Verfahrensvariante beim Abschluss eines Versicherungsvertrags, die im Zuge der VVG-Reform
unzulässig wurde. Nach dem P. übermittelte das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen über die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Rechte und Pflichten einschl. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) erst zusammen mit dem Versicherungsschein (synonym: Versicherungspolice). Sodann galt der Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Police, der AVB und der Verbraucherinformationen als wirksam abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von
14 Tagen schriftlich widersprach. Die Aushändigung der AVB sowie der wesentlichen Informationen erfolgte beim P. also zeitgleich mit der Policenübermittlung.
Beiträge von Henning
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Sag ich mal wieder .... Herzlichen Dank für die sehr ausführliche und kompetente Antwort !!
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Kann ich mir nicht vorstellen, das es mit der Rückbuchung der Lastschrift getan ist.
Haben Sie in den (kleingedruckten) AGB´s mal nachgelesen?
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Ich gebe @chris2702 Recht ... in der Regel machen Eheverträge bei sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder unternehmerischen Vermögensteilen Sinn.
Ich selbst werde im kommendem Jahr heiraten und auf einen Ehevertrag verzichten, denn eine Benachteiligung meiner Partnerin steht mir nicht im Sinn und auch für Eheverträge gibt es Spielregeln die nicht sittenwidrig sein dürfen.
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Hallo @paste
eventuell ein Bild anonymisiert hier hochladen?
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Und zum Thema Targo:
Wir haben die Targobank gefragt, wie sie sich zum Thema Verjährung verhält und folgende Antwort bekommen:
„Die Kunden können sich sicher sein, dass berechtigte Rückforderungen, die bis zum 31.12.2014 schriftlich bei uns eingehen, erstattet werden. Das beinhaltet einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dies gilt natürlich unter der Voraussetzung, dass bei Eingang des Rückforderungsbegehrens ein möglicher Erstattungsanspruch noch nicht verjährt war."
Quelle: https://www.finanztip.de/kreditgebuehren/targobank/da lässt sich herauslesen, worauf spekuliert wird.

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Das mag in der ersten Zeit schon so gewesen sein, aber mittlerweile dürfte wohl jeder den Mustertext verschickt haben.
Außerdem sagt die Bank ja nicht, daß sie die Korrektheit des Schreibens prüft, sondern den Rechtsanspruch und der muß eben nicht geprüft werden.
Aber vielleicht bin ich auch auf Grund des ganzen Ärgers voreingenommen und will mich über Banken ärgern...kann ich aus Kollegen- und Bekanntenkreisen sagen .... nein daran hat sich nichts geändert, ist im Gegenteil tendenziell schlimmer geworden
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Bitte sehr. Finds bissl schade, dass derlei Inhalte hier im Forum nicht von den Moderatoren gepostet werden. Damit kann man, meine ich, hier und da schon arg die Luft rauslassen. Man beachte auch den Hinweis zur Santander (https://www.finanztip.de/kreditgebuehren/santander/).Eine Moderatorin mit weiteren Zusatzaufgaben bei Finanztip = Verständnis, wenn diese Dinge nicht gepostet werden
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Tag 42... Targo
Nachdem ich in jedem meiner Schreiben die zinsen nach § 818 BGB in Höhe von "bla bla bla" angefordert habe, und mir am Dienstag die Kreditgebühren "ohne jeglicher Anerkennung einer Rechtsverpflichtung bzw. aus Kulanz bla bla bla) erstattet wurde.. soll ich jetzt auch nochmal schriftlich die Zinsen nach § 818 BGB usw. anfordern..Die haben doch den Schuss ned gehört!!

aber Toll!!
die Bearbeitungsgebühren sind 
erst mal über das freuen ... und dann in Ruhe an den Rechner setzen und die Zinsen nachfordern, und dann freuen, wenn se da sind

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nein, da verstehe ich die banken zT.. was meinst du, wie viele "briefchen" dort ankommen, die nicht ausreichend geführt sind?! zb fehlende/falsche kreditnummer oder "ich glaube ich hatte dann und dann mal einen kredit bei ihnen" usw.. ein spass, ist das wohl auch nicht dort
kann ich aus dem Bekannten- und Kollegenkreis bestätigen ... es ist kein Spaß!
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Was mich auf die Palme bringt ist dieser ominöse Spruch " wir müssen erst den Rechtsanspruch prüfen ".
Hallo liebe Banker, falls hier welche im Forum " herumgeistern " nochmal zum Mitschreiben und Mitdenken
( falls noch Gehirnmasse vorhanden ) :ES GIBT NICHTS ZU PRÜFEN; DIE URTEILE VOM BGH SIND FÜR ALLE PRIVATDARLEHEN RECHTSGÜLTIG !
den Spruch mit der Gehirnmasse ... lasse ich mal dahin gestellt.
Es sind nur Rechtsansprüche gültig die noch nicht verjährt sind, es kommen in den Banken aktuell sicherlich unzählige Rückforderungsansprüche an, die bereits verjährt sind.
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Henning: Damit sie was arbeiten!!!!!!

Nee aber im Ernst, die einen sagen sie können das im PC nicht nachsehen, da arbeitet ne extra gebildete Abteilung dran und damit die mit Hochdruck daran erbeiten können ist diese Abteilung nicht erreichbar. Es hätten damit eh nur zwei Abteilungen zu tun:
1 .die Abteilung die das prüft und die BG freigibt
2. die Abteilung die das Bucht - fertsch!und andere Mitarbeiter bei der CB können sen Bearbeitungsstand einsehen

Einsehbar wird wohl eher nichts, da ich davon ausgehe das dies in einer separaten Datenbank gelistet und bearbeitet wird, hier den Zugang für alle Mitarbeiter zu ermöglichen ... wäre sicherlich ein kostspieliger Wahnsinn.
Aber eine Hotline zu bilden, die Kundenanfragen und Zwischenstände mitteilen kann ... das wäre sicherlich ein toller Kundenservice.
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