Beiträge von pluto5

    Hallo,

    folgender Fall: Gem. § 13 Abs.1 Nr. 4a ErbStG bleibt die Schenkung des von Eheleuten gemeinsam bewohnten Familienheims an einen Ehepartner generell steuerfrei, unabhängig vom Immobilienwert. Zudem bleibt der persönliche Freibetrag unangetastet und für den begünstigten Ehepartner besteht bei Tod des Schenkenden KEINE Selbstnutzungspflicht (10 Jahre).

    FRAGE: Gilt diese Rechtslage unverändert weiterhin auch ab 2023?

    Hallo,

    Dank für die Antwort, trotzdem bleibt meine Rechtsfrage bestehen. Vorliegend ist der

    Ehemann/Vertragspartner verstorben, die bestehenden Strom-/Gaslieferverträge sollen auf Ehefrau od. den Sohn umgeschrieben werden. Entscheidend: Muß der Versorger nach

    aktueller Rechtslage diesem Wunsch entsprechen, od. liegt das im Ermessen des Versorgers?

    In den AGB ist dieser Fall nicht geregelt.

    Ich meinte ja auch schon, daß der Versorger einer Umschreibung zustimmen muß.

    Kann das hier jemand mit sicherer Rechtskenntnis beantworten bitte?

    Alle Angebotspreise inkl. Bonus sind brutto angegeben, d. h. inkl. 16 % Mwst. Der erst 2021 fällige Sofortbonus ist Bestandteil des Gesamtpreises, folglich müßte auch dieser Preisteil

    m. E. wie die übrigen per 2021 netto zzgl. 19 % Mwst umgerechnet werden und nicht auf Basis 2020 gelten.

    Weiterhin leider ungeklärte Situation

    Hallo,

    ich werde den Versorger ab Februar 2021 wechseln u. habe einen neuen Vertrag geschlossen.

    Die aktuellen Angebotspreise 2020 des neuen Versorgers enthalten aktuell 16 % Mwst. In der Auftragsbestätigung per Februar 2021 wurden die Preise korrekt mit 19 % Mwst umgerechnet, ausgenommen der Sofortbonus.

    Ich meine, auch der Sofortbonus als Preisbestandteil muß zwingend auf 19 % Mwst umgerechnet/erhöht werden. Wäre für Aufklärung dankbar.

    Vielen Dank - alles gut gemeint. Wollte nur wissen, ob jeder Ersatzerbe jeweils den vollen Freibetrag geltend machen kann;
    wurde bejahend beantwortet. Die weiteren Abhängigkeiten (Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Vorerben etc.) sind mir natürlich klar. In dem Fall sind für jeden Ersatzerben leider nur 20.000 Euro Freibetrag möglich.

    Folgender Beispielfall: Testamentarisch gibt es einen Vorerben und einen Nacherben. Der Nacherbe verstirbt vor Eintritt des Nacherbfalls. Testamentarisch sind in dem Fall zwei Kinder des Nacherben als Ersatzerben bestimmt.
    Frage zur Erbschaftsteuer: Steht jedem Ersatzerben der gleiche Freibetrag zu?

    Hallo,

    folgender Beispielfall: Person A ist familienversichert u. geringfügig weiter noch kleingewerblich tätig. Sie durfte 2017 nach SGB nur max. Euro 5.100 p.a. verdienen, um in der Familienversicherung zu bleiben (Nachweis nachträglich mit EKSt-Bescheid). FRAGEN:

    1. Person A erhält auch eine Mini-Altersrente zzgl. eines kleinen Zuschusses zur Privaten KH-Zusatzversicherung. Welcher Betrag wird dem Gesamteinkommen gem. SGB zugerechnet – Rente abzüglich Werbungskostenpauschale ohne den Zuschuß zur Privaten Zusatzversicherung? Sonstige steuerl. Freibeträge bleiben gem. SGB m. W.. unberücksichtigt.

    2. Für den Fall einer auch nur geringfügigen Überschreitung der Gesamteinkommensgrenze gem. SGB würde Person A wohl aus der Familienversicherung fallen und müßte sich freiwillig bei der GKV versichern (Privatversicher. entfiele aus Altersgründen) – zutreffend? Hierbei würde m. W. ein fiktives Einkommen zur Beitragsberechnung (KV u. Pflege) zugrundegelegt. Wie hoch wäre dieser fiktive Basisbetrag 2017 und 2018?

    3. Person A müßte sich wegen Überschreitung der Einkommensgrenze 2017 gem. SGB freiwillig versichern, d. h. ab Stichtag Vorlage des erst 2018 vorliegenden Steuerbescheides (oder etwa rückwirkend ab 2017?).
    Aus dem späteren Steuerbescheid 2018 ergibt sich wiederum ein Gesamteinkommen innerhalb der SGB-Grenze. Käme Person A dann automatisch in die Familienversicherung zurück ab 2019 - oder nur nach erneutem Antrag? Oder wäre eine Rückkehr trotz entsprechender Voraussetzungen generell verwehrt?

    Besten Dank, Altsachse.
    Ich weiß nicht, ob Ihre Hinweise hier weiterhelfen würden. Der Fiskus verlangt vom Angehörigen ab 1.1.17 einen neuen NV-Antrag u. droht andernfalls mit Besteuerung. Im Antrag sind u. a. die Renteinkünfte anzugeben u. separat zu erwartende Sonderausgaben und Außergewöhnl. Belastungen. Renteneinkünfte erfährt der Fiskus automatisch auf elektron. Weg, bliebe also Nachweis der abzugsfähigen Kosten, hier insbesondere Nachweis der "Außergewöhnl. Belastungen" (Pflegeheim etc.).
    Ich fürchte, diese bürokrat. Prozedur dürfte dem Angehörigen nicht erspart bleiben.

    Folgender Fall: Ein verwitweter Angehöriger/Rentner mußte im September 2016 alters- u. gesundheitsbedingt aus seiner Mietwohnung in eine Pflegeeinrichtung umziehen. Der Fiskus will die bis 31.12.16 geltende NV-Bescheinigung nicht verlängern. Um dem Angehörigen evtl. steuerliche Nachteile zu ersparen, muß nun notgedrungen eine Steuererklärung eingereicht werden. Frage:

    Darf steuerlich momentan nur das Jahr 2015 rückwirkend erklärt werden, obwohl sich die Lebenssituation des Angehörigen mit Umzug ins Pflegeheim 2016 gravierend änderte mit laufend erheblichen "Außergewöhnlichen Belastungen"?
    Oder muß der Fiskus die 2016 eingetretene geänderte Lebenssituation bei Veranlagung bereits jetzt angemessen berücksichtigen?

    @Franziska
    Schlußwort: Ich kann Ihre mahnenden Hinweis weder nachvollziehen noch akzeptieren.
    Ich habe mich hier sachlich geäußert. Wenn aber wiederholt unangemessene Unterstellungen u. Vermutungen geäußert werden, die mit meiner Frage nichts zu tun haben, so kann das nicht so stehenbleiben.

    Verwarnen sollten Sie besser den Nickname @rabenthau für dessen flegelhaften, nichtsnutzigen Beitrag
    (ach, den Beitrag haben Sie inzw. offenbar entfernt).

    @ muc: Vorweg, obwohl dies mit meiner klärungsbedürftigen Frage nichts zu tun hat:
    Verlieren Sie sich bitte nicht in sicher gutgemeinte, dennoch völlig irrelevante Vermutungen. Ich verkenne keineswegs
    "das Wesen der Vorerbschaft", ebensowenig die Beteiligten, die wissen, was Sie wollen. Es wird niemand bei der einvernehmlich geplanten Abwicklung übervorteilt. Und da der Nacherbenvermerk erst später bei notarieller Verkaufsbeurkundung und nur Zug um Zug gegen direkte anteilige Kaufpreisauszahlung gelöscht wird, bleibt auch der vereinbarte Erlösanteil für den Nacherben gesichert.

    Nochmals vor dem Hintergrund: Genügt formal eine privatschriftliche Vereinbarung zw. Vor- und Nacherbe, bis
    die vorgenannte notar. Verkaufsabwicklung ansteht?

    Warum sollte der Nacherbe übervorteilt werden, wenn er gem. einer privatschriftl. Vereinbarung bei der Verkaufsentscheidung voll mitwirken u. einen Verkauf ggf. auch ablehnen kann? Der grundbuchlich eingetragene Nacherbenvermerk schützt ihn doch, und eine Löschungsbewilligung kann u. soll der Nacherbe erst im Rahmen der notar. Verkaufsbeurkundung erteilen - Zug um Zug gegen direkte anteilige Kaufpreiszahlung gem. Vereinbarung mit dem Vorerben.
    Wo soll hier eine Benachteiligung bestehen?

    Ich bin weder Vor- noch Nacherbe; es geht um eine Familienangelegenheit zw. Erwachsenen. Aber was hat das bitte mit der angesprochenen grundsätzlichen Frage zu tun, ob eine privatschriftl. Vereinbarung zw. nicht befreitem Vor- und Nacherben genügt?
    Ein Notar kommt doch erst ins Spiel, nachdem sich beide Parteien auf einen Kaufkandidaten geeinigt haben. Bis
    dahin herrscht für beide Parteien Staus quo.

    Was meinen Sie nun zu einer Vereinbarung - privatschriftlich völlig ausreichend?

    Besten Dank. Hierzu bestehen jedoch Unklarheiten:

    Zuerst: Kann überhaupt ein "Erbauseinandersetzungsvertrag" geschlossen werden, wenn keine Erbengemeinschaft existiert?
    Ferner: Es soll vertraglich schlicht darum gehen, daß der Nacherbe gleichberechtigt bei Verkauf mitwirken u.
    den Verkauf ggf. auch ablehnen kann (z. B. kein marktgerechter Preis). Steht der Käufer fest, so soll der Nacherbe im
    Rahmen der notar. Verkaufsbeurkundung zugleich die Löschung des grundbuchl. Nacherbenvermerks bewilligen
    Zug um Zug gegen direkte Zahlung des vereinbarten anteiligen Erlösanteils an den Nacherben.

    Was spricht auf dieser Basis gegen eine privatschriftl. Regelung, die im übrigen für beide Parteien von einem Juristen
    überprüft wird? Notarkosten sollen auf die notwend. grundbuchl. Abwicklung beschränkt bleiben.

    Der nicht befreite Vorerbe ist grundbuchlich natürlich alleiniger Eigentümer; von einer grundbuchl. Miteigentümerschaft des Nacherben war nicht die Rede. Im Grundbuch steht der Nacherbe lediglich als testamentarisch anspruchsberechtigt, damit der n. b. Vorerbe über den Grundbesitz nicht eigenmächtig verfügen kann.

    Es geht nur darum, daß das Grundstück vom n.b. Vorerben vorzeitig veräußert und der Erlös in Absprache mit
    dem Nacherben geteilt werden soll. Frage nochmals:

    Kann ein solcher Erbauseinandersetzungsvertrag formalrechtlich privatschriftlich erfolgen?
    Nach meiner vorläufigen Kenntnis bedarf es dazu keiner notariellen Beurkundung, lediglich für die spätere
    grundbuchliche Löschung des Nacherbenanspruchs bei Verkauf.

    Folgender Fall: Ein sog. „nicht befreiter“ Vorerbe will mit Zustimmung des Nacherben das geerbte Grundstück verkaufen und den Erlös mit dem Nacherben teilen. Frage:
    Genügt zwischen Vor- und Nacherbe formalrechtlich hierfür eine privatschriftliche Vereinbarung?

    Es liegen mir leider teils sachfremde und/oder widersprüchliche Aussagen vor.

    Zur "Schenkungssteuer" liegt anderweitig die von mir dargelegte Meinung vor, d. h. auch bei notar. Kaufvertrag zw.
    den Geschwistern. Laut @muc ist Schenkungssteuer bei Vorlage eines notar. Kaufvertrages jedoch generell KEIN Thema. Insoweit (noch) zu klärende widersprüchliche Meinungen.

    Zu Oekonom: Ich habe deine Ausführung durchaus sogfältig gelesen. Die Hinweise zu § 23 EStG sind irrelevant. Die Immobilie wurde vor wesentlich länger als 10 Jahren erstellt.

    Und mit Verlaub: Auf die Idee der "steuerl. Beratung" wäre ich selber nicht gekommen. Der Sachverhalt dürfte
    vorliegend nicht so kompliziert sein, um damit ein Steuerberater zu beschätigen.

    Ein weiterer offener Punkt: Der Wert der Wohnimmobilie wird vom Fiskus im Erbfall nach dem "Vergleichswertverfahren" berechnet. Ohne Kenntnis dieses Wertes würde eine anteil. Umschreibung auf den Bruder mit Teilabgeltung an die
    Schwester/Miterbin ggf. ein Schenkungssteuer-Risiko für die Schwester bedeuten, falls der Abgeltungsbetrag unter
    dem Vergleichswert läge (Freibetrag nur € 20.000).
    Würde das Schenkungssteuer-Risiko eigentlich auch bestehen bei einem höheren Abgeltungsbetrag als der Fiskus-Vergleichswert?

    Fazit: Es dürfen auf keinen Fall irgendwelche steuerl. Belastungen entstehen. Bei dringlichen Entscheidungen
    in Verbindung mit der Immobilie hängen die Beteiligten also solange in der Luft, bis sich Bürokraten zu
    klaren Wertangaben bequemen.

    Oder stellt sich der Sachverhalt anders dar?