Beiträge von Bonnie29

    Meine Frage passt hier ganz gut rein.

    Haben ein Problem mit einem unserer Bausparverträge. Auch hier hat die BSQ 2018 gekündigt, die Klage über die Bonuszinsen läuft noch.

    Jetzt wollten wir eine Steuerbescheinigung für 2018 haben, die BSQ verweigert diese jedoch und meint, sie könne lediglich eine Verlustbescheinigung ausstellen.

    Ist das richtig? Darf sie uns die Steuerbescheinigung verweigern?
    Selbstverständlich werden wir keine Verlustbescheinigung beantragen, wir sind schließlich der Meinung, hier keine Verluste gemacht zu haben.

    Huhu,

    also soweit ich weiß ist es üblich, dass Zinsen gezahlt werden, wenn das Darlehen ausgezahlt wurde, aber noch keine Tilgung gezahlt wird. Die Zinsen werden nicht ausgesetzt.

    Äußerst merkwürdig finde ich die Regelung, dass Zinsen auf den kompletten Betrag gezahlt werden sollen. Das ist m.E. nicht rechtens. Zinsen können immer nur auf den schon ausgezahlten Betrag verlangt werden.

    Wurde das Darlehen darauf ausgelegt, dass es nur in Teilen ausgezahlt wird? Das muss eigentlich in den Bedingungen stehen. Ich würde auf jeden Fall nochmal bei der Bank nachhaken. Gefühlt stimmt da entweder etwas nicht, oder die Klausel zu den Zinsen ab 30.03. ist irgendwie optional bzw. irgendwo steht, dass sich das bei anderer Auszahlung ändern kann...

    Huhu,

    ich glaube, was du suchst sind die Begriffe "Kreditanfrage" und "Konditionenanfrage". Die Kreditanfrage ist böse, weil sie in der SCHUFA auftaucht und da bleibt. Die Konditionenanfrage sollte SCHUFA-neutral sein. Da muss man die Bank immer drauf hinweisen, dass man letzteres möchte.

    Ich meine, irgendwo mal gelesen zu haben, dass man Bauspardarlehen bis 30.000€ ohne Sicherheiten bekommen kann. Vielleicht ist das irgendeine magische Grenze.

    Zu den beiden anderen Fragen: das ist bei jeder Bank unterschiedlich. Bei Onlinebanken kann man ja meist eine Anfrage stellen und kriegt als Antwort Ja oder Nein. Denke, wenn man zu seinem persönlichen Berater geht bei ner Vorortbank kann man die Frage auch umgekehrt stellen, also nach dem "wieviel".

    Grundsätzlich halte ich die Frage nach dem "wieviel" aber für gefährlich. Entweder, man weiß, wie viel Geld man wofür und wie lange braucht, oder man sollte es tunlichst vermeiden, Schulden zu machen!

    Huhu,

    ich suche für meinen Kreditvertrag der Deutschen Bank von November 2010 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

    Weiß zufällig jemand, wie ich die finden kann, oder hat eine Finanzierung aus der gleichen Zeit und die AGB noch rumliegen? Wäre sehr dankbar dafür! ^^

    LG


    Auch bei mir hat die BSQ (unberechtigerweise) den Bonuszins zum Guthaben hinzugerechnet und gekündigt.

    Sowas macht die BSQ noch? Dachte der Drops wäre für die gelutscht...
    Es gibt meines Wissens zu der Hinzurechnung der Bonuszinsen ein eindeutigtes Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg:


    02.05.2017 – 14 U 613/16:

    „Nach den eindeutigen Bedingungen des Vertrages (vgl. § 3 Abs. 2 der als Anlage vorgelegten ABB) entsteht der Anspruch auf Zahlung von Bonuszinsen erst dann, wenn der Bausparer nach § 15 ABB kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet […] Die Klägerin hat den Bausparvertrag weder nach § 15 ABB gekündigt, noch hat sie auf das Bauspardarlehen verzichtet.“

    Das OLG hat die Kündigung unter Hinzurechnung der Bonuszinsen daher für unwirksam erklärt.

    Das weiß ich, weil die BSQ genau dieses Urteil in meinem Fall (Bonuszinsen) zitiert hat um so zu begründen, dass das OLG die Regelungen für die Bonuszinsen für "eindeutig" hält, also der Wortlaut gar nicht ausgelegt werden darf.

    Wenn du ein Urteil möchtest und es im Internet nirgendwo findest, musst du es schriftlich beim Gericht bestellen. Kostet zwischen 10-20€

    Das ist alles in allem ein gefährlicher Beitrag, wie ich finde, möchte daher wegen leider viel Erfahrung mit der BSQ einiges richtig stellen:

    1) Erstens ist das Urteil der 6. Kammer noch nicht wirksam, Ende des Jahres kommt vielleicht ein Urteil des Oberlandesgerichts. Wer sich also darauf verlässt, pokert, wie ich schrieb.

    2) Dann wollte BSQ Q12 MK einen Tipp, wie er ohne Klage an seinen Bonus kommt - die BSQ lässt sich aber immer verklagen, wenn der Bausparer nicht rechtzeitig selbst kündigt oder ausdrücklich auf das bauspardarlehen verzichtet, solange er das noch kann - der ist das Urteil der 6. Kammer herzlich egal.

    3) Wenn der Vertrag voll bespart ist, verweigert die BSQ die Zinsen immer, wenn man nicht in einem sehr engen Zeitfenster kündigt -> wiederum pokern, wiederum Gefahr einer Klage

    4) Wie ich bereits berichtete, hatten wir kurz vor Ende der Kündigungsfrist selbst gekündigt und mussten trotzdem klagen, weil die BSQ wie gesagt das noch nicht wirksame Urteil der 6. Kammer ignoriert; der Richter bei uns (10. Kammer) meinte im Übrigen auch, dass er sich gar nicht so sicher wäre, wie er bezüglich der Kündigungsfrist entscheiden würde -> Klage wäre nötig, Risiko besteht, entspricht nicht dem Interesse des Fragestellers

    5) Zu den Regelsparbeträgen: die ABB sind eindeutig, der Regelsparbetrag ist zu zahlen, sonst kann die Bausparkasse nach vorheriger Fristsetzung kündigen; Werbeaussagen zählen bei den Gerichten meist nicht - Wird BSQ nicht akzeptieren -> Klage nötig, dazu mit ungewissem Ausgang. Außerdem gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg, dass der Bausparer seine Bonuszinsen verwirkt, wenn er sich treuwidrig verhält, weil er die Regelsparrate nicht zahlt -> gefährlich.

    6) Nicht alle Tarife mit Zinsbonus fallen automatisch in diese vom BGH aufgestellte Ausnahme. Die 6. Kammer meinte sogar (allerdings nur mündlich), dass sie nicht der Ansicht ist, der Standard-BSQ-Vertrag sei von der Kündigungsmöglichkeit ausgenommen, weil sie skeptisch sei, ob der BGH solche Verträge gemeint habe, wo der Bonus erst sicher ist, wenn der Vertrag beendet ist, wie hier.

    Ergebnis: Sicherer wäre auf jeden Fall, jetzt zu kündigen und die Bonuszinsen zu sichern, als auf wenige € mehr Zinsen zu spekulieren und 1400€ zu riskieren.

    Die BSQ müsste erst erfolglos zur Nachzahlung aufgefordert haben. Dann kann sie kündigen.

    Um die Bonuszinsen zu retten, einfach nach § 15 ABB kündigen, bevor eine Kündigung der BSQ eingeht, dann sind die Bedingungen für den Bonus erfüllt. Man könnte natürlich irgendwie noch bis Ende des Jahres warten, um möglichst viele Zinsen zu bekommen oder auf eine Kündigung der BSQ warten und dann selbst schnell kündigen. Wäre aber alles Pokern. Ganz sicher wäre nur, jetzt selbst nachweisbar zu kündigen und die Auszahlung mit Frist 3 Monate und Bonuszinsen zu verlangen.

    Also zunächst bezweifle ich stark, dass irgendwer jemals eine Klage darauf gestützt hat, dass er den "monatlichen" Regelsparbetrag nicht jährlich zahlen darf.
    Der Duden (Stichwort "allgemeiner Sprachgebrach") sagt hier eindeutig: monatlich: Adjektiv - in jedem Monat geschehend, erfolgend, fällig

    Bei Pumphut gibts wohl keine Erfolgsaussichten. Bei hzok ist das vllt wieder anders. Auch wenn die Bausparkasse sich vielleicht gegen Sonderzahlungen wehren kann - wehren kann sie sich nach dem Wortlaut nicht gegen "andere" Raten. Ich würde das - rechtlich unverbindlich - mal so sehen, dass, wenn man die ersten 3 Monate hohe Raten und den Rest des Jahres sehr niedrige Raten zahlt, man den letzten Satz umgehen könnte. Der gilt eben nur für Sonderzahlungen nicht für andere Raten. :) Ob es sich deswegen zu klagen lohnt bleibe mal dahingestellt - das wird sich die Bausparkasse auch denken.

    Also bei uns steht im Kreditvertrag explizit drin: Erst Eigenkapital für Nebenkosten einsetzen, dann den Rest an den Verkäufer und wenn das erledigt ist, der Bank mitteilen, was noch wohin soll. Da in der Zahlungsanweisung drin stand, Betrag X an die Verkäufer-Bank (bei euch die Mutter) und Rest an Verkäufer, haben wir also unser Eigenkapital an die Verkäufer-Bank und dann den Kontoauszug mit Zahlungsanweisung des Notars an die Bank.

    Bei euch würde ich also sagen, Eigenkapital an die Mutter, wenn noch was übrig ist, an den Verkäufer und die KOntoauszüge mit Notarschreiben an Bank.

    Daher würde ich auch vorschlagen, bei der Bank anzurufen, wenn bei euch das nicht so explizit drin steht.

    Hm.
    Also meines Wissens muss man differenzieren. Soweit der Vergleichsbetrag Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ist, fällt keine Steuer an. Soweit der Vergleichsbetrag Nutzungsersatz darstellt, ist Kapitalertragsteuer zu zahlen. Das hat das BMF mittlerweile eindeutig festgelegt:

    "Randziffer 8b wird wie folgt gefasst:
    Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie gezahlte Prozess- und Verzugszinsen

    „Zahlen Kreditinstitute einen Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder erhält ein Kreditnehmer aus der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages einen Nutzungsersatz für die von ihm an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen, handelt essich um einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7EStG, bei denen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht. Dies gilt entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz in anderen Fällen (z. B. Zinsen auf erstattete Kontoführungsgebühren).
    Wurde ein solcher Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz zu korrigieren.“

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Dow…m-18012016.html

    Der Vertrag war voll bespart. Es konnte daher kein Bauspardarlehen mehr beantragt werden. Die BSQ ist daher der Meinung, man könne nicht mehr auf etwas verzichten, was man gar nicht mehr bekommen kann. Womit sie ja auch Recht hat. Nach der Vollbesparung gibts kein Bauspardarlehen mehr, also kann man auch nicht mehr darauf verzichten.
    Das Argument ist hier ja, dass mandann verzichtet, wenn man voll bespart.

    Das ist auch ein guter Tipp und vor allem bekommt man meist ein Angebot von ca. 50%, wenn man gar keine Klage riskieren möchte, hilft das auch schon weiter.

    Gerade bei ganz niedrigen Bonuszinsen von 1-2tsd € lohnt sich ein Anwalt so gar nicht, wenn man mal in so nen Rechner eingibt, was der Anwalt oder das Gericht kostet, wenn man verliert. Das lohnt sich erst ab 5000€, weil man dann auch beim Landgericht ist, das aktuell nett zu den BSQ-Betroffenen ist.

    Die Kündigung nach § 15 wäre zu spät. In § 15 stehe eine 3-monatige Kündigungsfrist drin (Wortlaut:
    "Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen.")

    Unsere Kündigung war vom 26.01., die BSQ hatte zum 24.04. gekündigt.

    26.01.+ 3 Monate = 26.04. = nach Kündigungsdatum der BSQ = angeblich verspätet.

    Aber das Landgericht Nürnberg meint wohl, die Kündigung kann man bis zum letzten Tag erklären, nichts Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ist gerade irgendwo ein neuer Artikel zu erschienen.

    Die BSQ hat gekündigt, weil der Vertrag voll bespart war und hat dann die Bonuszinsen nicht gezahlt.

    Wir haben während der Kündigungsfrist selbst nach § 15 gekündigt, Verzicht ja angeblich nicht mehr möglich. Die BSQ meinte, das wäre nicht ausreichend, weil es eine 3-monatige Kündigungsfrist gebe. Wir würden die Bonuszinsen nur bekommen, wenn wir auf 3% verzichten.

    Die 3% (nicht für 3 Monate, sondern 3% der Auszahlungssumme) wären über 1000€ gewesen, ca. 1/5 der gesamten Bonuszinsen, auf die wir hätten verzichten müssen, das haben wir nicht eingesehen.

    Wollte nur zu dieser Diskussion noch abschließend das Ergebnis mitteilen:

    Richter fragte BSQ, ob sie nicht anerkennen will. BSQ hat keinen Antrag gestellt => Versäumnisurteil, zu 100% zur Zahlung verurteilt. ^^ Gute Rechtsanwältin und so... ;)

    Ja, die ABB sind da eindeutig und klar:

    "(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er
    kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 3 Monate
    nach Eingang seiner Kündigung verlangen."

    Jederzeit = mit sofortiger Wirkung. Da steht nichts von Kündigungsfrist.
    Die drei Monate beziehen sich nur auf das Rückzahlungsverlangen.

    Das ist eindeutig, aber nicht so, wie SIe das interpretieren.

    @Bonnie29

    da scheinen Sie mit dem Begriff "Kündigungsfrist" nicht ganz klar zu kommen.

    Selbstverständlich können Sie den Vertrag JEDERZEIT kündigen, d.h. die Kündigung aussprechen, aber
    die Kündigungsfrist = Wirksamwerden der Kündigung und Auszahlung des Guthabens, beträgt dann 3 Monate.
    Eine vorzeitige Auszahlung wird mit 3% diskontiert.
    Ich habe nichts interpretiert, sondern den Sachverhalt aufgezeigt.

    HINWEIS: Meine persönliche Meinung ersetzt keine anwaltliche Beratung

    Hallo, kennt hier zufällig jemand Urteile die den Wechsel von 3% auf 4%, also vom BHW-Tarif D3 in D4 nachträglich kennen, wenn der Kündigung widersprochen wurde und wegen des Urteils des BGH dann die Klage verloren ging? Hat man da noch eine Chance, den Wechsel durchzusetzen, auch wenn die BHW irgendwann mal einen Scheck verschickt hat, den man zurückgeschickt hat?

    Das kommt auf Deine Rechtsschutzversicherung an. Bei einem Anwalt von außerhalb entstehen Fahrtkosten. Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die, manche nur ab und zu aus Kulanz und manche gar nicht. Wenn Du z.B. irgendwo aus Hamburg kommst und nen Anwalt aus Hamburg nimmst, kommt da einiges zusammen, was Du selbst zahlen musst, wenn ein Vergleich geschlossen wird oder du verlierst. Oder Dein Anwalt schickt dann einen Terminsvertreter - den zahlt die Rechtsschutz, der hat aber oft keine Ahnung und ruiniert das ganze mit irgendeinem schlechten Vergleich (hab da leider echt nur schlechte Erfahrungen gemacht). Mit nem Anwalt aus Nürnberg fallen halt keine Fahrtkosten an, dafür kannst Du halt nicht persönlich vorbeischauen.

    P.S. achte auch auf Deinen Bonus:

    @Bonnie 29

    Weil Du dann nach § § 2 Abs 3 ABB (Tarif Q8) gekündigt bekommst.

    Nach Urteil hat sich danach der Bausparer selbst vertragswidrig/ vertragsbrüchig gezeigt und ihm steht damit kein Bonus zu.(z.B. AG Nürnberg, Az 19 C 2670/16 vom 02.11.16.
    (Nicht im Internet veröffentlicht, Musst Du ggf. beim AG Nürnberg gegen Kostenerstattung anfordern (ca 10 EUR).

    Ich hab das Urteil gelesen. Nach diesem Urteil ist der Bonus weg, wenn Du nicht selbst vor Ablauf der Kündigungfrist auf das Darlehen verzichtest. Wenn Du allerdings verzichtest, könnte das als Akzeptieren der Kündigung ausgelegt werden. Was ist Dir wichtiger?

    Kein Urteil ist für irgendein anderes Gericht bindend. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass genau diese Kammer bei genau diesem Landgericht, sollte sie nochmals über einen solchen Fall stolpern, wieder so entscheidet. Selbst das ist nicht garantiert.

    Sollte die Bank hier in Berufung gegangen sein, würde sich zunächst das zuständige Oberlandesgericht darum kümmern. Ob das gleich entscheidet, weiß niemand.

    Erst nach dem OLG kommt der BGH (wenn sich die Parteien nicht vorher einigen).