So wie ich das Thema verstanden hatte, kannst du dein Darlehen bei deiner Bank widerrufen, was heisst;
du musst der Bank meistens innerhalb eines Monats das Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen.
Dabei musst du bei einer anderen Bank das Geld mit den heutigen Zinsen aufnehmen.
Dein Gewinn dabei ist nur die Zinsdiferenz für das Restdarlehen.
Von einer Rückabwickung ist mir eigentlich nichts bekannt.
Beiträge von tubikimi
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aus mehreren Gründen nicht.
Zu diesem Thema wurde bereits in "Restschuldversicherung zurückfordern" berichtet.
Wenn dein Darlehen bis 2010 aufgenommen wurde ist die Widerrufsbelehrung meistens falsch.
Du kannst also noch heute die RSV widerrufen.Wenn jedoch dein Darlehen nach 2010 abgeschlossen wurde und die Widerrufsbelehrun richtig ist muss die Bank dir mindestens den unverbrachten Teil auszahlen. In deinem Fall wäre das 1.200 : 60= 20 x 24= 480
Du hast also € 480 verbrauch, € 720 müsstest du zurück bekommen.
Meint die Bank jedoch, dass du an die Versicherung 3 Jahre gebunden bist müsste sie dir mindestens € 480 anbieten. -
Hallo an alle Teilnehmer,
gibt es auf diesem Gebiet keine neuen Erkenntnisse??? -
jbe,
anbei ein Artikel der im Finanztip erschienen ist. Wie du siehst auch der BGH hat dazu entschieden.Fehlerhafte Widerrufsbelehrung - Wird der Kredit zusammen mit
einer Restschuldversicherung abgeschlossen, handelt es sich dabei
rechtlich um ein verbundenes Geschäft. Das bedeutet: Die
Widerrufsbelehrungen müssen unter anderem auf die Besonderheiten bei
einem verbundenen Geschäft hinweisen. Mehr als 80 Prozent aller
Kreditverträge mit Restschuldversicherung, die vor Mitte 2010
geschlossen wurden, enthalten allerdings unzureichende
Widerrufsbelehrungen. Obwohl die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist,
können Sie auch noch heute den Darlehensvertrag widerrufen. Der Widerruf
führt zugleich dazu, dass Sie nicht mehr an den
Restschuldversicherungsvertrag gebunden sind (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB, BGH, Urteil vom 18. Januar 2011, Az. XI ZR 356/09).
Das gilt auch bei Restschuldversicherungen, bei denen der Kreditnehmer
nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, sondern bloß „versicherte
Person“. Das hat das Oberlandesgericht Hamm so entschieden (Urteil vom
11. Dezember 2013, Az. 31 U 127/13). Solche Verträge haben unter anderem die Santander Consumer Bank und Creditplus angeboten.Die Verbraucherzentrale Hamburg
bietet gegen eine Gebühr von 65 Euro an, Kreditverträge mit
Restschuldversicherungen zu überprüfen. Findet sich ein Fehler, bekommen
Verbraucher ein Musterschreiben mit Widerruf, mit dem sie die
Rückzahlung verlangen können. Sie müssen allerdings mit einer Wartezeit
von etwa drei Monaten rechnen. Wie Leser in unserer Finanztip Community berichten, haben sie mit Hilfe der Verbraucherzentrale erfolgreich ihren Darlehensvertrag widerrufen.Rückabwicklung und marktübliche Zinsen - Ein Widerruf wandelt den Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um (§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB).
Läuft Ihr Vertrag noch, müssen Sie der Bank die Darlehenssumme zunächst
innerhalb von 30 Tagen zurückzahlen. Deshalb sollten Sie vor dem
Widerruf sicherstellen, dass Sie das Darlehen entweder mit eigenen
Mitteln oder mit einem neuen Kredit von einer anderen Bank zurückzahlen
können. Sie müssen bei fehlerhafter Belehrung nur die Nettokreditsumme
mit einer marktüblichen Verzinsung zahlen.Das Geldinstitut ist verpflichtet, alle von Ihnen bereits erbrachten
Zins- und Tilgungsleistungen zurückzuzahlen. Sie darf aber die
vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen. Dabei sollten
Sie jedoch nachweisen, dass der marktübliche Zinssatz für ein
vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer
gewesen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013, Az. I 6 U 64/12).
Ob der vereinbarte Sollzinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
marktüblich war, können Sie ermitteln durch einen Vergleich mit der
Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank
für das Neugeschäft der deutschen Banken bei Konsumentenkrediten mit
einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren. Bei einer Laufzeit unter fünf
Jahren ist diese Statistik entscheidend. Der Widerruf kann sich lohnen, wenn Sie einen teuren Kredit haben, dessen Zins höher als marktüblich war.In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm musste der
Kreditnehmer nach Widerruf statt eines effektiven Jahreszinses von 14,3
Prozent nur noch einen Zinssatz von 8,92 Prozent zahlen, der laut
Statistik der Bundesbank im Juni 2007 marktüblich war. Die Differenz
musste die Bank erstatten (11. Dezember 2013, Az. 31 U 127/13).Mehr hierzu bei: https://www.finanztip.de/restschuldvers…/#ixzz3ZNbjTYNF
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wenn du Rechtsschutzversicherung hast, dürfte das kein Problem sein.
Es zählt dabei der Zeitpunkt, wann du die Reschutzversicherung widerrufen hast.
Bitte deine RS um Deckung, füge dazu Antwort der Targo.
Viel Glück -
auch das ist interessant
Targobank muss Kosten für „Hinhalten“ der Kunden bei der Rückerstattung von Kreditgebühren tragen
Do., 16.04.2015
Targobank-Kunden, die noch letztes Jahr Ansprüche auf Erstattung von
Bearbeitungsgebühren gegenüber der Bank geltend gemacht hatten, lässt
die Bank teilweise bis heute noch auf zugesagte Rückzahlungen warten.Die Targobank vertröstet ihre Kunden teilweise bis heute mit
Schreiben von November bzw. Dezember 2014 und verweist auf eine lange
Dauer bis zur Rückerstattung aufgrund einer hohen Zahl von
Rückforderungsanfragen.Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem von uns erstrittenen Urteil
nun eindeutig zugunsten der Targobank-Kunden geurteilt. Kunden müssen
nicht endlos warten.In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Targobank gegenüber unseren
Mandanten mit Schreiben von November 2014 auf die Einrede der Verjährung
verzichtet. Zahlungen erfolgten auch auf wiederholte Mahnung nicht, so
dass die Mandanten durch uns Klage einlegen ließen.Die Bank erkannte den Anspruch an, protestierte aber gegen die Kosten
des Prozesses mit der Begründung, dass eine Zahlungszusage an die
Mandanten gemacht worden sei und im Übrigen ein hohes Arbeitsaufkommen
vorliege.Diese Begründung hat das Amtsgericht Düsseldorf nicht
gelten lassen und die Targobank zur vollen Kostentragung verurteilt. Das
Amtsgericht Düsseldorf hierzu:Die Forderung der Kläger war fällig, § 271 Abs. 1 BGB. Nachdem
die Beklagte auf zweimalige Fristsetzung die Forderung nicht zahlte,
konnten die Kläger davon ausgehen, dass sie rechtliche Schritte würden
einleiten müssen, um zum Ziel zu kommen. Dem steht das Schreiben der
Beklagten vom 27.11.2014 nicht entgegen. Es handelt sich um ein
allgemein gehaltenes Schreiben, in dem die Beklagte sich pauschal zur
Erstattung nicht verjährter Bearbeitungsgebühren äußert. Es wird bereits
nicht klar, ob sie die von den Klägern gezahlte Gebühr als davon
erfasst sieht oder nicht. Für die Klägerseite blieb danach eine
Rechtsunsicherheit bestehen, ob eine Erstattung in ihrem konkreten Fall
erfolgen werde. Zudem hatte die Beklagte - auch unter Berücksichtigung
der Menge der Rückerstattungsanfragen - ausreichend Zeit, um den
streitgegenständlichen Betrag zu entrichten.Das Urteil ist überaus positiv für alle Bankkunden, die von Banken
vertröstet werden und lange Zeit auf die Rückerstattung der ihnen
zustehenden Gebühren warten sollen."Bankkunden sollten sich nicht mit pauschalen Schreiben der Banken hinhalten lassen", so Rechtsanwalt Stefan Krohn aus der Anwaltskanzlei Lenné.
Warten auch Sie immer noch auf Rückerstattungen von Bearbeitungsgebühren durch Banken? Dann kontaktieren Sie uns.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Stefan Krohn aus der Anwaltskanzlei Lenné.Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns.
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jbe
geh zum Anwalt, die Targo versucht dich natürlich für dumm zu verkaufen.
Auch abgewickelte Verträge kann man immer noch widerrufen.
Habe ich auch gemacht, aber durch einen Anwalt. Da die Bank nicht zahlen will hat er bereits Klage erhoben,
allerdings auch wegen der Bearbeitungsgebührrückzahlung. -
18.04.2015
Kammergericht Berlin erklärt Widerrufsbelehrung der DKB für unwirksamDie Entscheidung wird voraussichtlich kein Einzelfall bleiben. Die Banken haben nicht für jeden Darlehensvertrag eine eigene Widerrufsbelehrung formuliert. Die Formulierungen wurden von den Banken großteils jahrelang verwendet.Hier hat es jetzt in der zweiten Instanz die DKB getroffen.Gute Nachrichten für Bankkunden mit einem Darlehensvertrag bei der DKB Deutsche Kreditbank AG. Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vor Weihnachten - vom 22.12.2014 - (Aktenzeichen 24 U 169/13) eine Widerrufsbelehrung, welche die DKB bei Darlehensverträgen im Juni 2008 verwendet hat, für unwirksam erklärt. Das war für die DKB Kunden ein Weihnachtsgeschenk. Dies Urteil hatte zur Folge, dass die Bankkundin selbst im Jahr 2014 noch wirksam den Widerruf des Kreditvertrages erklären konnte. Dadurch hat die Bankkundin nun einen 5-stelligen Geldbetrag für die Vorfälligkeitsentschädigung gespart. Im Falle eines wirksamen Widerrufes wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um. Was heißt das genau? 1.)Die Bankkunden müssen bei der Rückzahlung des Darlehens nicht den vertraglichen Zins, sondern nur den marktüblichen Zins bezahlen. Die Bank musste im Gegenzug die bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsen zurückzahlen. Aus der Verrechnung dieser Beträge ergab sich im vorliegenden Fall, dass die Klägerin statt der eigentlichen Restschuld von ca. 83.000,00 € nur noch ca. 71.000,00 € an die Bank zahlen musste. 2)Zudem konnte die Kundin durch den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung umgehen, welche ansonsten bei der vorzeitigen Ablöse des Vertrages fällig gewesen und ebenfalls mehrere tausend Euro betragen hätte. Die Entscheidung wird voraussichtlich kein Einzelfall bleiben.Die Banken haben nicht für jeden Darlehensvertrag eine eigene Widerrufsbelehrung formuliert. Die Formulierungen wurden von den Banken großteils jahrelang verwendet. Wer um 2008 herum einen Darlehensvertrag mit der DKB abgeschlossen hat, sollte diesen auf jeden Fall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht fachkundig prüfen lassen. Die Fachanwälte informieren dann gleich über die erreichbaren Vorteile und möglichen Einsparungen. Mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages sind nicht nur große Einsparungen bei der Ablösung des Darlehens möglich, sondern es kann auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bei bereits durchgeführter Ablösung zurückgefordert werden. Damit lohnt sich immer eine Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei DKB Kreditverträgen um 2008 herum.
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was bring denn hier das Hin und Her. Jeder kann doch selbst zu spüren bekommen ob seine Forderung bereits verjährt ist oder nicht.
Es ist auch klar, dass nicht alle die seine Bearbeitungsgebühren von den Banken gefordert haben sich hier im Forum beteiligen. -
katta,
sehe mein Eintrag vor 16 Stunden und lass dich vom Rechtsanwalt beraten.
Er beantragt auch eine Deckung bei deiner Rechtsschutzversicherung.
Wenn dein Darlehen und die Versicherung ein verbundene Geschäft ist und du nicht darauf in der Widerrufsbelehrung hingewiesen wurdest kannst du die Restschuldversicherung widerrufen, das Darlehen musst du dann zurückzahlen, allerdings mit marküblichen Zinsen von damalls. -
katta,
wenn du aber den Widerruf an die Bank nach dem Abschluß der Rechtschutzsversicherung geschickt hast und die Bank
dein Widerruf abgeleht hast kannst du doch deine RSV in Anspruch nehmen.
Es wurde dieses Thema hier schon diskutiert.
Der Schadenfall liegt nicht bei Darlehenantrag sondern bei der Ablehnung der Bank. -
katta, und was willst du jetzt weiter unternehmen? Ohne Rechtsanwalt wird es wohl nicht gehen.
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sehr gut Oli.
Ich nehme an die € 2.200 ist nur der Beitrag den du zahlen musstest. Wäre also angebracht noch die Zinsen
die darauf berechnet wurden und von dir gezahlt wurden wie auch die Nutzungsentschädigung anzufordern.
Das die Bank ohne Enwände diese Gelder an dich erstattet hat ist schon ein Hammer.
Und so kulant ist wohl keine Bank.
Viel Erfolg bei den nächsten Schritten. -
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Oli,
danke für dein Bericht. Ist ja sehr interessant. War denn die RSV so niedrig eingesetzt? Denk dran, du müsstest
mindestens noch die zu Unrecht kassierten Zinsen bekommen.
Ich hoffe die € 2.200 bekommst du auch noch. -
Habe Anfang des Jahres 2015 ein Stromanbieterwechsel beantragt.
Der damallige Vertrag wurde gekündigt aber der neue kommt einfach nicht zu Stande.
Dadurch bin ich jetzt beim teuren Grundversorger gelandet. Die Widerrufsfrist ist bereits auch schon abgelaufen.
Habe ich eine Möglichkeit das zu stoppen?
Danke für Antworten -
Doris,
OK, riskierst du dabei halt nichts. Berichte später was du erreicht hast.
Viel Erfolg. -
das sind die Geier auf dem Markt. Würde ich desshalb nicht machen und gehe lieber zum RA.
Die meisten zwar machen sich auch dadurch rech aber was bleibt einem übrig.
Man kann natürlich erst mal selber probieren.