Beiträge von Lange Oog

    Das Thema Ausland .... ein Buch mit sieben ssiegeln, das Ihnen hier in Bezug auf den konkreten Einzelfall keiner auflösen kann!

    Einfache Frage: beziehen Sie bereits eine Rente der Deutschen Rentenversicherung?

    Wenn ja: vergessen Sie bitte diesen Weg über das Ausland einfach!

    Laut OLG Köln sind 2014/2015 bereits verjährt!

    Laut Urteilen, die die Kanzlei Pilz errungen hat ggf. noch nicht!

    Lassen sie sich doch bitte anwaltlich beraten!

    Ansonsten verhandeln die PKV-Versicherer nicht. Sie müssen Klage erheben!

    Und die rechtliche Beratung nach RDG beginnt bitte exakt dort, wo die Frage aufkommt, wie man begründet, dass noch keine Verjährung für 2014/2015 eingetreten ist.

    Wobei man dann, wenn man das begründet, 2014 bereits rauswirft!

    Der Schwarm diskutiert fachliche Themen!

    Ja, der Teufel beim Asylbewerber (wir können auch gerne schattieren) liegt im Detail!

    Die Tatsache der Chipkarte bedeutet nicht, dass man unbegrenzten Zugang hat. Das Lesegerät erkennt schon, welchen Leistungsumfang man hat.

    Nur Schmerzbehandlung - da rate ich immer zum Lesen der UN-Menschenrechtscharta!

    Sobald man anerkannt ist und entweder Leistungen nach SGB II oder SGB XII bezieht, ist man aber wirklich ganz normal versichert und korrekt - das Amt überweist an den Gesundheitsfonds ca. 100,-- Euro (Stand 2016 - dürften heute etwas mehr sein)! Das gilt für ALLE, die Grundleistung beziehen!

    Die, die geduldet sind, sind weiter im Leistungsumfang nach AsylBLG.

    Über alle anderen Aussagen mit dem Inhalt >Alle sind doof, unfähig und inkompetent< müssen wir nicht diskutieren! Das wird ja heute jedem vorgeworfen, der sich aktiv in Politik und Gesellschaft engagiert.

    Wenden sie sich doch bitte an einen Versicherungsberater, an die DBV (also AXA), an den zuständigen Versicherungsvertreter oder irgendeinen Versicherungsvertreter der DBV/AXA oder suchen sie sich einen qualifizierten Versicherungsmakler und beauftragen den Ihre Versicherungen zu managen !

    Jetzt einmal ganz ehrlich - es steht doch da, wann eine Nachversicherungsgarantie greift!

    Wenn etwas nicht vorgesehen ist, dann gibt es das auch nicht!

    Sie wissen aber gar nicht, was jetzt genau passiert und was sie demnächst machen!

    Sie wollen also alle Wenn/Dann-Fälle durchhecheln - bezahlen sie die Zeit, die Sie dafür in Anspruch nehmen?

    Jegliche frage, die Sie stellen kann nur in Kenntnis des konkreten Vertrages und er vollständigen AVB beantwortet werden!

    Ach ja: Sie werden nicht sterben, wenn sie keine hohe BU-Rente haben!

    Sie werden auch nicht BU, nur weil sie den Studienabschluss schaffen!!

    Obwohl man jaa bei Lehrern .... lassen wird das!

    P.S.: definieren die Versicherungsbedingungen nur die Dienstunfähigkeit oder auch die Berufsunfähigkeit? In der Regel ist die DU-Klausel eine Erweiterung in einer BU-Bedingungswerk und kein isoliert eigenständiger 'vertrag - und wenn er das wäre, wäre der Vertrag auch schlecht!

    Und zum allerletzten Mal - sie waren bei einem Psychotherapeuten und der hat eine Untersuchung begonnen, weil sie auch Beschwerden hatten - udn damit iist das IMMER anzugeben, wenn genau danach gefragt wird: >>Beschwerden<<, >>Untersuchung<< und ggf. bei >>Behandlung<< vorsorglich!!

    Meine Frage: Was denken Sie - was passiert, wenn sie es angeben? VR macht einen Ausschluss oder einen Zuschlag ?

    Was denken Sie, was das bedeutet? Das es erheblich war?

    Was denken sie, was es bedeutet, wenn sie es dann nicht angegeben haben - Sie erleben Anfechtung oder Rücktritt und bei Rücktritt im Kausalzuammenhang auch leistungsfrei und bei Eintritt des Versicherungsfalles vor Ablauf von 5 bzw. 10 Jahren auch dauerhaft!

    Wie kann man mit solcher Vehemenz versuchen sich den besuch beim PT schön zu reden und zwanghaft versuchen jemanden zu finden, der einem sagt: lass es weg!

    1. es ist eine Untersuchung gewesen - sie haben die abgebrochen - das ändert nichts daran!

    2. eine Nachversicherungsgarantie wird nicht ausgehandelt, sondern steht in den dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen.

    Zu Not fordert man die an!

    3. sie haben eine PKV-Card und keine Krankenkassenkarte!

    Sie sind Selbstzahler und nicht Mitglied einer Krankenkasse!

    Sie haben bei einer PKV eine Rückdeckungsversicherung und was dort versichert ist steht ebenfalls in den dem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen!

    P.S.: Alles andere ist Gegenstand eine individuellen Beratung auf der Basis von Fakten und die finden sich in den Versicherungsbedingungen!

    Die in Textform gestellten Fragen sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

    Es haben probatorische Sitzungen stattgefunden - das ist auf jeden Fall eine Untersuchung oder ggf. auch Behandlung durch einen Psychotherapeuten.

    Das ist, wenn danach gefragt wird, und das ist in der Regel der Fall, immer alles anzugeben.

    Sie betonen auffallend, dass Sie verhindern (penibel darauf achten), dass irgendwer das woanders in seinen Akten hat - das wäre, wenn es dann nicht angegeben wird, ein deutliches Indiz für eine arglistige Täuschung und damit Anfechtung!

    Jetzt zu den Fragen:

    Sie haben eine BU-Rentenversicherung und wissen nicht, was da versichert ist? Dann sollten Sie sich beraten lassen!

    Sie haben offensichtlich auch keine Kenntnis über Ihre PKV - sie sagen Familienversicherung und das gibt es in der PKV nicht!

    Sie wissen mutmaßlich auch nicht, welchen Leistungsumfang Sie im Detail haben?

    Sie haben mutmaßlich auch wenig Kenntnisse vom Bedarf eines Referendars (Beamter auf Widerruf) im Fall der Dienstunfähigkeit (ein Beamter ab BaW, BAP oder BaL wird dienstunfähig und nicht berufsunfähig, auch wenn man BU im Sinne der BU-AVB werden kann) bzw. danach ....

    Dabei sollten die bestehenden Verträge sauber aufbereitet werden, denn gerade Nachversicherungsgarantien sind immer unterschiedlich und oft an enge Fristen gebunden!

    Sie brauchen persönliche und individuelle Beratung.

    Sie müssen jetzt entscheiden ob gegen Honorar durch einen Versicherungsberater, der Ihnen aber eben nicht vermitteln will, oder kostenfrei bei einem Versicherungsvermittler, der dann aber auch etwas verkaufen muss!

    Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die JAEG das Einkommen überholt.

    Ob man das tun sollte oder nicht hängt von ganz vielen Faktoren ab!

    Unwideruflich ist zwar richtig, aber dennoch bedeutet das nicht, dass nicht doch wieder - aus anderen Gründen - Versicherungspflicht eintreten kann.

    Beratung bekommt man bei Versicherungsberatern - bei Versicherungsvermittlern bekommt man Vermittlung!

    Sie versuchen in Euro hochzurechnen, was günstiger ist - das ist Ihr Fehler!

    Sie glauben, dass Ihnen jemand mit der Datenlage irgendetwas sagen kann?

    Sie gehen davon aus, dass Kassenpatienten bei Krankheit keinen Termin bekommen?

    Sie gehen davon aus, dass Sie die Voraussetzungen für die KVdR schaffen und bis 67 Jahren arbeiten können!? Mit 47 hat man noch Träume und schaut optimistisch in die Zukunft!

    Sie kennen offensichtlich auch nicht die Probleme, die ein Standardtarif auslöst und ob Sie in 20 Jahren noch in diesen wechseln können!!

    Sie glauben, dass die Alterungsrückstellung im Alter irgendetwas bewirkt - tut sie nicht! Sie haben teilweise bereits Beiträge für die zukünftigen Leistungsausgaben, die ihren laufenden Beitrag übersteigen, erbracht. Das Geld gehört Ihnen aber nicht, ist nur fiktiv berechnet sowie definitiv und immer zu wenig!

    Was Sie tun sollten: Entscheidung treffen und dazu stehen!

    Entscheidung für PKV bedeutet die Einnahmeseite im alter deutlich erhöhen.

    Entscheidung GKV bedeutet, das die Beitragshöhe anteilig aus Einkommen berechnet wird.

    Was Sie tun sollten: suchen sie sich professionelle Beratung!

    1. die Beschränkung auf die sich die Mitgliedsunternehmen des PKV Verbandes berufen steht in § 204 Abs. 1

    >>ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prämien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist ausgeschlossen;<<

    Ob der Wechsel in den Standardtarif ein Tarifwechsel ist, ist strittig, aber bisher nicht höchstrichterlich geklärt!

    2. der Höchstbeitrag der GKV gilt auch für den Basistarif.

    Im Standardtarif wird der aber regelmäßig durch die Anrechnung erworbener Anwartschaften aber oft gar nicht erreicht.

    Beim Basistarif fast immer!

    3. ist es strittig, welchen Leistungsumfang der Standardtarif wirklich abdeckt.

    vergl. OLG Köln, Urteil vom 16.07.2019, Az.: 9 U 167/18

    P.S.: Wer Do-It-Yourself solch komplexen Sachverhalt für sich selbst organisieren will, sollte sich dann später auch bitte nicht beschweren!

    Die entscheidende Frage ist der exakte Wortlaut des Nachversicherungsgarantie!

    Tendenziell sehe ich Ihren Versicherer da eher im Recht, aber man könnte das juristisch prüfen!

    Dynamik ist Dynamik und nicht Nachversicherungsgarantie.

    Und das Eintrittsalter für eine Nachversicherungsgarantie ist immer das, das sie in dem Zeitpunkt erreicht haben. Ohne Gesundheitsprüfung umfasst nicht Ihr ursprüngliches eintrittsalter!

    Auch die Frage der Rechnungsgrundlage ist eine Frage der konkreten Vertragsgestaltung im Einzelfall.

    Es ist sehr wahrscheinlich, dass Sie falsche Vorstellungen haben und falsch interpretieren. Aber ohne Prüfung der vollständigen ursüprünglichen Vertragsbedinungen kann man das abschließend nicht bewerten!

    Das ist bei der PKV nicht nur die Regel, sondern immer und grundsätzlich so!

    Es gibt im Bereich Zusatzversicherungen und in der betrieblichen Krankenversicherung Ausnahmen, die aber mit großer Vorsicht zu nutzen sind, weil es regelmäßig auch noch einen pauschalen Leistungsausschluss für laufende Versicherungsfälle gibt und die Definition des Versicherungsfalles dabei zu beachten ist, insbesondere auch in der rechtlichen Würdigung der entsprechenden Klausel.

    Ich bin locker:

    >>Relevant für die Versicherung sind nur Erkrankungen, für die du in der Vergangenheit eine längere oder häufige AU-Bescheinigung hattest.<<

    Das ist FALSCH!

    Was Saidi so alles empfiehlt - seine Meinung ist für mich fachlich in diesem Bereich auch irrelevant!

    Wer täglich Urteile und Klageschriften liest, der weiß was relevant ist!

    Das die Fragestellung oft zeitlich eingeschränkt ist, also die letzten 3, 5 oder 10 Jahre ist bekannt und ändert nichts an meiner Aussage: >>Jede gestellte Frage ist vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten!<<

    Nach meinen Recherchen bei Finanztipp ist folgendes relevant:
    - Du musst nur Erkrankungen angeben, bei denen du in den letzten 5 Jahren in Behandlung warst.
    - Relevant für die Versicherung sind nur Erkrankungen, für die du in der Vergangenheit eine längere oder häufige AU-Bescheinigung hattest.
    .

    Relevant ist, wonach der Versicherer fragt!

    Das beginnt bei Beruf und Tätigkeit, geht über geplante Auslandsaufenthalte, Hobbys bis zu der Frage von Erkrankungen!

    Jede gestellte Frage ist vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten!

    Eine Begrenzung auf längere Arbeitsunfähigkeiten kann es ggf. geben (bAV, Rahmenverträge, Sonderkonzepte oder DOE) - dann wird aber auch explizit nur oder auch danach gefragt!

    Wie kann man solche Aussagen treffen? Das ist verheerend!