Beiträge von ks2233

    Nur zur Sicherheit: Ich gehe davon aus, dass der Verlust, der bei Rückzahlung einer Anleihe anfällt, wenn ich diese zu über 100% gekauft habe, in den Verlustverrechnungstopf für Aktien/Anleihen fließt. Bei Optionsscheinen ist (oder war?) es so, dass ich diese nicht wertlos verfallen lassen sondern vor Fälligkeit verkaufen sollte, um den Verlust steuerlich wirksam zu machen.

    - KS

    Die TFS wirkt in beide Richtungen. Das ist richtig. Theoretisch. Aber die Börsensituation ist nun mal so, dass wir zum Jahreswechsel nahe dem Allzeithoch waren. Außerdem passt Ihr Beispiel nicht. Gewinne und Verluste, die nach dem 1.1.18 anfielen, werden bei zu 30% reduziert und konnen gleichwertig verrechnet werden. Hier macht die TFS keinen Unterschied zu bisher. Die symmetrische Situation zu der beklagten, die der Gesetzgeber in seiner Begründung meinte, ist doch die: Wenn Du vor dem 31.12.17 einen Verlust eingefahren hast und nach dem 1.1.18 einen Gewinn, hast Du einen Vorteil, weil Dein Verlust um 30% reduziert wird. Natürlich gibt es langfristige Anleger, die es geschafft haben, vor dem 31.12.17 Verluste zu produzieren. 5% ??? Sehen wir's doch mal so: Ob der Schäuble das Gesetz wohl so auf den Weg gebracht hätte, wenn wir zum 31.12.17 in einer Baisse gesteckt hätten?

    Das Gesetzt ist wie es ist.. Schade ist nur, dass vor dem Problem mit der Teilfreistellung hier im Newsletter nicht gewarnt wurde, bevor es eintrat (durch die Schwäche am Aktienmarkt). Vielleicht habe ich es aber auch verpasst. Ein richtig guter Tipp wäre nämlich gewesen, seine "alten" Fonds oder ETFs zu verkaufen solange sie noch im Plus waren (bezogen auf 31.12.2017) und gleich darauf wiederzubeschaffen (auch ein guter Anlass, seine Depotstruktur zu überdenken). Bei der Gebührenstruktur vieler Depotbanken wäre das für viele kostengünstig möglich gewesen. Zumindest für ETFs ohne große Geld/Brief-Spanne.