Beiträge von Henning

    Hey, also ich freue mich auf 2015.....wenn das alles so richtig ist wie ich verstanden habe , dann hab ich 3 x Norisbank und 1x Santanda....mal so überschlagen .....hey ich wäre schuldenfrei.....wie toll....meine Bearbeitungsgebühren treibt mein Anwalt schon ein , da läuft das Gerichtsverfahren...werde ihn mal fragen was es kostet wenn ich ihm meine Verträge noch mal zu dem Thema checkt.....
    Kommt gut ins neue Jahr und ran an die Banken.....

    Natürlich unter der Voraussetzung das Sie den Widerruf überhaupt erklären können.

    hab eben nur eine allgemeine antwort von der targo bekommen...bitte geduld, alle berechtigten forderungen die bis 31.12. da eintreffen werden bearbeitet.. bla bla

    bei der targo gehts momentan nur noch um die zinsen... naja, dann wohl weiter warten.

    hatte übrigens auch etwas bzgl eines aktuellen vertrags der targo mit individualgebüfhr angefordert,taber darauf wurde garnicht eingegangen. werde mich diesbzgl. aber jetzt nicht stressen da der vertrag aus 2014 ist

    Hierzu wurde im Forum von einem Gerichtsverfahren in Düsseldorf berichtet, die Urteilsverkündung soll wohl Mitte Januar veröffentlicht werden.

    Das ist jetzt die Frage, wie die Vertragsparteien gewählt sind.

    Da mich diese Frage beschäftigt hat und @tubikimi meinte das die versicherte Person in der Regel dem Versicherungsnehmer entspricht, habe ich mal bei einem der Marktführer im Bereich der Ratenkredite in die Bedingungen der Restschuldversicherung gesehen.

    Wen es interessiert, hier befindet sich die Quelle.

    Und leider muss ich feststellen, das bei Santander der Darlehensnehmer nicht Versicherungsnehmer wird. Er ist lediglich versicherte Person und tritt einem Gruppentarif der Santander mit dem Versicherer bei. Daher ist das von mir aufgeführte Urteil in diesem Fall anwendbar und ein Widerruf aufgrund der fehlerhaften Klausel nicht zulässig.

    Mal schauen, ob ich noch andere Bedingungen finde.

    Hallo @Henning

    aber was bedeutet dies dann?
    Dass der Grund für den Widerruf in diesem Fall nicht anerkannt wurde, weil die Kundin sich auf die Nicht-Aufklärung über die Restschuldversicherung und das Weiterlaufen dieser berufen hat als Begründung?

    Die Aussage soll sein, das nicht jeder Ratenkredit mit Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft darstellt. Sofern es in der im Urteil genannten Konstruktion gleicht, ist ein Widerruf nicht möglich.

    Widerrufsbelehrung bei Restschuldversicherung

    Eine Kundin widerrief vier Jahre nach Vertragsabschluss einen Ratenkredit, mit dem zeitgleich die Prämie für eine Restschuldversicherung finanziert wurde. Die Kundin war der Ansicht nicht ausreichend über das Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein, da die Bank sie nicht über die Folgen des Darlehens-Widerrufs für die Restschuldversicherung informiert hätte.

    Urteil des OLG Karlsruhe

    Ein solcher Hinweis war nicht notwendig, da der Kredit und die Versicherung keine verbundenen Geschäfte sind. Den Vertrag schloss der Versicherer nicht mit der Kundin, sondern mit der Bank. Die Kundin war lediglich versicherte Person. (Urteil vom 17.09.2014 Az. 17 U 239/13).

    oder anders formuliert ... überraschend sinnfreie Alternative zu einer klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung

    Die Targobank hat neue Bedingungen eingeführt, welche gegenüber den älteren Bedingungswerken Überraschungen aufweisen. Bisher galt der Verlust der einer definierten Grundfähigkeit als Leistungsauslöser aus. Dies wurde geändert.

    Quelle: Risiko & Vorsorge, Ausgabe 1-2015; Autor Stephan Witte (Artikel wurde von mir umformuliert)


    http://www.risikoundvorsorge.de/In den Versicherungsbedingungen des Existenzschutz Komfort der Targobank ist unter §1 "Was ist versichert" in (1) folgender Satz enthalten:


    "Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit infolge des Verlusts einer Grundfähigkeit oder bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit"


    Sieht man sich diesen Wortlauf genauer an, so muss die versicherte Person nunmehr gleich mehrere Anforderungen erfüllen,

    • Verlust einer definierten Grundfähigkeit
    • als Folge von (1) kommt es zu einer verminderten Erwerbsfähigkeit im Sinne der Bedingungen
    • es darf nicht mehr als eine Grundfähigkeit zugleich verloren und zu (2) geführt haben.

    Beispiel:

    Hat die versicherte Person einen schweren Unfall und sitzt fortan im Rollstuhl, so kann er als Maurer oder Programmierer kaum die Voraussetzungen für einen Leistungsfall erfüllen, während alle anderen am Markt erhältlichen Versicherungen wegen des Verlustes der Grundfähigkeiten "Gehen" oder "Stehen" zahlen müssten.

    Die verminderte Erwerbsfähigkeit ist in den Bedingungen der Versicherungen wie folgt folgt definiert:

    (2.1) Verminderte Erwerbsfähigkeit
    a) Verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
    Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist, wobei es auf die Höhe der Einkünfte nicht ankommt. Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, und der bisher ausgeübte Beruf der versicherten Person werden
    bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt.

    Wichtiger Hinweis: Die vorstehende Definition für die verminderte Erwerbsfähigkeit entspricht der des § 43 SGB VI (Stand 30.04.2013). Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen dieser Bedingungen führen.

    Dies ist in der Praxis nichts anderes als eine Schlechterstellung des Kunden bzw. der versicherten Person. Durch diese Formulierung ist eine sinnhaftigkeit und der Zweck einer Funktionsinvaliditätsversicherung nicht erfüllt.

    Somit dürfte auch die Werbung auf der Internet-Seite und den eingängigen Internet-Seiten (Das Investment, etc.) sehr irreführend sein. Immerhin heißt es dort: "Der Existenzschutz Komfort ist die günstige Alternative zur klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung" und "für alle Berufsgruppen geeignet."

    Fazit:

    Diese Art der Versicherung ist weder eine Alternative zu einer starken Funktionsinvaliditäts-, Erwerbsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsversicherung, ganz zu schweigen von einer "klassischen Berufsunfähigkeitsversicherung".

    Weitere Stolperfallen:

    • Höchstrente ist auf EUR 2.000 pro Monat inklusive aller nicht garantierter Überschüsse und Anrechnung etwaiger anderweitiger Absicherungen gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitt beschränkt ist.
    • Hausfrauen, Hausmänner und andere Personen ohne Einkommen lassen sich nicht versichern
    • Eine Dynamisierung ist bedingungsgemäß nicht vorgesehen.
    • Der bedingungsseitige Anspruch auf Nachversicherung erweist sich als praxisuntauglich. In §19 der Bedingungen ist auf höchstens EUR 1.500 pro Monat einschließlich der Bonusrente beschränkt. Die Nachversicherung darf 20% der bei Vertragsbeginn vereinbarten Rentenhöhe nicht übersteigen. Sprich wer bereits bei Rentenbeginn eine Höhe von EUR 1.250 vereinbart hat, kann mit dieser Nachversicherung nichts mehr anfangen.


    habe mit Schrecken festgestellt dass bei einen Bausparvertrag LBS von (Zuteilung 2005) mir eine Darlehensgebühr von ca. 200€ belastet wurde. Was soll ich machen? .. ist ja kurz vor Schluß

    Lieber Nikolaus,

    über die Suchfunktion oben rechts mit dem Begriff "Darlehensgebühr Bauspar" sollten Sie auf die vielen Diskussionen rund um dieses Thema gelangen.

    In dieser Hinsicht gibt es noch kein explizites Urteil, daher versteifen sich die Anbieter auf die Aussage, das dieses Urteil (welches hier im Forum so umtriebig diskutiert wird) nicht auf Sie anzuwenden sei. Hier gehen Experten von einer Fehlmeinung aus, dennoch gibt es noch kein Urteil.

    Gruss

    04.12.2014Presseinformation 29/2014

    Steuerliche Regelung zur Mütterrente geklärt

    Bund der Steuerzahler NRW erklärt, wie Mütterrente angerechnet wird

    Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die so genannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher war noch nicht abschließend geklärt, wie die Besteuerung erfolgt. Nun hat sich erstmalig das Finanzministerium Schleswig-Holstein dazu geäußert. Über die Regelungen informiert der Bund der Steuerzahler (BdSt).

    Danach gilt folgendes:•Die „Mütterrente“ wird nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.•Der Prozentsatz des steuerfreien Anteils für die bisherige Rente und für die Mütterrente ist gleich groß.•Der steuerfreie Anteil der bisherigen Rente ist um den steuerfreien Anteil der Mütterrente zu erhöhen.Bei einer Rentenbezieherin, die bereits seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der steuerfreie Anteil der Rente 50 Prozent.

    Dementsprechend ist auch die Mütterrente zu 50 Prozent steuerfrei. Für alle, die erst später in Rente gegangen sind, sinkt der steuerfreie Anteil. In jedem Fall gilt für die ursprüngliche Rente und die Mütterrente der gleiche hohe Prozentsatz für die Steuerfreiheit.

    Beispiel: Eine Rentnerin hat drei Kinder, die vor 1992 geboren sind. Sie bezieht seit dem Jahr 2003 eine eigene Rente. Der steuerfreie Jahresanteil der Rente beträgt seit dem Jahr 2005 6.200 Euro. Für die drei Kinder hat die Rentnerin einen zusätzlichen Anspruch von 514,98 Euro ((3x28,61 Euro) x6 Monate) für das Jahr 2014. Davon bleibt die Hälfte steuerfrei. Dieser Betrag von aufgerundet 258 Euro erhöht den steuerfreien Anteil. Damit bleibt nun ein Betrag von 6.458 Euro der Rente steuerfrei. Da der steuerfreie Anteil einer Rente immer auf einen Jahresbetrag berechnet wird, erhöht sich der steuerfreie Anteil im Jahr 2015 für die ersten sechs Monate um den gleichen Betrag von 258 Euro. Damit ergibt sich dann für die Zukunft ein steuerfreier Anteil der Rente von 6.716 Euro.

    Eine Tabelle über die Auswirkung der Mütterrente und deren steuerliche Folgen ist beigefügt.

    Quelle: Steuerzahler-nrw