Beiträge von pluto5

    Geht's nicht konkreter bitte?
    1. Es handelt sich um eine unstrittiges Beitragsguthaben aus 2013, das zu einem gesetzl. Stichtag rückzahlbar war u. von der PKV noch nicht erstattet wurde (keine Gegenansprüche der PKV vorhanden).

    2. Können auf das rückständige Beitragsguthaben Verzugszinsen gem. § 288 BGB nachträglich
    geltend gemacht werden?

    TorstenH:
    Ich kann Ihre Bewertung nicht nachvollziehen.
    Sie behaupten mit Ihren Verweisen, Bearbeitungsgebühren für Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung seien grundsätzlich erlaubt u. verweisen auf ein altes BGH-Urteil aus 1997 u. ein aktuelles OLG-Urteil Stuttgart.

    Bezgl. Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren ist jedoch das BGH-Urteil v. 28.10.14 maßgeblich, das Vorfälligkeitsberechnungen zwar nicht explizit benannte, vom Tenor her m. E. aber eindeutig auch solche Bearbeitungsgebühren einschließt. Das zitierte OLG Stuttgart sagt dazu gar nichts, sondern bestätigt lediglich die Zulässigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung.

    Nicht unwichtig erscheint in dem von mir geschilderten Fall auch, daß die Bank eine Erstattung der Gebühr mit der Begründung ablehnte, es handele sich „rechtstechnisch nicht um ein Entgelt, sondern um einen Schadensposten mit Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung“. Dazu bemerkte ein anderer Leser (Ta-loco) am 03.12.14, daß „Schuldkosten“ zur Hauptforderung (Hauptpflicht) gehören u. mit dem Zins abgegolten werden; folglich sei eine Bearbeitungsgebühr schon aus dem Grund rechtswidrig.
    Was spricht gegen diese Rechtsbewertung?

    @ Britta: Zum zitierten OLG-Urteil Ffm hatte ich mich hier schon mehrfach geäußert wie auch andere
    (siehe oben). Das Urteil schließt die Zulässigkeit von Gebühren explizit für eine Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung eben leider nicht aus, auch wenn sich das aus diesem u. dem BGH-Urteil zwingend herleiten läßt. Da die Bank - wie auch andere - bei der spez. Sachlage (Vorfälligkeitsberechnung) eine Erstattung aber kategorisch ablehnt, müssen wohl erst Zusatzurteile her. Und die gibt's offenbar noch nicht.
    Dagegen: Wo es um andere Kreditbearbeitungsgebühren geht, haben viele Banken schon zurückgezahlt, wie auch bei einem Angehörigen der Fall.

    Im vorliegenden Fall wurde im Dez. 14 zwecks Verjährungshemmung Mahnbescheid gegen die Bank erlassen, gegen den Widerspruch eingelegt wurde. Es müßte also bis spät. Juni d.J. geklagt werden, damit der Anspruch nicht weg. Verjährung hinfällig wird.

    Gegen eine Bank wurde zwecks Verjährungshemmung ein gerichtlicher Mahnbescheid erwirkt, gegen den die Bank Widerspruch einlegte.
    Frage: Ab wann genau endet die Verjährungshemmung, wenn zunächst keine Klage eingereicht wird, d. h. ab wann wären Ansprüche trotz Mahnbescheides verjährt?

    Zu Bearbeitungsgebühren für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung:

    In einem vorliegenden aktuellen Fall verweigerte eine Bank die Rückzahlung mit der Begründung, es handele sich „rechtstechnisch nicht um Entgelt, sondern um einen Schadensposten im Rahmen der geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung“; damit sei das BGH-Urteil v. 28.10.14 nicht anwendbar.

    Was ist davon zu halten? Wie ist der aktuelle Rechtsstand bzw. wie wird explizit dafür die weitere Rechtsprechung eingeschätzt?

    zu Team Bank AG (Easy Credit): Von einem Verwandten zurückgeforderte Bearbeitungsgebühren wurden aktuell von der Bank erstattet - jedoch erst nach drei Einschreiben mit Frist- und Nachfristsetzung.
    Man sollte also hartnäckig dran bleiben, aber trotzdem Geduld haben; offenbar wurde die Bank, wie andere auch, mit Rückforderungen von Kunden "zugeschüttet".
    Einen Anwalt kostenpflichtig einschalten kann man später ggf. immer noch, wenn die Verjährung gehemmt ist.

    Für mich noch immer unklar, ob ein Pauschalentgelt für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden darf? Nach BGH-Tenor jedenfalls nicht, obwohl explizit dazu nicht entschieden wurde.
    Auch das OLG-Urteil Frankfurt vom März 2013 gibt dazu offenbar nichts klar her?
    Hieße, man müßte also unter Risikoabwägung selber klagen.
    So erhält man gute Beschäftigung für Juristen zu Lasten der geschädigten Kunden.

    Ein Stromversorger erhöhte im Januar 2014 die Preise und hinterlegte das Schreiben nur im eingerichteten Online-Kundenkonto beim Versorger ohne Benachrichtigung per E-Mail. Der Kunde entdeckte das beim Versorger hinterlegte Online-Schreiben zu spät, d. h. nach Ablauf des Sonderkündigungsrechts. In den AGB des Versorgers steht: "... Bekanntgabe schriftlich, per Brief oder bei einem Online-Vertrag an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse."

    FRAGEN:
    Ist es zulässig, daß eine solche wichtige Vertragsänderung mit Rechtsfolgen nur wie geschildert mitgeteilt wird,
    oder muß der Versorger bei Preisänderungen zwingend per Briefpost informieren?
    Meines Wissens ist die AGB-Klausel inzw. nicht mehr zulässig u. wäre damit rechtsunwirksam?
    Wäre für hilfreiche Rechtshinweise dankbar.

    Nachtrag:
    Nach eigener Recherche (mit Vorbehalt) ist es wohl so, daß bei Rückforderung einer mitfinanzierten Kreditbearbeitungsgebühr gem. BGB in jedem Fall (!) Anspruch auf eine „Nutzungsentschädigung“ (wegen ungerechtfertigter Bereicherung) in Höhe des vertraglichen Kreditzinses besteht. Hieße konkret: Rückforderung zzgl. gesetzl. Verzugszinsen und zzgl. der Differenz zum Vertragszins.

    Kompetente Rechtsmeinungen dazu sind erwünscht.

    Danke für die hilfreichen Hinweise Ta_loco.
    Kleiner Lapsus meinerseits: Muß natürlich "OLG"-Urteil heißen u. nicht OFD.

    Noch ein wichtiger, mir unklarer Punkt in einem anderen Fall:
    Bei einem Ratenkreditvertrag wurde das separat ausgewiesene Bearbeitungsentgelt zu teuren Zinsen mitfinanziert. Das Entgelt ist aktuell natürlich rückholbar, aber welche Verzugszinsen können angesetzt werden? Der gesetzl. Basiszinsatz (5,0 % p.a. über...) ist deutlich niedriger als der Kreditzinssatz, zu dem das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert wurde. FRAGE:
    Kann als Verzugszinssatz der vertragl. Kreditzinssatz geltend gemacht werden?

    Also, entscheidender(!) Tenor aller(!) vorliegenden aktuellen Urteile, insbes. der BGH-Urteile, ist ganz klar, daß für die Berechnung von Leistungen, die ausschließlich im Interesse der Bank liegen, grundsätzlich kein Bearbeitungsentgelt auf Bankkunden abgewälzt werden darf. Daher steht es nach meinen bisherigen Recherchen außer Frage, daß auch Entgelt für eine Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung grundsätzlich unzulässig ist. Im Urteil OFD Frankfurt steht das auch nochmal klar drin.
    Alle Einwendungen von Banken dazu sind nichts als vordergründige, irrelevante Haarspalterei. In meinem geschilderten Fall wird der Betroffene jedenfalls konsequent seinen Rückforderungsanspruch geltend machen.

    In dem Urteil wurde auf die pauschale Gebühr in der AGB unzulässig ist, wenn ich es richtig verstanden habe, dürfte eine aufwandsbezogene Gebühr rechtens sein.


    ...Setzt m. E. nach aktueller Rechtsprechung aber grundsätzlich voraus, daß der Bankkunde auf ein Entgelt Einfluß nehmen konnte, und das ist in der Regel nicht der Fall. Das Entgelt wird bankseitig einfach berechnet. In meinem geschilderten Fall stand die berechnete Pauschalgebühr auch nicht im Preisverzeichnis.