Also in meiner Steuererklärung setze ich grundsätzlich die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres an. Ist bei mir immer akzeptiert worden.
Ich erhalte meine Abrechnung grundsätzlich zwischen September und November. Meine Einkommensteuererklärung erstelle ich aber immer schon so früh wie möglich. Spätestens Ende Februar. Da liegt mir ja noch nicht die Betriebskostenabrechnung vor.
Also habe ich in der Steuererklärung 2014 die Nebenkostenabrechnung angesetzt, welche ich in 2014 (darin wurde der Zeitraum Januar bis Dezember 2013 abgerechnet) erhalten habe. Das mache ich schon so seit vielen Jahren und habe damit noch nie Probleme gehabt.
muc, du hast zwar Recht, dass man jedes Jahr einen anderen persönlichen Steuersatz hat, das gilt aber nicht für die Handwerkerleistungen oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B, aus der Nebenkostenabrechnung), diese unterliegen nämlich nicht dem persönlichen Steuersatz.
Man erhält eine reine Steuererstattung von 20% bis maximal 4.000,--, das ist vielleicht auch der Grund, warum es dem Finanzbeamten egal ist, ob man die Betriebskostenabrechnung in dem Jahr ansetzt, in welchem sie entstanden ist oder in dem Jahr ansetzt in welchem man diese erhält. Die Steuererstattung ist in beiden Fällen gleich hoch.
PS: Natürlich können nur diejenigen eine Steuererstattung erhalten, die auch Einkommensteuer bezahlt haben ![]()