Beiträge von Schlesinger

    Der Passagier ist einen Beförderungsvertrag mit der Airline eingegangen. Somit sind die Fluggesellschaft und der Passagier Vertragspartner. Das Reisebüro beziehungsweise das online Reisebüro ist nur Vermittler gewesen und hat somit nach der Vermittlung der Flüge mit der weiteren Vertragsdurchführung nichts zu tun.

    Das ist ähnlich zu sehen wie beim Immobilienkauf: Dort ist der Makler reiner Vermittler und hat auch nichts weiter mit der Durchführung des Vertrages zu tun, wenn diese abgeschlossen ist. Vertragspartner sind hier Verkäufer und Käufer.

    Daraus folgt, dass man sich im Falle von Leistungsstörungen an seinen direkten Vertragspartner, nämlich die ticketausstellenden Airline wendet.

    § 270a BGB - Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

    Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

    Unterstreichung durch mich. Dies heißt also, man muß nicht für das Bezahlen bezahlen.

    Vertragspartner des Reisenden ist immer der Veranstalter und nicht der Vermittler. Der Vermittler (hier: Kaffeeröster) hat nach der Vermittlung seine Schuldigkeit getan und mit der weiteren Vertragsdurchführung zwischen den Vertragsparteien (Reiseveranstalter und Reisender) nichts weiter zu tun. Dies heißt also: Ansprüche sind immer gegen den Reieseveranstalter zu richten.

    Die Aufforderung zum Schadenersatz kann man dem Reiseveranstalter mündlich, per FAX, per EMail, durch einfach Brief, durch Morsezeichen o. a. zukommen lassen. Es empfiehlt sich doch immer der Einschreibebrief wegen der besseren Nachweisbarkeit der Zustellung.


    Zur Höhe des Schadenersatzes:
    'Für die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Urlaubsfreude gibt es im Gesetz keine fixen Beträge oder Prozentsätze. Nach der Rechtsprechung sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Der Entschädigungsbetrag muss sich aber jedenfalls am Reisepreis orientiern.

    Bei einer kurzfristigen Absage der Reise wird wohl meist ein Betrag in Höhe von ca. 50 % des Reisepreises angemessen sein. Die Rechtsprechung kennt hier aber keine Höchstgrenze, so dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch 100 % des Reisepreises angemessen sein können (denkbar bei Hochzeitsreise oder Reise zur Fussball-WM, die nicht nachgeholt werden kann). Bei einer normalen Reise setzen Sie am besten die Hälfte des Reisepreises als Schadensersatz an, wenn die Reise komplett ausfällt.

    Sofern die Reise erheblich beeinträchtigt ist, sollte man eine prozentuale Entschädigung fordern, die sich an den Prozentsätzen der Reisepreisminderung (nach Frankfurter Tabelle oder Kemptener Reisemängeltabelle) orientiert. Sofern nur einzelene Tage der Reise beeinträchtigt sind, kann man einen entsprechenden Teil der Tages-Reisepreise als Entschädigung fordern. Bei gravierenden Mängeln an einzelnen Tagen kann (nur!) in Extremfällen aber auch der gesamte Urlaub beeinträchtigt sein (möglich z.B. bei einem "Beinahe-Absturz" des Flugzeugs oder einer Vergewaltigung durch einen Hotelmitarbeiter).
    Wichtig: Es spielt keine Rolle, wie Sie Ihre nutzlos aufgewendete Urlaubszeit anderweitig verbringen. Der Erholungswert zu Hause (auf "Balkonien") mindert Ihre Entschädigung nicht. Dasselbe gilt, wenn Sie eine Ersatzreise unternehmen. Auch bei einer Erkrankung oder Aufnahme der Arbeit während der geplanten Reisezeit brauchen Sie keine Schmälerung Ihres Ansrpuchs zu befürchten. In allen genannten Fällen darf die Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB nicht gekürzt werden.' Quelle: https://www.kanzlei-irion.de/rechtsgebiete/…ane-urlaubszeit

    'Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises
    Bei einem vollständig ausbleibenden Urlaub ist nach einer Ansicht stets der volle Reisepreis als Entschädigung zuzuerkennen (u.a. "Führich, Reiserecht", 7. Aufl. 2015, § 11 Rn. 66). Dieser Ansicht hat der BGH ausdrücklich widersprochen (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17, Rn. 15). Nach Ansicht des Gerichts ist dem Gesetzeswortlaut (§ 651f Abs. 2 BGB) nicht zu entnehmen, dass bei der vollständigen Vereitelung des Urlaubs die Höhe der Entschädigung nicht auch im Ermessen des Tatrichters liegen soll. Die vollständige Vereitelung einer Reise stellt sich zwar als größte denkbare Beeinträchtigung der geschuldeten Reiseleistung dar. Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit ist als immaterieller Ersatzanspruch aber gerade nicht darauf gerichtet, einen gerechten Ausgleich für eine mangelhafte Leistungserfüllung durch den Veranstalter herzustellen. Dies soll durch den Schadenersatz für die mangelhafte Reiseleistung geschehen, also durch materielle Schadenersatzansprüche. Statt dessen soll der Reisende hier dafür entschädigt werden, dass er seine Urlaubszeit nicht so verbringen konnte, wie mit dem Veranstalter vereinbart. Dies betrifft typischerweise auch das physische und psychische Wohlbefinden des Reisenden, das unter Umständen viel mehr in Mitleidenschaft gezogen wird, wenn die Reise unter groben Mängeln leidet, als wenn sie gänzlich ausfällt (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018, Az.: X ZR 94/17). Andererseits kann eine kurzfristige Absage einer Reise ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen.
    Entschädigung in Höhe des halben Reisepreises
    Nach einer weiteren Ansicht in der Rechtsprechung kann ein Reisender bei einer Reisevereitelung als Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit grundsätzlich einen Betrag von zumindest 50 % des Reisepreises verlangen (LG Frankfurt (Main), Urt. v. 29.10.2009). Diese Annahme kann jedoch nur ein erster Anhaltspunkt sein. Sie kann hinsichtlich der Rechtsprechung des BGH nicht pauschal angenommen werden. Das tatsächliche Maß der Beeinträchtigung muss im Einzelfall zumindest korrigierend berücksichtigt werden.' Quelle: https://passagierrechte.org/Nutzlos_aufgew…0(BGH%2C%20Urt.
    Von der früheren Berechnung anhand des Nettoeinkommens ist die Rechtsprechnung abgerückt, denn auch Kinder oder Frauen ohne Einkommen haben einen Anspruch auf diesen immateriellen Schadenersatz.

    Man sollte den Reiseveranstalter anschreiben und auffordern, die Reise so zu erbringen wie gebucht (sogen. ‚Abhilfeverlangen‘). Ferner sollte man gleichzeitig darauf hinweisen, dass man das neue
    Angebot nicht annimmt.

    Der Reiseveranstalter muß geleistete Anzahlungen zurückzahlen. Die ergibt sich aus §§ 275 und 316 BGB. Hier bitte angemessene Frist setzen.

    Daneben hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz wegen ‚umsonst vertaner Urlaubszeit‘ aus § 651n BGB. DieHöhe dieses Schadenersatzes orientiert sich am Reisepreis. Auch hier angemessene Frist setzen!

    Unzulässig und damit unzumutbar sind erhebliche Verkürzungen der Nachtruhe oder eine Ankunft am nächsten Tag.
    Diese unzulässigen Leistungsänderungen sind reklamationsfähige
    Reisemängel. Der Reisende muss - möglichst mit Fax - diese
    Pflichtverletzung bei seinem Reiseveranstalter rügen (§ 651 d II BGB). Gerichte haben in letzter Zeit folgende Flugzeitänderungen als unzumutbar bezeichnet:
    - Vorverlegung des Rückflugs von 22.10 auf 5.30 Uhr (AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 1357)
    - Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag mit verkürzter Nachruhe (AG Hamburg-Altona RRa 2001, 5)
    - Vorverlegung von 15.00 auf 5.00 Uhr mit Änderung des Landeflughafens (AG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1638: 1/2 Tagespreis)
    - Abflugverlegung bei einer Städtereise von 5 Tagen mit 4
    Übernachtungen, wenn die Nachtruhe so verkürzt wird, dass keine 4 volle
    Übernachtungen möglich sind (AG Rheine RRa 2003, 126)
    - die Ankunft um 1.00 Uhr nachts erst am Tag nach Reiseantritt, wenn am folgenden Morgen um 9.00 Uhr eine Busrundreise beginnen soll (LG Koblenz, RRa 2003, 260)
    - Verschiebung des Rückflugs in die Morgenstunden des nächsten Tages (AG Hannover RRa 2005, 79)' Quelle: http://www.reiserecht-fuehrich.de/Praxistip-Inde…aenderungen.htm

    Der Reisende hat nun folgende Rechte:
    '- Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn, da eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt (§ 651a V BGB),
    - Nimmt der Kunde geänderten Flug, kann er spätestens 1 Monat nach Reisende Preisminderung bis zu 30 % des Tagesgesamtpreises verlangen (§ 651d BGB),
    - Zusätzlich entstandene Kosten können als Schadensersatz
    vom Veranstalter verlangt werden (§ 651 f I BGB), wenn dieser nicht
    nachweist, dass er oder seine Fluggesellschaft die Verschiebung nicht zu
    verantworten hat. Wirtschaftliche Gründe wie die Anpassung der
    Flugkapazitäten entlasten den Veranstalter nicht.
    - Eine Entschädigung in Geld wegen vertaner Urlaubszeit nach §
    651 f II BGB' Quelle:
    http://www.reiserecht-fuehrich.de/Praxistip-Inde…aenderungen.htm
    falls die Reise nicht angetreten wird.

    Wenn die Flugreise sogar um zwei Tage verschoben wird, handelt es rechtlich um die Absage der gebuchten Reise durch den Reiseveranstalter und das Angebogt an den Kunden, das neue Vertragsangebot anzunehmen oder abzulehnen.

    Selbstverständlich muß die Vorverkaufsgebühr erstattet werden, wenn das Konzert oder die Veranstaltung ausfällt.

    Allerdings gibt es ja zur Zeit die 'Gutscheinregelgung', auf welche sie der Veranstalter berufen kann. Dann muß sich der Kunde mit dem Gutschein zufrieden geben:
    'Einen Gutschein werden Sie nicht automatisch erhalten. Sie müssen den Veranstalter zur Erstattung des von Ihnen gezahlten Betrags auffordern. Dies kann er verweigern, sobald das neue Gesetz in Kraft getreten ist, und Ihnen statt dessen einen Gutschein anbieten. Sie werden einen so genannten "Wertgutschein" erhalten. Der gilt für den Betrag, den Sie für Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten bezahlt haben.' Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/vertrae…re-rechte-45416


    Gesetzliche Grundlage: § 240 § 5 Abs. 1 Satz 1: Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    Man kann sich auf das Angebot einlassen, dass nur ein Teilbetrag ausgezahlt wird. Dann muß der Veranstalter aber zumindest für die Vorverkaufsgebühr dem Kunden zusätzlich noch einen Gutschein ausstellen.

    Ich beobachte, dass immer noch viele Airlines und Reiseveranstalter auf Zeit spielen.

    Diese Beobachtung mache ich bei den Recherchen zu meinem Fluggastrechte-Blog auch immer wieder:

    Airlines versuchen oft, die Ansprüche der Passagiere durch Aussitzen in Vergessenheit geraten zu lassen. Eine andere Taktik ist, mit fadenscheinigen und nicht zutreffenden Begründungen die Ansprüche von Kunden abzuwehren.

    'Die Airlines legen für Passagiere die langen Bearbeitungszeiten und bürokratischen Hürden oft so hoch, dass nur wenige ihre berechtigten Forderungen durchsetzen.
    "Die Fluggesellschaften setzen darauf, dass den Passagieren die Puste ausgeht und die Mehrheit einfach nicht klagt", sagt Sabine Fischer-Volk, Reisrechtsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.' Quelle: Die Welt

    Und immer wieder verschicken die Airlines an anspruchsgellende Passagiere Antwortbriefe, die mit nichtssagenden Allgemeinfloskeln nur so triefen.

    Wo gebucht wurde, spielt keine Rolle. Opodo ist lediglich Vermittler. - Es bestehen direkt Vertragsbeziehungen zwischen dem Passagier und der Airline. bei Leistungsstörungen haftet die Airline und nicht der Vermittler.

    Der Flug wurde offenbar im Zuge der Corona-Krise abgesagt. dennoch hat der Passagier das Recht auf Betreuung und Unterstützung, Diese ergibt sich aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004, der sogen. ‚Europ. FluggastrechteVO‘

    ‚Aus Art. 8 der VO (EG) 261/2004 ergibt sich der Anspruch auf sogen. Unterstützungsleistungen. Doch was ist dies? -
    Dies ist ein Anspruch des Fluggastes auf
    -Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen oder
    -einen Rückflug zum ersten Abflugort oder
    -anderweitige Beförderung zu seinem Endziel,
    und zwar nach Wahl des Fluggastes. -
    Wann entsteht dieser Anspruch? -
    Er entsteht im Falle der
    -Annulierung oder
    -Nichtbeförderung.
    Ferner entsteht dieser Anspruch bei Verspätung über fünf (!) Stunden. Quelle: http://fluggastrecht.blogspot.com/2013/08/betreu…erstutzung.html

    Auf eine Gutscheinlösung muß sich der Passagier nicht einlassen. Allerdings fehlt zur Zeit zahlreichen Airlines das Geld, so daß sie ihre Kunden nicht auszahlen können. Auch hier wird es sicher etwas länger dauern, bis der Kunde sein Geld wiedersieht. Nicht zu vergessen ist das Insovenzrisiko zahlreicher Airlines...

    Die Verbraucherzentrale sagt: „Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist möglich für Reiseziele, die in den Ländern liegen, für die die Reisewarnung weiterhin gilt“
    Ist die Frage, wann „kurz bevorstehend“ erreicht ist... Ich hab mal was von 35 Tagen vor Abflug gelesen als Einzelmeingung eines Reiserechtsanwaltes...

    ‚Um Klarheit zu schaffen und Verbrauchern eine Argumentationshilfe zu geben, hat der Verbraucherzentralen-Bundesverband (vzbv) ein juristisches Gutachten vom Reiserechtsexperten Prof. Klaus Tonner in Auftrag gegeben. Zentrales Argument: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Umstände der Covid-19-Pandemie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen. Das legten die bisherigen Pressemeldungen und Aussagen von hochrangigen Politikern wie etwa Bundesaußenminister Heiko Maaß oder dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder nahe. Mit einer Änderung dieser Umstände sei bis Ende August nicht zu rechnen. (Stand 4. Mai 2020, vorbehaltlich weiterer gegenläufiger Meldungen).
    Daher könne der Kunde kostenlos stornieren.‘ Quelle: https://www.vzbv.de/pressemitteilu…rnieren-koennen

    Ja, das ist bekannt. Das Problem ist ja nur, dass die Reisewarnung für bestimmte Länder vorzeitig aufgehoben werden können (siehe o.g. Meldung vom Auswärtigen Amt, da steht: „Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben“

    Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und die Lage vor Ort kann sich immer abändern, wie bereits von mir dargestellt.
    Die (Corona-)Lage in Tunesien könnte zum einen sich abmildern und es könnte zu einer vorzeitigen Aufhebung der Reisewarnung kommen. - Es könnte aber auch der umgekehrte Fall eintreten, und zwar, dass sich dort die Lage wesentlich verschlimmert und die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser nicht mehr ausreichen oder es sogar noch zu Versorgungsengpässen und bürgerlichen Unruhen/Plünderungen kommt.
    Daher kann der Hinweis auf eine vorzeitige Lageänderung immer nur eine Allgemeinfloskel und daher nichtssagend sein.
    Wenn eine schnelle Besserung der Lage in gewissen Ländern absehbar gewesen wäre, hätte das Auswärtige Amt auch nochmal unterteilen können, bspw. in Länderlisten, für die die aktuelle Reisewarnung nur bis 30.06., bis 31.07 oder bis 31.08. gilt. Genau dies hat das Auswärtige Amt aber nicht gemacht.
    Daher gitl zum gegenwärtigen Zeitpunkt klipp und klar: Sowohl Reiseveranstalter wie auch der Reisende können schadlos vom Reisevertrag zurücktreten.

    Ja, das ist bekannt. Das Problem ist ja nur, dass die Reisewarnung für bestimmte Länder vorzeitig aufgehoben werden können (siehe o.g. Meldung vom Auswärtigen Amt, da steht: „Eine vorzeitige Aufhebung der Reisewarnung wird im länderspezifischen Einzelfall gesondert bekannt gegeben“

    Entscheidend ist, was zum Zeitpunkt der Stornierung ist (ob es dann eine Reisewarnung für den gebuchten Zeitraum gibt oder nicht). Diese gibt es zur Zeit. Insofern können zur Zeit sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Reisevertrag schadlos kündigen.

    Wäre es anders, müßte man ja bis zum Abflug abwarten, ob die Reisewarnung noch buchstäblich in letzter Minute aufgehoben wird oder nicht.

    Daß sich länderspezifische Reisehinweise und -warnungen täglich ändern können liegt in der Natur der Sache und ist eine Allgemeinfloskel. So können in einem Bürgerkriegsland, für welches es eine Reisewarnung gibt, die verfeindeten Parteien von heute auf morgen einen dauerhaften Friedensvertrag schließen, so daß auch dort die Reisewarnung aufgehoben wird.

    Ich habe nicht vor, das Angebot anzunehmen, aber Sorge, dass damit eine Flugannulierung bevorsteht. Wenn diese am 17. Juni erfolgt, also genau 14 Tage vor dem gebuchten Hinflug, hätte ich dann Anspruch auf Entschädigung nach der EU-FluggastrechteVO?

    Wenn die Flugannullierung mehr als zwei Wochen vor dem gebuchten Flugdatum dem Passagier bekanntgegeben wird, hat er keinen Anspruch auf eine entfernungs- und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung. - Wenn sie dem Passagier innerhalb dieses Zweiwochenzeitraums bekanntgegeben wird, hätte er einen entsprechenden Anspruch auf diese Ausgleichszahlung (es sei denn, die Airline kann sich auf 'außergewöhnliche Umstände') berufen.

    In beiden Fällen hätte der Passagier wahlweise Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises gem. Art 8 der VO (EG) 261/2004, der sogen. 'Euop. FluggastrechteVO'. Einen Gutschein muß der Passagier nicht akzeptieren. Dies würde Europäischem Recht widersprechen. Nähers hierzu auf: http://fluggastrecht.blogspot.com/2013/08/betreu…erstutzung.html

    Genau so ist es: '
    Der BGH (Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 215/13) hat entschieden:
    Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47)

    Mittlerweile lautet die aktuelle Reisewarnung des Auswärtrigen Amtes seit 22.06.2020 wie folgt: '
    'Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen ins Ausland, außer
    - in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Belgien,
    Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland*, Frankreich, Irland, Italien,
    Luxemburg, Niederlande, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen,
    Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden*, Slowakei,
    Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Republik Zypern),
    - in Schengen-assoziierte Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen*, Schweiz),
    - in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, nach Andorra, Monaco, San Marino und in den Vatikanstaat,
    wird derzeit gewarnt. Dies gilt vorerst bis einschließlich 31. August 2020.'

    Dies bedeutet im Klartext: Die Reisewarnung erfaßt als auch den gebuchten Reisezeitraum (Abflug 01.08.2020) genauso wie das gebuchte Reiseziel (Tunesien).

    Eine Reisewarnung stellt immer einausreichendes Indiz für 'außergewöhnliche Umstände' (im Volksmund: 'höhere Gewalt') und berechtigen sowohl den Reiseveranstalter als auch den Reisenden ohne Schadenersatz bzw. ohne Stornierungskosten gem. § 651h BGB vom Reisevertrag zurückzutreten.

    Was ist, wenn die Beiträge fürs Fitnessstudio monatlich bezahlt werden? Zumindest ab April fand dies ja dann nach dem 08.03.2020 statt, somit ist für diese Monate die Gutscheinlösung nicht anwendbar, oder? Ich zahle am 1. eines Monats für den aktuellen Monat.

    Ich möchte mir von meinem Fitnessstudio auch die Beiträge während der Schließung zurückerstatten lassen. Der Betreiber hatte im März darum gebeten, erstmal alles weiterlaufen zu lassen, er werde sich dann etwas überlegen. Jetzt bietet er Gutscheine für Freunde oder eine kostenlose Verlängerung der Vertragslaufzeit an. An beidem habe ich kein Interesse (Vertrag ist schon gekündigt).

    Zudem schimpft sich mein Studio als "Fitness- & Wellness-Club", Wellnessbereich (ein Ruheraum und eine Dachterrasse mit Liegen) sowie die Saunanutzung sind Teil des Vertrags. Diese Bereiche sind genauso wie Duschen und Umkleiden derzeit gesperrt. Berechtigt mich das zur Minderung des Beitrags? Würde mal ansetzen: pro Besuch 60 Minuten trainieren und 15 Minuten Sauna, d. h. Minderung um 1/5. Was meint ihr?

    1.
    Selbst wenn monatsweise das Fitnessstudio bezahlt wird bzw. vom Fitnessstudio abgebucht wird, so kann man seine Fückforderung doch taggenau berechnen.

    2.
    Bei eingeschränkter Leistung kann der Beitrag anteilig gekürzt werden. dies ergibt sich aus §§ 275 in Verbindung mit 326 BGB.


    ...durchgeführt von einer der LATAM-Airlines) habe...

    > Salvador Bahia - Sao Paolo - Madrid - Frankfurt

    Der Ticketpreis ist schon erstattet worden, geflogen wurde dann mit zwei anderen Airlines in Eigenregie.

    Lediglich die Strecke Madrid-Frankfurt unterliegt der VO (EG) 261/2004 ('Europ. FluggastrechteVO), da es sich um eine chilenische Airline, also um eine Airline mit Sitz außerhalb der EU, handelt.

    Der Passagier hat das Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus Art. 8 der Verordnung. dies ist offenbar geschehen.

    Eine entfernungsbedingte und verspätungsabhängige Ausgleichszahlung wegender Flugannullierung für die Strecke Madrid-Frankfurt (EUR 250,-) gem. Art. 5 in Verbindung mit Art 7 der Verordnung könnte es nur geben, wenn der gebuchte Flug innerhalb von 14 Tagen vor dem gebuchten Flugdatum geändert wurde. - Und selbst wenn der Flug innerhalb der gebuchten 14 Tage-Frist geändert wurde, könnte sich die Airline vermutlich erfolgreich auf 'außerordentliche Umstände' (='höhere Gewalt') im Zuge der Corona-Pandemie berufen, die sie dann leistungsfrei macht.