Inzwischen liegt mit dem Urteil des LG Stuttgart vom 14.10.2015 - 4 S 122/15 - die Berufungsentscheidung zu dem verbraucherfreundlichen Urteil des AG Ludwigsburg vom 17.04.2015 – 10 C 133/15 - vor. Mit gleich dreifacher Begründung weist das Berufungsgericht unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage ab:
(1.) Ein etwaiger 2007 entstandener Erstattungsanspruch sei bei Einleitung des Mahnverfahrens im Dezember 2014 bereits verjährt gewesen.
(2.) Die Klausel über die Darlehensgebühr sei transparent, im Übrigen eine der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede.
(3.) Sie würde einer Inhaltskontrolle als Preisnebenabrede aber auch standhalten, da sie den Bausparer nicht unangemessen benachteilige, weil die Gebühr durch die Vorteile, die er als Mitglied der Bausparsolidargemeinschaft genieße, ausgeglichen werde.Das LG Stuttgart folgt damit im Ergebnis und der Begründung zu (2.) dem Berufungsurteil des LG Aachen vom 13.08.2015 - 2 S 116/15.
Die Revision zum BGH wurde im Urteil zugelassen, womit eine höchstrichterliche Klärung möglich wird.
Klarstellend sei noch betont, dass diese bausparkassenfreundliche Rechtsprechung nur die Darlehensgebühr für Bauspardarlehen betrifft und nicht Bearbeitungsgebühren für Bausparvorausdarlehen.
Oje, sieht ja nicht gut aus.
Mein Rechtsanwalt hat beim LG Heilbronn Berufung eingelegt. Diese wurde statt gegeben und die Entscheidung ist im Januar 2016- Naja vll. tut sich bis dahin noch was.
Schöne Grüße vom Nikolaus( muss nur lang genug warten dann ist mein Name wieder aktuell)