Beiträge von derKVProfi

    also viel Unsinn.

    Ich werde das Gefühl nich tlos, dass die, die bezahlen, besser wegkommen ....

    Ich werde der Redaktion Finanztip vielleicht einmal anbieten, diese Produkte der Arbeitskraftsicherung unterhalb der BU aufzubereiten!

    Den Vorwurf gegen Dich "Henning" reduziere ich auf "ungeprüfte Übernahme von ungeprüftem Unsinn"!

    Wenn ich die Analyse des Henning lese, dann bin ich schojn entsetzt, was Am,ateure aus einer Bedingung machen können.

    Das Produkt der Targobank Lebensversicherung ist nicht wirklich gut, aber die Ansatzpunkte sind woanders zu suchen.

    Solche Grundfähigkeitsversicherungen sind natürlich nicht mit einer BU vergleichbar, aber eine Alternative, wenn die Erreichbarkeit der BU (Vorerkrankungenh, Beitragshöhe) nicht gegeben ist.

    Zwischen BU und Grundfähigkeit (hier mit Dread Disease Erweiterung) gibt es noch Funktionsrenten (Barmenia, Bayerische, AXA, ARAG, Interloyd, LV1871, BGV, etc.) und Erwerbsunfähigkeitsrenten (diverse Anbieter).

    Was ist an der Analyse von Henning falsch?

    (2) Verminderte Erwerbsfähigkeit infolge des Verlusts einer Grundfähigkeit
    Leistungspflicht für den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit infolge des Verlusts einer Grund-
    fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 1 (2), § 1 (4)
    und § 1 (5) und § 12 – vor, wenn bei der versicherten Person während der Versicherungsdauer infolge
    eines während der Versicherungsdauer eintretenden Verlusts einer Grundfähigkeit im Sinne der
    nachfolgenden Definitionen unter § 2 (2.2) eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der nachfol-
    genden Definition gemäß § 2 (2.1) eintritt.

    Für den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit infolge des Verlusts einer Grundfähigkeit gilt die
    Wartezeit gemäß § 1 (5) b.

    Es reicht eine Grundfähigkeit ... ja natürlich ... wenn man zwei Grundfähigkeiten verlieren würde, warum sollte man dann mehr Rente bekommen?

    Und die Definition, was eine verminderte Erwerbsgfähigkeit ist, ist doch sehr gut:

    (2.1) Verminderte Erwerbsfähigkeit
    a) Verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person
    wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Be-
    dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    Als Erwerbstätigkeit gilt dabei jede Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist, wobei
    es auf die Höhe der Einkünfte nicht ankommt. Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die
    Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen, und der bisher ausgeübte Beruf der versicherten Person werden
    bei der Feststellung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt.

    Ich fürchte, dass man Bedingungen nur analysieren sollte, wenn man das fachliche KnowHow dafür auch wirklich hat. Der Beruf Versicherungsvermittler oder der Titel CFP ist da nicht ausreichend.

    Ich habe persönlich solche Bedingungswerke mit gestaltet, nicht nur im Bereich KV, sondern auch bei Funktionsrenten und in Zwischenlösungen zur Grundfähigkeit (z. B. Cardea Life Safety First, Allianz, etc.)

    Alle von Hennig vorgetragen Argumente sind m. E. an den Haaren herbeigezogen.


    Sein Ergebnis ist zufälligerweise richtig: es gibt bessere Produkte, als das der Targobank LV AG!

    Und in sofern steckt Ihre "unnütze" Ergänzung bereits in meinem Beitrag:

    WEIL: "Bei Selbstständigen und Freiberuflern bringt das auch nur dann was, wenn
    das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessunggrenze liegt (bis maximal
    BBG plus 1.800 Euro, wenn wir jetzt die Goldwaage rausholen wollen) "

    Und in Ihrer Ergänzung muss jetzt Arbeitslohn niedriger sein als der Gewinn aus "selbststädniger Tätigkeit" oder Gewerbebetrieb" und additiv unter BBG KV plus 1.800 .... was soll das denn für eine Tätigkeit sein und was für ein Gewerbebetrieb / Freier Beruf ... und wann fängt der Mensch an seine Zeit in Umsatz zu investieren statt in Kostensenkung?

    Nein Elke, weil dann bin ich als Selbstständiger mit einer überwiegend hauptberuflich selbststädnigen Tätigkeit eingestuft. Da zahle ich aus Gewinn und aus Bruttoeinkommen. Und dann soll das ganz zusammen unter BBG KV sein?

    Wo sind denn die Werbungskosten? Im angestellten Bereich oder in der Firma als Betriebsausgabe (dann ist es auch müßig) ....

    Das ist eine Hypothese in der Potenz, die dann mit Wenn/Dann Fällen potenziert werden soll.

    Gibt es einen konkreten Fall ... weil solche Baustellen macht man nicht so, sondern nur und ausschließlich Individuell!

    Konkreter Fall mit Zahlen, Daten und Fakten bitte ...... ein einziger Fall ... nur einer ... ZDF

    Und bitte nicht im Sinne von illegal oder scheißegal bei der Steuer-Ehrlichkeit.

    Wann wurde bei welcher Gesellschaft was wann und wie abgeschlossen. Vor allem über wen?

    Da spielen viele Aspekte eine Rolle.

    Und ja, das Urteil bezieht sich auf ein Policenmodell, also Versendung der Unterlagen mit der Police.

    Da sollten sich betroffene Menschen fach- und sachkundigen Beistand holen, der das prüft und bewertet.

    Die Voraussetzung für Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer ist das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Beiträge zahlt man aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze KV/PV.

    Da können Sie dann ruhig versuchen, die Freibeträge geltend zu machen, das ändert aber nichts an der Höhe Ihres Beitrages.

    Bei Selbstständigen und Freiberuflern bringt das auch nur dann was, wenn das Einkommen unterhalb der Beitragsbemessunggrenze liegt (bis maximal BBG plus 1.800 Euro, wenn wir jetzt die Goldwaage rausholen wollen)

    Eine Familienversicherung beantragt man nicht, die besteht per Gesetz ... die Rahmenbedingungen wie dargestellt als gegeben angenommen, seit dem Tag nach dem Tod des Vaters.

    Ja, es gibt einiges zu beacten, bei der Kündigung der PKV, weil es Rechte gibt, die man erhalten kann (gaz oder teilweise).

    Weil die Frage im Ram stehen könnte, zu wann die PKV gekündigt werden kann.

    Da beginnt dann bitte der Bereich, wo ich darauf hinweisen will, dass ich Mitabeiter des VersicherungsBERATERS VersSulting bin (34e GewO). Und ich bin u.a. auf KV/PV inkl. GKV spezialisiert. Entweder machen Sie das mit Ihrer PKV (kostenfrei also ggf. auch nicht in Ihrem Interesse) oder mit einem Anbieter (kostenpflichtig)!

    Mein Ansatz wäre, möglichs viel bezahlten Beitrag zurück zu holen, also die PKV in die Vergangenheit aufzuheben oder umzuwandeln.

    Die Antwort ist einfach, bedarf aber wieder eine Vielzahl von Fragen:

    1. bezieht das Kind eine Halbwaisenrente von der DRV? (es wurde auch
    keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR bei
    Rentenantragstellung durchgeführt?)

    2. wie hoch ist diese? (darf 405 Euro in 2015 nicht übersteigen)

    3. lebt das Kind bei Ihnen und Ihrem neuen Ehemann, über den Sie in der GKV familienversichert sind?

    4. trägt der neue Ehemann nun überwiegend den Lebensunterhalt des Kindes?

    Wenn alle Fragen in die richtige Richtung beantwortet werden können, dann gilt § 10 Abs. 4 SGB V:

    "(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält,
    sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). .....
    Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des
    Lebenspartners (Anmerkung - gemeint ist gleichgeschlchtliche Ehe) eines
    Mitglieds."