Beiträge von Lange Oog

    In KV haben wir außerhalb der EU/EWR/Schweiz haben wir ein Übergangsgebiet (UK) und fünf SV-Abkommen in Bezug auf Krankenversicherung - davon zwei außerhalb Europa und eines halb-und-halb Europa und Kleinasien!

    Die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um Marokko, Tunesien oder die Türkei handelt ist eher unwahrscheinlich, oder?

    Was für Ratschläge? Mit Stangen im Nebel fechten!

    Pflichtversicherung vor Ort prüfen? Wenn es die gibt, dann greift die! Das muss man die nicht prüfen!

    Aber ob die, die Rücktransportkosten finanziert? Was die an Leistungsumfang im Detail bieten?

    Wenn es es eine qualifizierte Tätigkeit wäre, würde man es im Arbeitsvertrag regeln!

    Sorry, aber für solche Themen bitte Experten einschalten und nicht Laien in Internetforen fragen!

    Eine gute Adresse dafür sind Dr. Walter oder BDAE und vor allem bei der GKV eine Anwartschaft beantragen!

    und dann kommt die Nachschusspflicht - Kleingedrucktes beachten!

    Unfug!

    (BKK) nur 40.000 und dann kommt die Nachschusspflicht - Kleingedrucktes beachten!

    Ganz schlimme Aussage!

    Vorsicht: ab 55 können Sie nicht mehr in die GKV zurück aus der PKV - AUSSER: Sie gehen für einige Zeit ins Ausland, kündigen alle KV in D

    Es wird Schlimmer!

    Wenn sie von dem Thema nur Gerüchte kennen, dann müssen sie doch bitte nicht verbreiten!

    Nur richtig den Durchblick scheinst Du selbst nicht zu haben

    Meine Güte ...... was für Aussagen!

    Aus Selbstständigkeit in die Anstellung - man muss die Selbstständigkeit ggf. nicht einmal aufgeben!

    Es gibt da ganz andere Hürden und Fallstricke!

    Aber lassen wir es - weil ich ja keinen Durchblick habe! Vergessen wir es einfach!

    Ich bin im Sozialrecht zu Hause!

    Antworten gibt es immer nur im konkreten Einzelfall und kosten immer Geld!

    Das tut Alles so weh ..... das ist zwar nicht immer Alles falsch, aber eben auch nicht richtig!

    Es gibt seit dem 01.08.2013 die obligatorische Anschlussversicherung.

    Es gab auch keine 12 Monatskarenz, sondern in einem Fall gab es eine Regelung, in der auch etwas von 12 Monaten gestanden hat.

    Ein Wechsel ist auch nicht endgültig und es gibt da noch ein paar andere Regelungen die zu beachten sind, sonst greift auch die oAV nicht'!

    Und wer in ALG II wechselt, der wird nicht versicherungspflichtig in der GKV, sondern bleibt in der PKV, wenn er dort vorher war.

    Ein Selbstständiger wird wohl kaum selbst erkennen, was alles passieren kann!

    Darüber muss man sprechen!

    Das Problem ist eben, dass Versicherungsvermittler Versicherungen vermitteln wollen!

    Sie wollen beraten werden - dann sollten Sie für die Beratung Geld ausgeben!

    Die Basis kann nur sein, dass man gemeinsam mit einem dafür qualifizieren Berater die Risiken des Unternehmens aufnimmt und das schriftlich fixiert!

    so ist schlussendlich sicher gestellt, dass der Versicherungsberater für das, was er analysiert schlussendlich auch haftet, wenn er den Job nicht gut macht!

    In der Suche nach Perfektion keine BU-Rente abzuschließen ist schlechter, als irgendeine BU abzuschließen!

    Ja, es gibt bei Canada Life eine Besonderheit, die die wenigsten kennen.

    Aber unter uns: selbst eine schlechte BU ist besser als keine BU!

    Ansonsten würde ich immer empfehlen sich von einem Versicherungsberater coachen zu lassen. Vermittler füllen Anträge aus, weil sie regelmäßig für etwas anderes nicht zu gebrauchen sind.
    Das Schlimme ist nur, dass sie völlig überbezahlt sind!

    Suchen sie sich einen für das Thema wirklich qualifizierten Versicherungsberater und kaufen Sie z. B. die alte Leipziger dann als Nettotarif.

    Dem muss ich mal widersprechen.

    Die Absenkung von Überschüssen wirkt sich auf den Nettobeitrag aus!

    Der kann soweit steige, bis er den Bruttobeitrag erreicht.

    Der Bruttobeitrag eines Produktes mit niedrigerem Rechnungszins ist höher, als wenn der Rechnungszins höher ist.

    Es gibt viele Aspekte, die zu bedenken sind!

    Nun zu dem, was an der Story nicht stimmt:

    Es ist nichts entscheiden und wurde 2020 auch nicht umgesetzt, wie es empfohlen war.

    Die DAV empfiehlt, den Höchstrechnungs­zins in der Lebensversicherung zum 1. Januar 2022 auf 0,25 Prozent zu senken. Seit 2017 liegt der Wert bei 0,9 Prozent. Denn das Zinsniveau ist 2020 noch einmal deutlich gesunken und es gibt große Unsicherheiten über die weiteren Kapitalmarktentwicklungen. Daher ist eine Absenkung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge ab 2022 geboten.

    Quelle: DAV - Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) e.V.

    Es kann also passieren oder es kann auch nicht passieren.

    Unabhängig davon sollte man sich mit der Absicherung der Arbeitskraft auseinandersetzen und für sich eine Entscheidung treffen und die sollte man auch nicht ständig vertagen, weil es eben auch um Erreichbarkeit geht!

    1.- Kind 2 ist auch in der Familienversicherung! Diese tritt per Gesetz ein. Ich hoffe, dass die PKV das weiß und das auch richtig angezeigt wurde.

    2. die PKV ist verpflichtet das Kind zu versichern - das Zauberwort ist Öffnungsaktion!

    3. lassen sie sich beraten - von einem Versicherungsberater - einem, der das auch beherrscht! - weil Vermittler bauen da zu oft Mist!
    Sie sind da auch nicht so ganz frei in ihren Entscheidungen, sondern sollten sich auf die Versicherer fokussieren, die an der Öffnungsaktion teilnehmen!

    AUA .... Diagnosen und Therapievorschläge ohne eingehende Untersuchung?!

    1. Das Kind ist in der GKV?

    Wie denn: Familienversicherung oder bereits als freiwilliges Mitglied mit eigenem Beitrag in höhe von ca. 200 Euro?

    2. wenn das Kind bereits länger als 6 Monate freiwilliges Mitglied der GKV ist, besteht kein Kontrahierungszwang im Basistarif.

    3. wenn das Kind in der Familienversicherung ist, dann besteht in der PKV Kontrahierungszwang im Rahmen der sogenannten Öffnungsaktion.

    4. der Basistarif ist nicht schlechter als die GKV, sondern er bildet die GKV im System PKV ab. Der Tarif ist sogar sehr gut, wenn der Verbraucher ihn zu Händeln versteht und mit den Leistungserbringern richtig kommuniziert. Da hapert es - Wissen und Kommunikation!

    5. zu prüfen wäre hier fachlich sehr viel und da kann nur eine individuelle und detaillierte Beratung weiterhelfen.
    Das beginnt bei den einkommen, Besoldungsgruppen, Erfahrungsstufen, der anzuwendenden Beihilfeverordnung, etc.

    Es geht, wenn Ihr jetzt klagt, nur noch um 2018, 2019 und 2020 .....

    2019 und 2020 wurde - zumindest AXA und DKV - hinreichend begründet.

    Damit wäre fehlerhafte BAP 2018 bereits 2019 geheilt.

    Verwendet ruhig Zeit, Kraft und Geld - aber klagen hättet Ihr bis 31.12.2020 um 2017 noch drin zu haben.

    Ansonsten hättet Ihr schon vor Jahren klagen müssen!

    sorry, aber der Drops ist an der stelle gelutscht - es gibt neue Fässer die geöffnet werden. Und es ist wie beim Pilotenspiel: gewinnen tun nur die, die voran gehen!