Vertragspartner des Reisenden ist immer der Veranstalter und nicht der Vermittler. Der Vermittler (hier: Kaffeeröster) hat nach der Vermittlung seine Schuldigkeit getan und mit der weiteren Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien (Reiseveranstalter und Reisender) nichts weiter zu tun. Dies heißt also: Ansprüche sind immer gegen den Reieseveranstalter zu richten.
Die Aufforderung zum Schadenersatz kann man dem Reiseveranstalter mündlich, per FAX, per EMail, durch einfach Brief, durch Morsezeichen o. a. zukommen lassen. Es empfiehlt sich doch immer der Einschreibebrief wegen der besseren Nachweisbarkeit der Zustellung.
Zur Höhe des Schadenersatzes:
'Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude gibt es im Gesetz keine fixen Beträge oder Prozentsätze. Nach der Rechtsprechung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Der Entschädigungsbetrag muss sich aber jedenfalls am Reisepreis orientiern.
Bei einer kurzfristigen Absage der Reise wird wohl meist ein Betrag in Höhe von ca. 50 % des Reisepreises angemessen sein. Die Rechtsprechung kennt hier aber keine Höchstgrenze, so dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch 100 % des Reisepreises angemessen sein können (denkbar bei Hochzeitsreise oder Reise zur Fussball-WM, die nicht nachgeholt werden kann). Bei einer normalen Reise setzen Sie am besten die Hälfte des Reisepreises als Schadensersatz an, wenn die Reise komplett ausfällt.
Sofern die Reise erheblich beeinträchtigt ist, sollte man eine prozentuale Entschädigung fordern, die sich an den Prozentsätzen der Reisepreisminderung (nach Frankfurter Tabelle oder Kemptener Reisemängeltabelle) orientiert. Sofern nur einzelene Tage der Reise beeinträchtigt sind, kann man einen entsprechenden Teil der Tages-Reisepreise als Entschädigung fordern. Bei gravierenden Mängeln an einzelnen Tagen kann (nur!) in Extremfällen aber auch der gesamte Urlaub beeinträchtigt sein (möglich z.B. bei einem "Beinahe-Absturz" des Flugzeugs oder einer Vergewaltigung durch einen Hotelmitarbeiter).
Wichtig: Es spielt keine Rolle, wie Sie Ihre nutzlos aufgewendete Urlaubszeit anderweitig verbringen. Der Erholungswert zu Hause (auf "Balkonien") mindert Ihre Entschädigung nicht. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Ersatzreise unternehmen. Auch bei einer Erkrankung oder Aufnahme der Arbeit während der geplanten Reisezeit brauchen Sie keine Schmälerung Ihres Ansrpuchs zu befürchten. In allen genannten Fällen darf die Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB nicht gekürzt werden.' Quelle: https://www.kanzlei-irion.de/rechtsgebiete/…ane-urlaubszeit
'Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises
Bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub ist nach einer Ansicht stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen (u.a. "Führich, Reiserecht", 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66). Dieser Ansicht hat der BGH ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, Rn. 15). Nach Ansicht des Gerichts ist dem Gesetzeswortlaut (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht zu entnehmen, dass bei der vollständigen Vereitelung des Urlaubs die Höhe der Entschädigung nicht auch im Ermessen des Tatrichters liegen soll. Die vollständige Vereitelung einer Reise stellt sich zwar als größte denkbare Beeinträchtigung der geschuldeten Reiseleistung dar. Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit ist als immaterieller Ersatzanspruch aber gerade nicht darauf gerichtet, einen gerechten Ausgleich für eine mangelhafte Leistungserfüllung durch den Veranstalter herzustellen. Dies soll durch den Schadenersatz für die mangelhafte Reiseleistung geschehen, also durch materielle Schadenersatzansprüche. Statt dessen soll der Reisende hier dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart. Dies betrifft typischerweise auch das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden, das unter Umständen viel mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Reise unter groben Mängeln leidet, als wenn sie gänzlich ausfällt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Andererseits kann eine kurzfristige Absage einer Reise ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.
Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises
Nach einer weiteren Ansicht in der Rechtsprechung kann ein Reisender bei einer Reisevereitelung als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit grundsätzlich einen Betrag von zumindest 50 % des Reisepreises verlangen (LG Frankfurt (Main), Urt. v. 29.10.2009). Diese Annahme kann jedoch nur ein erster Anhaltspunkt sein. Sie kann hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH nicht pauschal angenommen werden. Das tatsächliche Maß der Beeinträchtigung muss im Einzelfall zumindest korrigierend berücksichtigt werden.' Quelle: https://passagierrechte.org/Nutzlos_aufgew…0(BGH%2C%20Urt.
Von der früheren Berechnung anhand des Nettoeinkommens ist die Rechtsprechnung abgerückt, denn auch Kinder oder Frauen ohne Einkommen haben einen Anspruch auf diesen immateriellen Schadenersatz.