Beiträge von pluto5

    Hallo,
    zum OFD-Urteil Ffm. v. 17.04.13, das sich explizit mit Bearbeitungsentgelt für Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung befaßte, hier noch der vorliegende Einwand einer Bank aufgrund eines Rückforderungsanspruchs:
    Das Urteil gelte nur für sonstige Verbraucherdarlehn, nicht für einen privaten Immobilienkredit. Ferner verwies man auf ein früheres Urteil des OLG Ffm v. 23.11.2011 (9 U 76/10), in dem ein Bearbeitungsentgelt zugebilligt worden sei.

    Angesichts der aktuellen Rechtsprechung, insbes. des BGH, dürften derlei Einwendungen irrelevant sein. Ein priv. Immobilienkredit ist im übrigen stets ein Verbraucherkredit, der lediglich grundbuchlich abgesichert ist.

    Fachliche Meinungen dazu?

    Henning, Ihren Ausführungen kann ich nicht ganz folgen.
    1. Der BGH hat mit Urteil v. 13.05.14 festgestellt, daß Bearbeitungsgebühren, die allein im Interesse der Bank liegen,
    grundsätzlich NICHT (!) vom Kunden kassiert werden dürfen. Lediglich die Verjährungsfrage war noch offen, zu der sich dann
    der BGH mit Urteil v. 28.10.14 abschließend äußerte.
    2. Das OFD Frankfurt hat sich diesem Rechtsgrundsatz mit Urteil v. 17.4.13 angeschlossen. Bevor es zu einem Urteil kam,
    ist die beklagte Bank eingeknickt und hat so ein weiteres für sie ungünstiges BGH-Urteil verhindert (übliche Masche der Banken u. Versicherungen).

    Beide Urteile sind m. E. völlig kongruent im entscheidenden Punkt: Keine Bearbeitungskosten für Darlehnskunden, die allein im
    Interesse der Bank liegen.

    Die Debatte geht m.E. am Kern der Sache vorbei.
    Fakt ist, daß bei Verkauf einer Immobilie ein Darlehnsvertrag kündbar ist (Sonderkündigung).
    Unabhängig davon hat die Bank dann außer auf Kredittilgung zusätzlich Anspruch auf eine
    Vorfälligkeitsentschädigung bei längerer Zinsfestschreibung.
    Es geht hier nur darum, ob für die Berechnung der Entschädigung separat auch noch Bearbeitungsgebühren kassiert werden dürfen, womit der Kunde im übrigen erstmals bei Abrechnung überrascht wurde. Und genau das hat der BGH m. E. klar (und zu Recht) als grundsätzlich unzulässig erklärt. Entscheidend ist hierbei gerade, daß - analog zu sonstigen Veraucherkreditverträgen - die Vorfälligkeitsentschädigung allein im Interesses der Bank liegt, und für eine Berechnung im alleinigen Bankinteresse keine Gebühren auf den Kunden abgewälzt werden dürfen. Im normalen Geschäftsverkehr geht das ja auch nicht.

    Mutmaßungen führen nicht weiter, Henning!
    Es geht im vorliegenden Fall um eine klare Rechtsfrage: Das Objekt (Haus) wurde regulär verkauft
    und mit dem Erlös normal die Restschuld getilgt; dafür besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
    Wenn die Bank aus dem Anlaß zusätzlich Geld als Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, so liegt das ausschließlich in ihrem eigenen Interesse (!), und für die Berechnung einer solchen Entschädigung darf Sie eben nicht noch zusätzliche Gebühren kassieren. So jedenfalls verstehe ich grundsätzlich sowohl das Urteil des OLG Frankfurt als auch des BGH zu Bearbeitungsgebühren.
    Ich wäre für eine qualifizierte Antwort aus dem Forum dankbar.

    Hallo Franziska,
    zu diesem speziellen Punkt finde ich in der Suchleiste leider nichts. Wäre für hilfreiche Klärung dankbar.

    Zu meiner Frage: M. E. ist die Ablehnung der Bank nur ein üblicher durchsichtiger Vorwand und
    rechtlich verfehlt, denn der BGH urteilte ja entscheidend, daß Kosten für Leistungen, die ausschließlich im Interesse der Bank, nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Und dazu gehören unzweifelhaft
    auch solche Entgelte.
    Stimmen Sie zu?

    Gilt das aktuelle BGH-Urteil auch für vorzeitig zurückgezahlte private Immobilienkredite (wegen Objektverkaufs),
    bei dem die Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Bearbeitungsgebühren kassierte?
    Konkret:
    Nach Hinweis auf das Urteil des OLG Frankfurt v. 17.04.13 wies die Bank eine Rückforderung zurück mit der Begründung,
    es handele sich „nicht um Entgelt, sondern um einen Schadensposten im Rahmen der Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung“.

    Wäre für Rechtshinweise dankbar.