Beiträge von Immer mit der Ruhe
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Mit Kontoführungsgebühren befasst sich das BGH-Urteil vom 07.06.2011, Az. XI ZR 388/10 (steht auf der Internetseite des BGH unter "Entscheidungen").
Danke dir. Wir haben gestern die Sache gut ausdiskutiert.
Der Unterschied bei meinen und den Anderen Kontoführungsgebühren ist, das es sich einmal um die Kontoführung eines zugeteilten BS und einem in der Ansparphase handelt.
Hier machen die Banken scheinbar auch Unterschiede..Mach dem o. a. Urteil sind sie, die Gebühren, in meinem Fall erlaubt, aber in @Sylvi62 's Fall wohl nicht.
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Da wir hier nun auch die ein und andere Bausparkasse im Thema haben möchte ich euch, obwohl der MB an die BS schon am Laufen ist, meine "freundlichste" Antwort auf das ablehnende Schreiben der BS mal als Muster hier reinstellen.
Wer Bedarf hat, darf gerne mit den Tasten strg+c den Inhalt für sich abkupfern.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir können und werden Ihre in Ihren o. a. Schreiben angeführte Argumentation nicht nachvollziehen, geschweige denn, akzeptieren.
Die Berechnung einer solchen Gebühr ist unzulässig, da die Kreditbearbeitung keine Leistung für den Kunden darstellt, sondern im eigenen Interesse der Bank erfolgt. Das hat der Bundesgerichtshof, Urteile vom 13.05.2014, Aktenzeichen: XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12 entschieden. Das gilt auch für das vorliegende Bauspardarlehen. Zwar hat der Bundesgerichtshof Abschlussgebühren für den Bausparvertrag als solches ausdrücklich zugelassen, für Darlehen gilt aber die oben zitierte Kreditbearbeitungsgebühren-Rechtsprechung des BGH. Der zum gegenteiligen Ergebnis kommende Beschluss des Oberlandesgericht Hamburg (vom 24. Mai 2011, Aktenzeichen: 10 U 12/09) führt als tragenden Grund vor allem frühere BGH-Entscheidungen über Kreditbearbeitungsgebühren an und ist damit überholt.
In den Urteilen vom 13.05.2014, die die Unzulässigkeit der Bearbeitungsentgelte feststellten, hat der Bundesgerichtshof keine Einschränkungen hinsichtlich der betroffenen Darlehensarten gemacht. Zwar waren "typische" Verbraucherdarlehen (Konsumentenkredite) Gegenstand der einzelnen Verfahren, unseres Erachtens hätte der BGH in seinen Entscheidungsgründen eine Einschränkung vorgenommen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, Bearbeitungsentgelte bei anderen Darlehensarten könnten zulässig sein.
Sie haben uns die Gebühren nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB zu erstatten. Zusätzlich haben Sie uns gemäß § 818 Abs. 1 BGB die Nutzungen herauszugeben, die auf Zahlung der nicht geschuldeten Gebühren entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass Banken und Bausparkassen 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz erwirtschaften und dementsprechend herauszugeben haben (Urteil vom 12.05.1998, Aktenzeichen: XI ZR 79/97, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen: XI ZR 212/10, m. w. N.).
Bitte überweisen Sie XXXX Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zahlung der Gebühren, (Datum ), auf unser Konto
IBAN DExxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
BIC XXXXXXXXDen Eingang des Geldes erwarten wir bis spätestens zum ( Datum ).
Wenn Sie anderer Rechtsansicht sind, bitte ich darum, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die entscheidende Rechtsfrage auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Sind Sie dazu – ebenfalls innerhalb der oben genannten Frist - nicht bereit, werden wir ohne weitere Ankündigung weitere rechtliche Schritte einleiten. Dabei anfallende Kosten hätten Sie gegebenenfalls zusätzlich zu übernehmen. -
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guckst du hier: fmh.de/bausparen-baufinanzieru…sen-schaffen-gebuehren-ab
Ich werde aus dem Link nicht so recht schlau.
In welchem Absatz willst du gelesen haben, das die Kontoführungsgebühren nicht mehr statthaft sind?
Bei mir werden die Kontoführungsgebühren für den BS abgezogen, nicht für das Darlehen. Der BS befindet sich bei mir in der Ansparphase
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Sonst ist bisher nichts passiert.
Bei der DB habe ich noch keine Bearbeitungsgebühr für das Darlehen bezahlt s.o.
Meine Forderungen richten sich gegen die Debeka. Dort hatten wir in 2011 die Gebühr abdrücken müssen.
Ich warte jetzt mal, wie die auf den MB reagieren.
Im Moment bin ich gut drauf
und werde denen wohl bei einem Widerspruch ne Klageschrift "freundlichst" zukommen lassen. -
Die Zusendung des Kontoauszugs 1 x jährlich lässt die Bank sich mit 9,20 € vergüten, obwohl ich dies widersprochen habe. Ist das überhaupt rechtens?
Ob das bei einem BS rechtens ist, kann ich dir leider nicht sicher beantworten.
Habe auch bei der DB einen BS. Dieser wurde allerdings vorfinanziert. Hier bezahle ich keinerlei Gebühren für den Kontoauszug.
Die Bank ist soweit ich weis, eine Mitarbeiterin der DB hat mir gesagt, bei einem Girokonto muss die Bank dir in bestimmten Abständen einen Auszug senden, wenn du ihn nicht selbst holst, dazu verpflichtet.
Den Auszug den du meinst, ist doch bestimmt der Jahreskontoauszug. Der muss Kostenfrei sein, denn auf welche Art sonst, hast du die Möglichkeit, deine Einzahlungen, Zinsen und Zulagen zu kontrollieren. -
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"vielen Dank für die Zusendung der Unterlagen. Der BGH hatte entschieden, dass bei Darlehen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher Bearbeitungsentgelte grundsätzlich unwirksam sind. Immobiliendarlehen und Bauspardarlehen dürften unseres Erachtens nicht anders bewertet werden, da diese ebenfalls Darlehen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher darstellen. Die Unwirksamkeit der Gebühren ergibt sich zudem aus der Urteilsbegründung des BGH, wonach die Verbraucher durch Bearbeitungsentgelte bei Immobiliendarlehen und Bauspardarlehen in der gleichen Form benachteiligt werden wie bei Verbraucherdarlehen.
Da habe ich mit dir aber einen Mitstreiter gefunden.
Ich habe mich auch mit einer Bausparkasse auseinanderzusetzen, da ich die gleiche Meinung vertrete, wie dein Rechtsbeistand.Hast du dem RA schon Vollmacht erteilt?
Halt mich bitte mal auf dem Laufenden. Ich warte jetzt ersteinmal die Reaktion auf dem MB ab.
Vorher habe ich schon ein Standartablehungsschreiben bekommen, indem auf ältere Urteile des OLG HH hingewiesen wird.
M. E. ist das Urteil aber mittlerweile Pillepalle, da das Urteil des BGH diese aushebelt -
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Wie ich bereits gelesen habe, kann nach Einreichen der Klage immer noch die Forderung beglichen werden und damit die Gerichtskosten abgewelzt werden auf den Kläger.
Bist du dir da so sicher?
Wenn der Zeitpunkt für die Klage gekommen ist, hat der Schuldner entweder noch nicht vollständig gezahlt, oder aber er hat diverse Fristen nicht eingehalten, so das dir das Mahngericht die Möglichkeit gegeben hat, die Klage einzureichen.
Ich stelle mal in den Raum, das die Begleichung der Schuld nach der Einreichung der Klage, immer auch den Kostenersatz für den Kläger nach sich zieht und der bis zur Klageeinreichung gewesene Schuldner, diesen Kostenersatz auch aufgebürgt bekommt.
Ansonsten könnte sich mit so einer bewussten Zeitverzögerung jeder Lümmel um die schon vorgestreckten Gerichtskosten drücken, um dann doch dem Kläger hierdurch einen finanziellen Schaden zuzufügen. -
Wie lange habe ich Zeit, den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens mittels Bezahlung der 127 Euro Gebühren zu stellen?
Ich habe jetzt mal eine halbe Stunde kreuz und quer gelesen, aber hierzu keine Frist nachlesen können.
Demnach halte ich es durchaus für Möglich, das du ruhig 4-6 Eochen warten kannst, ob doch noch etwas Kohle von deiner Bank kommt.Um ganz sicher zu gehen, geh doch morgen mal fix zu deinem nächsten AG und halt nen Schnack mit nem Rechtspfleger.
Der wird dir bestimmt dazu etwas sagen können -
Wie lange hat die Bank eigentlich Zeit auf einen Mahnbescheid zu reagieren? Und - wenn die Frist abgelaufen ist
Der Schuldner hat 14 Tage Zeit. Frist beginnt mit Eingang beim Schuldner.
Verlängert sich aber, wenn letzter Tag der Frist auf einen SA, SO, od Feiertag fällt. Dann erst Ende am nächsten Werktag. -
Ich versuche auch, die Bearbeitungsgebühr meiner BauFiQuick-Finanzierung von der BSQ-AG (vormals Quelle-Bank) zu erstreiten. Nachdem sie mir nach dem zweiten Anschreiben eine Ablehnung (gespickt mit alten Gerichtsentscheidungen) geschickt haben, beauftragte ich ein Anwaltbüro, das mir gute Chancen auf Erhalt der Gebühr eingeräumt hatte, das Mahnverfahren einzuleiten.
Dies geschah durch das AG Hünfeld am 30.12.2014 (Gebühr: 63,50 €)
Ich bin gespannt, wie es weitergeht und lasse es bei entsprechenden Interesse von mir hören.Hallo nottele,
schreib uns doch bitte, um was für Verträge es sich bei dir handelt.
Sind das Bauspardarlehen aus denen du die Gebühr zurück forderst?
Mit welcher Begründung hat dir dein Anwalt die Hoffnung auf Erstattung gegeben? -
Hallo @kqp ,
du schreibst recht gut, aber versuch doch bitte, zumindest für mich, deine Antworten auf zitierte Texte zu geben.
Mir fällt es schwer die Zusammenhänge zu sortieren, wenn ich jedesmal im Forum auf die Seiten blättern muss, die du beantwortest.
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Bei der Bank besteht noch eine offene Forderung, daher haben wir gedacht, dass die BG zumindest verrechnet werden.
Der Titel ist von 2012 und es ist die Gesamtsumme genannt, die BG ist aber anteilig in den Monatsraten an die Bank bezahlt worden. Daher sind sicherlich in dem Titel auch noch ANsprüche aus der BG enthalten.Da halte ich die Rückforderung der Gebühr für schwierig.
Du solltest aber bei der Bank in soweit intervenieren, das der Titel um die Summe der Gebühr gekürzt wird.
Falls sich die Bank nicht darauf einlässt, sollte sie zumindest auf die Einrede der Verjährung verzichten, damit ihr nach der vollständigen Begleichung eurer Schuld die Gebühr zurückfordern könnt.Mit dem Titel scheint mir die Bank aber momentan am längeren Hebel zu sitzen. Erst wenn alle Schulden beglichen sind, dürft ihr wieder fordern.