Beiträge von Lange Oog
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PKV Beitragsanpassung und die frage, wenn es wann betrifft?
Sorry, aber das bringt ja nichts!
Gesetze lesen hilft bei der obligatorischen Anschlussversicherung! Fragen schriftlich stellen und um einen widerspruchsfähigen Bescheid bitten! Dann wird der kompetente Barmer Mitarbeiter doch sicher korrekte rechtliche Aussagen treffen!
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Wann die letzte Anpassung war und ob man in die KVdR kommt, sind als pauschale Aussagen völlig ungeeignet.
Aussagen von Mitarbeitern der Barmer sind regelmäßig falsch - die würde ich nicht einmal nach der Uhrzeit fragen.
Ein paarWochen reichen regelmäßig nicht, das ist aber auch abhängig vom konkreten Einzelfall.
Es soll Menschen geben, die anderen menschen das erklären - aber eben gegen Entgelt.
Die Beurteilung eines Beitrages, des zukünftigen Anpassungsbedarfs und der nachhaltigen Finanzierung bedürfen vieler Informationen zu BU-Rente, Altersvorsorge, Familienstand, Tarif und Versicherer. Auch hier sollten Profis hinzugezogen werden.
Profis sind die, die man nicht für die Vermittlung von Abschlüssen bezahlt, sondern die, die für Entgelt beraten!
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Dann sollte man mit der Krankenkasse sprechen und die werden dann eine Entscheidung treffen, wie das gehandhabt wird.
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Es geht nach ESt-Bescheid!
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Für PKV Beiträge gibt es keinen Höchstbetrag der steuerlich abzugsfähig ist!
Fehler 1 ist aber wohl erfüllt!
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Es gibt Berater die das auch digital machen .....
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Dazu beraten VersicherungsBERATER .... gegen Honorar!
Zu 1. NEIN
Zu 2. ist damit irrelevant
Zu 3. ja
Zu 4. nein
Zu 5. wäre dann ja obsolet.
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Alles was regelmäßig ist.
Es gibt dazu Rundschreiben der Spitzenverbände und die GKV wird Sie doch sicherlich umfassend und ausführlich beraten!
Das Personalbüro sollte so etwas auch wissen!
Firmenwagen ist regelmäßig und ist zu berücksichtigen!
Was davon "erwarteter Jahresbonus, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld" regelmäßig ist,ergibt sich aus den Definitionen der Rundschreiben! Sicher? Garantiert (z.B. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, etc.)? Betriebliche Praxis? Jählich neu definiert? Im letzten Fall eher nicht!
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Hier erklärt
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/For…_pdf/R0815.html
Das ist eben individuell und hängt davon ab, was man wann genau wie getan hatte!
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Schweden ist EU - es gelten die Regelungen zu Freizügigkeit und zu den sozialen Sicherungssystemen!
Sie sind und bleiben in der deutschen GKV. Bitte klären sie alles weitere mit Ihrer Krankenkasse!
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Das kann passieren .... muss aber nicht!
Das Gesetzt beschäftigt sich mit Kindern und jnicht mit Ehegatten - da bleibt alles so, wie es schon immer war: Bis das der Tod Euch scheidet......
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Was verstehen sie denn unter Ausland?
Nennen sie doch bitte einmal ein Land, weil das wäre für die Beantwortung der frage relevant!
Es gibt Menschen, die bezeichnen EU, EWR oder Schweiz als Ausland?
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Du musst die Gesprächsprotokolle der Fachkonferenzen der Spitzenverbände lesen - die gelten!
Endet die Pflicht, lebt die Anwartschaft auf und ich kann meine Mitgliedschaft beenden .... weil ich frei bin!
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geh doch zur DRV und lasse dich dort beraten - oder gehe zu einem Renten- oder Versicherungsberater.
Mann kann ja pauschal über alles plaudern, aber individuelle Beratung im konkreten Einzelfall ist hier eigentlich nicht zulässig!
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@Referat Janders das, was dort steht, ist ja richtig - ist aber ein völlig anderer Fall, als der, den ich besprochen hatte!
Ich sprach von Befreiung!
In Punkt 7 Abs. 1 geht es nicht um Befreiung, sondern um die obligatorische Anschlussversicherung!Wer versicherungsfrei ist oder wird muss sich nicht befreien lassen, oder?
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Wenn man aus der GKV-Pflichtversicherung oder einer anderen Form der Mitgliedschaft den Rentenantrag stellt, gibt es kein Befreiungsrecht und auch keine Rückkehr in die PKV. Da muss man schon am Tag des Rentenantrages in der PKV statt der GKV versichert sein und es muss Versicherungspflicht eintreten, was hier trotz Vollendung des 55. Lebensjahres der Fall sein würde.
Dazu kommt, dass man bitte auch die vertraglichen Regelungen zur Anwartschaft beachten muss. Eine Anwartschaft kann man nämlich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt aufleben lassen - das ist ganz exakt mit engen fristen und Anlässen geregelt.
Zum Erhalt von Anwartschaften und erworbenen Rechten: da muss man dann schon den Vertrag genau kennen, denn aus dem Gesetz ergibt sich das eben nicht. Einige Versicherer machen es, andere müssen es machen, weil es im Vertrag so geregelt ist und die restliche Versicherer sagen: Nein!
Und ob man von den Anwartschaften etwas hat, ergibt sich dann zusätzlich aus der Frage, ob die Zusatzversicherungstarife nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind 8ganz oder teilweise) oder nach Art der Schadenversicherung. Zur Verfügung stehen regelmäßig nur die Tarife, die im Neugeschäft angeboten werden.