Beiträge von Bonnie29

    Also zunächst bezweifle ich stark, dass irgendwer jemals eine Klage darauf gestützt hat, dass er den "monatlichen" Regelsparbetrag nicht jährlich zahlen darf.
    Der Duden (Stichwort "allgemeiner Sprachgebrach") sagt hier eindeutig: monatlich: Adjektiv - in jedem Monat geschehend, erfolgend, fällig

    Bei Pumphut gibts wohl keine Erfolgsaussichten. Bei hzok ist das vllt wieder anders. Auch wenn die Bausparkasse sich vielleicht gegen Sonderzahlungen wehren kann - wehren kann sie sich nach dem Wortlaut nicht gegen "andere" Raten. Ich würde das - rechtlich unverbindlich - mal so sehen, dass, wenn man die ersten 3 Monate hohe Raten und den Rest des Jahres sehr niedrige Raten zahlt, man den letzten Satz umgehen könnte. Der gilt eben nur für Sonderzahlungen nicht für andere Raten. :) Ob es sich deswegen zu klagen lohnt bleibe mal dahingestellt - das wird sich die Bausparkasse auch denken.

    Also bei uns steht im Kreditvertrag explizit drin: Erst Eigenkapital für Nebenkosten einsetzen, dann den Rest an den Verkäufer und wenn das erledigt ist, der Bank mitteilen, was noch wohin soll. Da in der Zahlungsanweisung drin stand, Betrag X an die Verkäufer-Bank (bei euch die Mutter) und Rest an Verkäufer, haben wir also unser Eigenkapital an die Verkäufer-Bank und dann den Kontoauszug mit Zahlungsanweisung des Notars an die Bank.

    Bei euch würde ich also sagen, Eigenkapital an die Mutter, wenn noch was übrig ist, an den Verkäufer und die KOntoauszüge mit Notarschreiben an Bank.

    Daher würde ich auch vorschlagen, bei der Bank anzurufen, wenn bei euch das nicht so explizit drin steht.

    Hm.
    Also meines Wissens muss man differenzieren. Soweit der Vergleichsbetrag Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, fällt keine Steuer an. Soweit der Vergleichsbetrag Nutzungsersatz darstellt, ist Kapitalertragsteuer zu zahlen. Das hat das BMF mittlerweile eindeutig festgelegt:

    "Randziffer 8b wird wie folgt gefasst:
    Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess- und Verzugszinsen

    „Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt essich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Dies gilt entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z. B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren).
    Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren.“

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…m-18012016.html

    Der Vertrag war voll bespart. Es konnte daher kein Bauspardarlehen mehr beantragt werden. Die BSQ ist daher der Meinung, man könne nicht mehr auf etwas verzichten, was man gar nicht mehr bekommen kann. Womit sie ja auch Recht hat. Nach der Vollbesparung gibts kein Bauspardarlehen mehr, also kann man auch nicht mehr darauf verzichten.
    Das Argument ist hier ja, dass mandann verzichtet, wenn man voll bespart.

    Das ist auch ein guter Tipp und vor allem bekommt man meist ein Angebot von ca. 50%, wenn man gar keine Klage riskieren möchte, hilft das auch schon weiter.

    Gerade bei ganz niedrigen Bonuszinsen von 1-2tsd € lohnt sich ein Anwalt so gar nicht, wenn man mal in so nen Rechner eingibt, was der Anwalt oder das Gericht kostet, wenn man verliert. Das lohnt sich erst ab 5000€, weil man dann auch beim Landgericht ist, das aktuell nett zu den BSQ-Betroffenen ist.

    Die Kündigung nach § 15 wäre zu spät. In § 15 stehe eine 3-monatige Kündigungsfrist drin (Wortlaut:
    "Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen.")

    Unsere Kündigung war vom 26.01., die BSQ hatte zum 24.04. gekündigt.

    26.01.+ 3 Monate = 26.04. = nach Kündigungsdatum der BSQ = angeblich verspätet.

    Aber das Landgericht Nürnberg meint wohl, die Kündigung kann man bis zum letzten Tag erklären, nichts Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ist gerade irgendwo ein neuer Artikel zu erschienen.

    Die BSQ hat gekündigt, weil der Vertrag voll bespart war und hat dann die Bonuszinsen nicht gezahlt.

    Wir haben während der Kündigungsfrist selbst nach § 15 gekündigt, Verzicht ja angeblich nicht mehr möglich. Die BSQ meinte, das wäre nicht ausreichend, weil es eine 3-monatige Kündigungsfrist gebe. Wir würden die Bonuszinsen nur bekommen, wenn wir auf 3% verzichten.

    Die 3% (nicht für 3 Monate, sondern 3% der Auszahlungssumme) wären über 1000€ gewesen, ca. 1/5 der gesamten Bonuszinsen, auf die wir hätten verzichten müssen, das haben wir nicht eingesehen.

    Wollte nur zu dieser Diskussion noch abschließend das Ergebnis mitteilen:

    Richter fragte BSQ, ob sie nicht anerkennen will. BSQ hat keinen Antrag gestellt => Versäumnisurteil, zu 100% zur Zahlung verurteilt. ^^ Gute Rechtsanwältin und so... ;)

    Ja, die ABB sind da eindeutig und klar:

    "(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er
    kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate
    nach Eingang seiner Kündigung verlangen."

    Jederzeit = mit sofortiger Wirkung. Da steht nichts von Kündigungsfrist.
    Die drei Monate beziehen sich nur auf das Rückzahlungsverlangen.

    Das ist eindeutig, aber nicht so, wie SIe das interpretieren.

    @Bonnie29

    da scheinen Sie mit dem Begriff "Kündigungsfrist" nicht ganz klar zu kommen.

    Selbstverständlich können Sie den Vertrag JEDERZEIT kündigen, d.h. die Kündigung aussprechen, aber
    die Kündigungsfrist = Wirksamwerden der Kündigung und Auszahlung des Guthabens, beträgt dann 3 Monate.
    Eine vorzeitige Auszahlung wird mit 3% diskontiert.
    Ich habe nichts interpretiert, sondern den Sachverhalt aufgezeigt.

    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

    Hallo, kennt hier zufällig jemand Urteile die den Wechsel von 3% auf 4%, also vom BHW-Tarif D3 in D4 nachträglich kennen, wenn der Kündigung widersprochen wurde und wegen des Urteils des BGH dann die Klage verloren ging? Hat man da noch eine Chance, den Wechsel durchzusetzen, auch wenn die BHW irgendwann mal einen Scheck verschickt hat, den man zurückgeschickt hat?

    Das kommt auf Deine Rechtsschutzversicherung an. Bei einem Anwalt von außerhalb entstehen Fahrtkosten. Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die, manche nur ab und zu aus Kulanz und manche gar nicht. Wenn Du z.B. irgendwo aus Hamburg kommst und nen Anwalt aus Hamburg nimmst, kommt da einiges zusammen, was Du selbst zahlen musst, wenn ein Vergleich geschlossen wird oder du verlierst. Oder Dein Anwalt schickt dann einen Terminsvertreter - den zahlt die Rechtsschutz, der hat aber oft keine Ahnung und ruiniert das ganze mit irgendeinem schlechten Vergleich (hab da leider echt nur schlechte Erfahrungen gemacht). Mit nem Anwalt aus Nürnberg fallen halt keine Fahrtkosten an, dafür kannst Du halt nicht persönlich vorbeischauen.

    P.S. achte auch auf Deinen Bonus:

    @Bonnie 29

    Weil Du dann nach § § 2 Abs 3 ABB (Tarif Q8) gekündigt bekommst.

    Nach Urteil hat sich danach der Bausparer selbst vertragswidrig/ vertragsbrüchig gezeigt und ihm steht damit kein Bonus zu.(z.B. AG Nürnberg, Az 19 C 2670/16 vom 02.11.16.
    (Nicht im Internet veröffentlicht, Musst Du ggf. beim AG Nürnberg gegen Kostenerstattung anfordern (ca 10 EUR).

    Ich hab das Urteil gelesen. Nach diesem Urteil ist der Bonus weg, wenn Du nicht selbst vor Ablauf der Kündigungfrist auf das Darlehen verzichtest. Wenn Du allerdings verzichtest, könnte das als Akzeptieren der Kündigung ausgelegt werden. Was ist Dir wichtiger?

    Kein Urteil ist für irgendein anderes Gericht bindend. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass genau diese Kammer bei genau diesem Landgericht, sollte sie nochmals über einen solchen Fall stolpern, wieder so entscheidet. Selbst das ist nicht garantiert.

    Sollte die Bank hier in Berufung gegangen sein, würde sich zunächst das zuständige Oberlandesgericht darum kümmern. Ob das gleich entscheidet, weiß niemand.

    Erst nach dem OLG kommt der BGH (wenn sich die Parteien nicht vorher einigen).


    Solltest Du aber wirklich zahlen müssen, rate ich dringend (falls Du nicht kündigen willst), die Sparraten zu zahlen. Andernfalls kann die BSQ den Vertrag wegen Vertragsverletzung kündigen, und dann bekommst Du definitiv keinen Bonus (ist durch Gerichte bestätigt).

    Hallo Rheingold!

    Hast du hierzu Urteile? Die fänd ich mal sehr interessant zu lesen. Habe da bisher nichts gefunden und wundere mich, wo der Unterschied wäre. Wenn der Bonus verdient ist, sobald feststeht, dass der Bausparer das Bauspardarlehen nicht mehr in Anspruch nimmt, warum wäre er dann nicht verdient, wenn die BSQ wegen "Vertragsverletzung" kündigt?

    ich stimme cjle zu. sobald die Bausparsumme erreicht ist, gibt es Ärger. Also lieber gleich nach § 15 ABB kündigen und am besten gleichzeitig vorsorglich die Annahme der Zuteilung und gleichzeitig den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären. Und das bitte noch alles unter Zeugen in einen Briefumschlag und diesen per EInschreiben/Rückschein an die BSQ. Und Kopie nicht vergessen. Und dann hoffen, dass die BSQ sich nicht was neues ausdenkt (Brief nicht erhalten/zu spät erhalten/anderen Inhalt erhalten ist ja schon bekannt).

    @'Bonnie29

    da wird Ihnen auch eine gute Rechtsanwältin wenig nutzen, denn in den ABB der BSQ ist in § 15
    eindeutig und klar diese Regelung enthalten,
    kurz: 3-monatige Kündigungsfrist, sonst sind 3% Vorschusszinsen fällig.


    Ja, die ABB sind da eindeutig und klar:


    "(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er
    kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate
    nach Eingang seiner Kündigung verlangen."


    Jederzeit = mit sofortiger Wirkung. Da steht nichts von Kündigungsfrist.
    Die drei Monate beziehen sich nur auf das Rückzahlungsverlangen.

    Das ist eindeutig, aber nicht so, wie SIe das interpretieren.

    Um bei dem Beispiel BSQ zu bleiben:
    Man muss hier nicht vorsorglich selbst kündigen, um den Bonus zu erhalten. Man kann ruhig auf die Kündigung durch die BSQ warten .Ersr DANN muss man auch selbst schriftlich kündigen bzw. auf das Darlehen verzichten, und dann gibt es auch den Bonus von der BSQ.


    Achtung: das ist aber nur so, wenn die eigene Kündigung drei Monate vor dem Kündigungszeitpunkt der BSQ erfolgt.
    Sonst schreibt die BSQ nämlich:
    "Unsere Kündigung IHres Bausparvertrages erfolgte gemäß § 488 Abs. 3 BGB zum 20.04.2018 durch die Bausparkasse.
    Die Voruassetzungen gemäß § 3 Abs. 2 der ABB zur Gewährung der Bonuszinsen kann nur dadurch erreicht werden, dass Sie eine Kündigung Ihres Vertrages nach § 15 ABB mit sofortiger Wirkung - unter Abzug eines Diskonts von 3% aussprechen. Der Vorschusszins wird nach § 15 ABs. 1 der ABB auf das Gesamtguthaben berechnet.
    Ihre Erklärung zur Kündigung des Bausparvertrages vom 22.01.2018 (Eingang bei uns am 26.01.2018) entfaltet gemäß § 15 der ABB ihre Wirksamkeit frühestens zum 22.04.2018 (also nach unserem Kündigungstermin). Dies ist rechltich nicht möglich. Dies ist nur mit einer Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist und Abzu eines Diskonts in Höhe von 3% möglich Ihre Zustimmung zum Abzug des Diskonts liegt uns jedoch nicht vor.
    Ihre Kündigung geht somit ins Leere."
    - Aha. Also der Bausparer kann nach § 15 jederzeit kündigen, aber erst drei Monate nach Kündigung die Auszahlung verlangen.
    Die BSQ macht hieraus: die Kündigung wird erst nach drei Monaten wirksam, es sei denn man erklärt, dass man auf 3% des Gesamtguthabens verzichtet (ist natürlich mehr als die Bonuszinsen).
    Da kann man dann auch nichts mehr zu sagen, außer, dass ich ne gute Rechtsanwältin habe

    Hallo, ich hoffe, ich bin im richtigen Thema.

    Ich suche Schwarm- oder Fachwissen, weil ich ehrlich gesagt etwas entsetzt bin und bisher nichts dazu gefunden habe.

    Es geht um eine Widerrufsbelehrung der Targo-Bank. Es ist eine frühestens-Belehrung mit Veränderungen, also Widerruf eigentlich kein Problem.

    Jetzt macht die Targobank ja gerne mal so, dass sie Verträge beendet und durch neue ersetzt, immer schön mit Restschuldversicherung und so.

    Das auch in meinem Fall. Darlehen von 2002 mit Restschuld ca. 15.000 € wurde 2005 beendet und ein neues abgeschlossen über 25.000 €.

    Ablöseauftrag sagt: "wird im Falle eines Widerrufs des Neukredites der o.g. Nettorestsaldo des Altkredites nicht gleichzeitig mit zurückgezahlt, sollen der Altkreditvertrag ... wieder vollinhaltlich wirksam werden".

    Darlehen wurde endlich 2014 zurückgezahlt und 2016 widerrufen, so weit so gut. Klage auf Nutzungsentschädigung und Zahlung für die Versicherung ca. 17.000 € insgesamt.

    Jetzt behauptet der Richter in der mündlichen Verhandlung ernsthaft, das alte Darlehen würde dann ja wieder aufleben und von den 17.000€ müsse man ja dann die 15.000€ nochmal zurückzahlen und darum soll man sich doch auf 2.000€ einigen?!

    Kennt jemand sowas? Ich beschäftige mich schon etwas mit Widerruf von Darlehen aber das hab ich echt noch nie gehört. Gibts da Urteile, die das Gegenteil behaupten?