Beiträge von Uwe Vinke

    Würde ich nicht machen. Man kennt sein Schicksal nicht.

    Meine BU-Rente wurde neben dem Krankengeld gezahlt. Ende der Zahlungen war zum Vertragsende, da war ich mit einer Schwerbehinderung bereits 1,5 Jahre in vorgezogener Altersrente.

    Aber wie immer: Genau in den BU-Vertrag sehen, bis wann und wie gezahlt wird.

    Maßgeblich ist die Nutzung der Räume. Bewohne ich nur 100qm mit Möbeln, reicht Hausrat für 100qm. Dann sollten die anderen Räume leer sein. Steht auch dort genutzer Hausrat sind die Räume mit einzubeziehen.

    Beide Varianten benachteiligen den Sohn.

    Wird das Haus verkauft, ist keine Erbmasse mehr da. 20 000 Euro werden verbraucht.

    100 000 Euro oder 80 000 Euro fließen in den Umbau des Hofes, der aber Tochter und Schweigersohn gehört. Somit keine Erbmasse der Eltern ist.

    Die gerechte Lösung ist die Teilung der 100 000 Euro und jedem Kind 50 000 Euro schenken. Die Tochter kann es in den Hof stecken, der Sohn möglicherweise der Schwester per Darlehensvertrag leihen.

    Leider fallen auch für Verträge der bAv vor 2004 Beiträge für KV und PV an, wenn der AG der Versicherungsnehmer war. Leider 2004 so gesetzlich geregelt, um Geld in die klammen Krankenkassen zu spülen. Bestandsschutz wurde ausdrücklich ausgehebelt.

    Nach zahlreichen Klagen hat das Bundesverfassungsgericht dies leider bestätigt. Ausnahmen sind nur die Zeiträume der bAv, in der der AN auch Versicherungsnehmer war.

    Seit 1. Januar 2020 gibt es nach weiteren Klagen einen monatlichen Freibetrag, der in 2021 nun164,50 Euro beträgt. Dies aber nur für die KV, nicht für die PV. Gibt es weitere betriebliche Renten, oder Direktauszahlungen, werden diese aufaddiert.

    Da die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge mit AG gestartet wurde, läßt sie sich nicht kündigen, auch nicht bei eigener Weiterführung. Möglich wäre ein Beitragsfreistellung. Warum auszahlen lassen, der Garantiezins dürfte aus 1993 doch noch sehr hoch sein. Besser als heutige Verträge.

    Eine Doppelverbeitragung fällt für den Anteil ab 2000 nicht an, da ab dem Zeitpunkt kein AG mehr im Vertrag war. Für die Einzahlungen und Erträge ab 2000 fallen keine KV und PV an (Urteil Bundesverfassungsgericht).

    Das mit dem Hausrat ist nicht ganz richtig. Sicherlich kann man zwei Verträge weiterführen, jedoch kann man auch einen Vertrag in der Summe erhöhen (nach Zusammenzug mehr Möbel im gemeinsamen Haushalt). Habe ich selbst so nach dem Einzug meiner Freundin gemacht. Gab keine Probleme.

    Kopie aus oberem Link:

    Der Begriff „im Haushalt“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht.

    Ein Testament kann handschriftlich verfügt und im Haus hinterlegt sein. Es muss kein Notar eingeschaltet werden.

    Ruf doch einfach bei der Schwester an und frag nach einem Testament. Besser ist es allerdings auch trotz Corona sich blicken zu lassen und nach der Mutter zu sehen. So teilst Du allen in der alten Heimat die Wertschetzung Deiner Mutter mit. Dann lassen sich im Gegenüber mit der Schwester viele Dinge leichter klären.

    Die Schwester hat Recht, 3000 Euro für einen Demenz-Pflegeplatz sind sogar noch günstig. Und es stimmt, dass das Haus verkauft werden muss, wenn die Rente für die Pflegekosten nicht reicht. Hier achtet schon das Sozialamt drauf.

    Ich pflichte Galileo bei.

    Abzuklären ist, ob es ein Testament und welches Testament es gibt.

    Besteht ein sog. Berliner Testament, erbt die Frau alles vom Mann. Die Kinder erben erst nach dem Tod der Mutter.

    Ist das nicht der Fall, erbt die Frau die Hälfte (Zugewinngemeinschaft) und die 2 Kinder jeweils die Hälfte der anderen Hälfte. Es bildet sich eine Erbengemeinschaft, die einen Hausverkauf gemeinsam regeln muss.

    Bei der Demenz der Mutter ist eine Betreuung angeraten. Die kann durch eine Vorsorgevollmacht mit der Tochter vielleicht schon geregelt sein, sonst ist ein Betreuer zu bestellen.

    Grundsätzlich wird die Mutter wohl eines Tages ins Pflegeheim gehen. In dem Fall könnte das Haus verkauft werden müssen, wenn die Rente der Mutter für die Kosten nicht ausreichen sollte. Hier fordert der Sozialträger dann das fehlende Geld durch den Verkauf des Hauses ein. Die fehlenden Kosten können allerdings auch von den Kindern freiwillig übernommen werden.

    Da es ja um die Versorgung der Mutter geht, ist der Gedanke der Schwester nicht schlecht, den Erlös aus dem Hausverkauf für die Unterkunft der Mutter einzusetzen. So hat man die Entscheidung noch selbst in der Hand.

    Dies bedeutet allerdings den Willen zu einer gemeinsamen Lösung. Meine Empfehlung: Sich an einen Tisch setzen, miteinander reden und dabei nicht nur das Erbe im Blick zu haben.

    Ich würde Variante 2 nutzen.

    Die Sparkasse wird den Sparvertrag sicherlich bald kündigen, wie andere Banken es bereits machen. Wenn ein Familienkredit möglich ist, dies schriftlich tun und weiterbauen. Kann ja zwischendurch immer mal mehr getilgt werden.

    Löschung im Grundbuch wird die Bank nicht mitspielen, da ja der 50.000 Kredit noch getilgt wird.