Ohne anwaltliche Beratung wird es für juristische Laien schwer sein, einzuschätzen, welche Wege welche Chancen haben.


    Disclaimer: Hier erfolgt keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Hallo Herr Wedekind,


    vielen Dank für den Link. Es wird auf eine Anfrage bei einem Prozessfinanzierer herauslaufen.



    VG, rukus


  • DennisH v. Freitag


    Ihre Fragen kann Niemand seriös beantworten.
    Zunächst müsste man wissen, wie sicher es ist, dass Ihre WRB unwirksam ist. Des weiteren wie hoch Ihre VFE war und insbesondere auch, um welche Bank/Sparkasse es geht.



    Sie könne sicher sein - so jedenfalls unsere Erfahrung -, die Bank wird Ihnen, sofern Sie nicht anwaltlich vertreten sind, wahrscheinlich schon keinen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

  • ruskus v. Samstag


    Sie können ruhig von folgendem Grundsatz - mit ganz wenigen Ausnahmen - ausgehen: Bankenvertreter sehen grundsätzlich all ihre Verträge, auch wenn sie noch so unwirksame Widerrufsbelehrungen enthalten, "als rechtlich zutreffend" an.


    Machen Sie mal die 'Probe aufs Exempel', und erklären selbst gegenüber der Bank den Widerruf ihres Darlehensvertrages, was Sie i. Ü. - aus bestimmten juristischen Gründen - immer selbst tun sollten, nachdem Sie sich anwaltlich oder durch eine vbz haben beraten lassen.

  • ruskus v. Samstag


    Machen Sie mal die 'Probe aufs Exempel', und erklären selbst gegenüber der Bank den Widerruf ihres Darlehensvertrages, was Sie i. Ü. - aus bestimmten juristischen Gründen - immer selbst tun sollten, nachdem Sie sich anwaltlich oder durch eine vbz haben beraten lassen.

    Sehr geheerte RAe KQP


    warum sollte man den Widerruf eines Darlehnsvertages nur widerufen n a c h d e m man sich anwaltich hat beraten lassen?


    Bisher habe ich auf mein posting (Beitrag 895)in diesem thread noch keine Anwort erhalten
    Tausende Euro sparen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Seite 45 - Baufinanzierung - Finanztip-Community


    Wie beschrieben werden in meinem Fall die Darlehn in diesem Jahr vollständig abgelöst, das Geld liegt bereits bei der selben Bank bereit. Welches Risko gehe ich mit einem Widerruf ein?


    Vielen Dank für einen Hinweis
    Michael

  • Michael@FINANZTIPP


    Hintergrund für meinen Hinweis, sich zuvor anwaltlich oder durch eine vbz beraten zu lassen, war, dass nach einem wirksamen Widerruf, innerhalb von 30 Tagen die Rückzahlung des Darlehens erfolgen muss. Aber dies ist ja in Ihrem Fall offensichtlich kein Problem.

  • Mich würde aber natürlich interessieren um wieviel Geld es bei einer Rückabwicklung für mich geht und ob die Chancen dafür anders stehen? User RAWedekind hat einen längeren Beitrag zur Berechnung verfasst, allerdings scheint mir das Juristen-Deutsch (sorry). Mir kommt es im Moment gar nicht darauf an ob es 12 oder 15 T€ sein könnten

    Mit den von Ihnen gemachten Angaben im Beitrag 895 kann man nicht berechnen "um wieviel Geld es bei einer Rückabwicklung" für Sie geht. Dazu muss man zumindest wissen, wann genau der einzelne Vertrag abgeschlossen wurde, welcher Nominal-/Effektivzinssatz im Vertrag vereinbart wurde und wie hoch die monatliche Annuität war, die an die Bank bezahlt wurde bzw. bezahlt wird. Was ist damit gemeint, wenn Sie schreiben "... und ob die Chancen dafür anders stehen?"

  • Rückabwicklungsrechner


    Ich persönlich verwende die Vollversion des Rechners, von dem unter http://widerruf-rueckabwicklung.jimdo.com eine vereinfachte Gratis-Version downloadbar ist. Dieser Rechner ist über die Versionen konsistent, bietet verschiedene Rechenwege und m.E. gut nachvollziehbare Auswertungen. M.E. ist die Vollversion ein gutes Tool insbesondere für fachlich spezialisierte Anwälte. Die Gratis-Version ist für viele Laien auch durchaus nutzbar.


    M.E. gehört zu einer ordentlichen Erstberatung auch, zumindest überschläglich, über Zahlen zu sprechen. Da die Vorbereitung und Durchführung einer ordentlichen Erstberatung Spezialwissen und einige Zeit beansprucht, bieten wir Erstberatungen nur gegen Entgelt an. 226,10 EUR je Vertrag ist m.E. ein mehr als fairer Preis, den viele bei uns auch gerne zahlen. Die Verbraucherzentralen wollen 70 Euro für eine rechtliche Vorprüfung und nochmal 30 EUR für eine Ermittlung etwaiger Rückgewähransprüche - jeweils je Vertrag.


    Unentgeltliche Vorprüfungen haben i.d.R. nicht die gleiche Tiefe und erheben diesen Anspruch im Übrigen auch nicht.


    M.E. ist das Geld für eine Erstberatung gut investiert, da dadurch eine Entscheidungsgrundlage geschaffen wird, OB man weitermacht und ggf. mit welchem Anwalt und mit welcher Strategie.


    Foren können auch weiterhelfen, aber m.E. kommt man ohne Anwalt nicht sehr weit.
    Und da bei vielen Verträgen die Ausschlussfrist 21.6. relevant wird, sollte man sich m.E. beeilen.
    Die guten Anwälte sind weitgehend 'ausgebucht'. 'Last minute' zu starten könnte daneben gehen ...
    Also sollte man m.E. jetzt nach dem richtigen Anwalt/der richtigen Anwältin Ausschau halten ... sonst wird man die Chance wegen Zeitablaufs nicht nutzen können.


    Die Verbraucherzentralen fügen ihren Vorprüfungen Anwaltslisten bei. Finanztip nennt Anwälte, auch test.de tut das.
    Also: Starten ... oder bewusst verzichten ... das sind m.E. die realistischen Alternativen.


    Alles Gute.

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Toll, jetzt habe ich gleich doppelt Anwort bekommen.


    Mit "ob die Chancen 'für Rückabwiclung' ander stehen" beziehe ich mich auf Beiträge, die genau darüber berichten insbesondere wenn es zum OLG Köln geht, das wäre bei mir der Fall.


    @RAWedekind, ich stimme Ihnen grundsätzlich zu und natürlich sollte einem eine gute Beratung auch gutes Geld wert sein. Allerdings antworten manche Anwälte im Moment (vielleicht wegen der vielen Anfrage) nur mit einer vorgefertigten Antwort.


    Da mir das passiert ist und die geschilderten Gegebenheiten in meinem Fall gänzlich ignoriert wurden, scheint es mir eben wegen der Dringlichkeit ratsam, den Widerspruch besser selbst in die Hand zu nehmen und erst danach einen geeigneten Anwalt zu suchen.
    Ich meine hier (eventuell sogar von Ihnen) gelesen zu haben, dass man nach rechtzeitig erfogtem Widerspruch 3 Jahre Zeit hat, Klage einzureichen.


    Vielen Dank an beide Rechtsanwälte

  • Michael@FINANZTIP (Beitrag 912)


    Sie vermuten ganz richtig, dass Kanzleien, die - derzeit - vorwiegend in Widerrufssachen tätig sind, unzählige Anfragen erhalten und sich dies bis zum 21.06.2016 auch kaum ändern dürfte, wahrscheinlich werden sich die Anfragen noch dramatisch erhöhen.


    Den Widerruf sollten Sie - aus juristischen Gründen - ohnehin selbst erklären und erst danach einen Anwalt einschalten! Erst mit dem wirksamen Widerruf entstehen Ihre Ansprüche auf Rückabwicklung, sodass damit die 3jährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.



  • wer bis 21.6. noch widerrufen will: Textbaustein
    Viele Verbraucher sind durch die gesetzliche Ausschlussfrist zur Erklärung des Widerrufs aufgeschreckt. Die Zeit 'rennt'. Diverse Feiertage und Ferien, u.a. um Pfingsten und die sommerlichen Temperaturen ... und 'schwupp' ist die Frist verpasst.
    Meine Frau und ich - beide Anwälte - haben uns entschlossen, jetzt einen eigenen Textbaustein als Muster zu veröffentlichen - ohne jede Gewähr selbstverständlich und mit dem Hinweis, dass vor Erklärung des Widerrufs diverse Fragen zu klären sind und anwaltliche Beratung im Einzelfall anzuraten ist.
    Link:
    http://www.anwalt24.de/beitrae…-rueckgewaehransprueche-1


    Ohne Gewähr. Verwendung auf eigenes Risiko.
    Viel Erfolg.


    Alles Gute,
    Leif Holger Wedekind

    Mit freundlichen Grüßen


    Leif Holger Wedekind

  • Hallo
    habe eine Frage ob vorgezogene Anschlussfinanzierung zu der Darlehnszeit zählt?
    Im Meinem fall habe ich im Oktober 2006 einen Darlehensvetrag zu damaligen Konditionen abgeschlossen.
    Die Darlehensmittel wurden erst im Dezember 2008 benötig.
    Mein Vertrag leuft über 15 Jahre da man aber schon nach 10 Jahre aus dem Vetrag raus kann würde mich das interessieren.

  • Hallo,
    habe da mal eine Frage, da ich nun festgestellt habe, da ich meinen Darlehensvertrag, den ich im Dezember 2005 abgeschlossen habe, widerrufen kann.
    Der Vertrag lief Ende letzten Jahres aus, so dass natürlich keine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen würden.


    Da die Zeit rennt und in diesem Fall nur bis spätestens 21.6. ein Widerruf möglich ist, um hier erhöhte bezahlte Zinsansprüche geltend zu machen, habe ich mit der jetzigen Bank ein Problem.
    Diese hatte mir auch kein Prolongationsangebot zu einem marktüblichen Zinssatz gegeben.


    Nun habe ich hier die Auskunft, dass dann der Vertrag rückabzuwickeln wäre und binnen 30 Tagen
    dann das Restdarlehen zurückführen müsste. Dies wäre ja dann in meinem Fall in einem Betrag
    nicht möglich.
    Daher die Frage, welche Möglichkeiten hat man in so einem Fall, wenn man nun nicht auf die Schnelle ein Anschlussdarlehen erhält.

  • zu neulinghh (Beitrag 916)


    Haben Sie schon prüfen lassen, ob Ihre Widerrufsbelehrung unwirksam ist? Falls Sie unwirksam ist, können Sie in der Tat widerrufen. Damit können Sie sich aber bis spätestens zum 21.06.2016 Zeit lassen. Es genügt, wenn Ihr Widerruf am 21.06.2016 bei der Bank eingegangen ist.


    Unterstellt, die Bank würde Ihren Widerruf als wirksam anerkennen (tut die Bank dies nicht, sondern weißt Ihren Widerspruch als angeblich unwirksam zurück, wie Banken dies regelmäßig tun, hätten Sie noch mehr Zeit, für eine Umfinanzierung zu sorgen), müssten Sie spätestens bis zum 21.07.2016 eine Bank gefunden haben, die die Umfinanzierung vornimmt. D. h., Ihnen bleibt ab heute noch mehr als 1 Monat Zeit, um für ein Anschlussdarlehen zu sorgen.

  • Ja, habe die Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Hatte bei damaliger Darlehensaufnahme 2 Verträge geschlossen, einen mit festem Zins, wie gesagt, hier wäre dann nach meiner Kündigung innerhalb von 30 Tagen die Restschuld fällig.
    Leider hat die aktuelle Bank mir keinen marktüblichen Zins angeboten, dies liegt zum einen daran, dass durch Wegfall von Mieteinnahmen meine Einnahmen nicht die selben sind wie vorher, was ich auch bankseitig nicht verstanden habe, also dass ich unter Druck gesetzt werde, eine höhere Rate zu bezahlen, als möglich wäre. Eine Neuvermietung ist kein Problem, jedoch dauert es, dann auch 2-3 Monate, bis diese dann gegenüber einer Bank ersichtlich nachgewiesen werden können. Hier sehe ich dann das Problem bei der Umfinanzierung, da ich auch diesbezüglich bei anderen Banken schon angefragt hatte, hier sagte man mir auch bereits zu, dass ich wieder auf diese zurückkommen kann, wenn ich dies mit den Vermietungen realisiert habe.
    Durch die höhere Rate stehe ich hier erheblich unter Druck, noch dazu ist es ein Altvertrag, der mich als Verbraucher bei Verzug von Darlehensraten nicht dementsprechend schützt, wie seit der Neuregelung im August 2008, wonach man 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens im Verzug sein muss.


    Der 2. Darlehensvertrag war variabel verzinst vom Dezember 2006 bis etwa Mitte 2008, wo durch hohe Sondertilgungen und den normalen, variablen Darlehensraten, dieses bereits abbezahlt ist.


    Dieses enthält die selbe Widerrufsbelehrung. Ich weiß aber nicht, ob man auch ein variables Immo-Darlehen widerrufen kann. In der Zeit von Ende 2006 bis Mitte 2008 ist der Zinssatz nämlich erheblich angestiegen.


    Ich könnte mir vorstellen, dass dies auch ein erheblicher Zinsanspruch wäre.


    Kann hier jemand sagen, wie es sich bei Darlehen mit variablem Zins verhält, ob man diesen bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch (in dem Fall nachträglich) widerrufen kann?

  • Möchte hier nun noch ergänzen:


    Das Risikobegrenzungsgesetz wurde erst im Jahre 2008 - also nach Vertragsschlusses eingeführt.
    Da keine Anschlussfinanzierung des restlichen offenen Darlehensbetrages erfolgt ist, der Zinssatz derzeit variabel und nun nicht marktüblich bei der Bank fortgesetzt wird, bin ich nun als Verbraucher bei der Bank benachteiligt, gerade jetzt durch einen kurzfristigen finanziellen Engpass, wo mir auch die Bank nun nicht entgegenkommt.
    Nun habe ich hier folgendes im Gesetz gelesen:
    § 498 Abs. 3 wurde wie folgt gefasst:
    „Bei Immobiliardarlehensverträgen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss."
    Ist das also richtig, das das neue Risikobegrenzungsgesetz für mich dauerhaft ausgeschlossen bleibt (aufgrund des Vertragsabschlusses vor dieser Änderung)?
    Und wenn ich keine andere neue Bank finde, mit der ich dann das Darlehen umschulden kann, weiterhin mit steigenden Zinsen rechnen muss, da der jetzige Zinssatz ja variabel ist), so dass die monatliche Rate für mich unzumutbar weiter ansteigen kann und ich dann das volle Risiko habe, also Gefahr laufen kann, wenn es zu noch weiteren finanziellen Engpässen kommt, dass die Bank dann bei kurzfristigem Zahlungsengpass noch einfacher kündigen kann?
    Vielleicht kann mir hier im Vorfeld Auskunft dazu geben.

  • Hallo, ich habe meinDarlehensvertrag in September 2011 gemacht, kann trotzdem Fehlerhaft sein oder die Verträge nur bis 2010 sind Fehlerhaft? Ich habe den bei der DSL Bonn gemacht, lohnt sich den prüfen zu lassen?


    Vielen Dank!