Beiträge von BertWetter

    Als pflichtversicherter Rentner in der gesetzl. KV habe ich als Kommanditist eine Ausschütttung eines Windparks erhalten, die steuerlich als Einkunft aus Gewerbebetrieb erfasst wurde. Meine Krankenkasse wertet diese Einnahme gem. § 237 SGB V als beitragspflichtige Einnahme, von der KV und PV Beiträge zu entrichten sind. Nach § 237 SGB V unterliegen der Beitragsbemessung neben der Rente aus der gesetzl. Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen, sowie das "Arbeitseinkommen". Ist es korrekt, die Gewinnausschüttung, die ich als Kommanditist erhalten habe, auch der Beitragsbemessung in der KV zugrunde zu legen, sie also als "Arbeitseinkommen" zu betrachten?

    Hallo zusammen,

    meine Ehefrau hat in 2018 insgesamt Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 5.787 EUR erzielt. Hier wurde bereits der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR mindernd berücksichtigt.
    Vor Abzug des Sparer-Pauschbetrag betrugen somit die Einkünfte aus Kapitalvermögen 6.588 EUR.
    Es liegen keine weiteren Einküfte in 2018 bei ihr vor.

    Meine Frage: Beträgt hier ihr für die Familienversicherung maßgebliches Gesamteinkommen 5.787 EUR, oder 6.588 EUR?

    Frau Julia Riedel hatte (Rechtsstand 19.12.2018) in Ihrem Beitrag für Finanztip dazu ausgeführt:
    Pro Monat darf das Gesamteinkommen 445 Euro nicht übersteigen. Mit dem Sparerfreibetragin Höhe von 801 Euro pro Jahr liegt das Höchsteinkommen somit bei jährlich 6.141 Euro. Zusätzlich rechnet das Finanzamt Werbungskosten an.

    Vielen, lieben Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüße!