Beiträge von d90

    Wenn die entsprechenden Sachverhalte gegeben sind, muß man diese ankreuzen. Wenn nicht, dann nicht.

    Woher soll ein Forist ahnen können, ob Du kirchensteuerpflichtig bist oder nicht? Du selbst solltest das allerdings wissen. Und ob Du mit Deinem Kleingewerbe sozialversicherungpflichtig bist, solltest Du auch selber wissen.

    Exakt das ist doch die Frage.

    Person A leistet ja Sozialabgaben - indem der Gewerbeüberschuss zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und darauf im Rahmen der Steuererklärung Sozialabgaben berechnet werden. Explizit fürs Gewerbe gibt es - in diesem Fall - keine (weiteren) Sozialabgaben.

    Bezieht sich die Frage aufs Gesamteinkommen oder explizit und ausschließlich aufs Gewerbe? Alles weitere kann Person A dann sicher für sich beantworten. :)

    Hi allerseits,

    ich habe eine Frage zum Elterngeld-Antrag in Hamburg (Formular 2025, Seite 15, Abschnitt 7.b: "Mussten Sie im Bemessungszeitraum Kirchensteuern oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen?").

    • Person A ist sozialversicherungspflichtig angestellt und hat daneben ein Kleingewerbe.
    • Jährlich wird eine EÜR erstellt, der Überschuss bzw. Verlust geht in die Einkommensteuererklärung.
    • Über das Gewerbe selbst werden keine Sozialversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer direkt abgeführt, weil die Beiträge über das Angestelltenverhältnis laufen und Kirchensteuer über den Einkommensteuerbescheid auf das Gesamteinkommen berechnet wird.

    Jetzt die Frage: Muss man die Felder bei 7.b ankreuzen oder nicht?

    Vielen Dank!

    Vielen Dank, Meins23 für die ausführlichen Erklärungen! Ich habe auch parallel noch etwas weiterrecherchiert.

    Mit dem Ergebnis, dass ein Pflichtversicherter in der Elternzeit bei ruhendem Arbeitsverhältnis weiter pflichtversichert bleibt, nur eben beitragsfrei gestellt wird. Und es beim freiwillig Versicherten dann darauf ankommt, ob die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Wenn nein, dann muss man selbst Beiträge zahlen. Wenn ja, dann wird die eigene Versicherung ebenfalls beitragsfrei gestellt - man muss also nichts wechseln, falls man bei unterschiedlichen Krankenkassen ist.

    Mein Eindruck ist, dass die Beitragsfreiheit von Partner 2 (bzw. dir) wohl daran festzumachen ist, dass die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt sind - deswegen werden sie, wie auch in deinem Fall, von der Krankenversicherung abgefragt. Ein ggf. anteiliger Monat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist hier wohl nicht ausschlaggebend. Aber das Ergebnis ist das gleiche: Beitragsfreiheit.

    Im Zweifel einfach mal bei der KV anfragen, wie das genau aussieht.

    Genauso mache ich es nochmal - und es sei auch Mitlesern so empfohlen. :) Auch bei mir: Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit! Jeder Fall ist anders, Regelungen können sich über die Zeit verändern.

    Nochmals vielen Dank!

    Wieso ist Partner 2 freiwillig versichert?

    Weil das Einkommen über der entsprechenden Grenze liegt.

    Zitat

    Sind die Partner auch verheiratet?

    Ja, sind sie. :)

    Zitat

    Danach stellt sich noch die Frage, wie genau die Elternzeit gelegen ist. Wird nur jeweils 1 Monat von einem der Elternteile genommen? Und an welchem Tag ist das Kind geboren, weil der Monatserste ist ein ziemlich unglückliches Datum für das Elterngeld.

    Die unterschiedlichen Abschnitte sind oben genannt und 1-4 Monate lang. Das Kind wird noch geboren, insofern unklar. Was würde das in beiden Szenarien bedeuten?

    Vielen Dank!

    Hi allerseits,

    Situation: Partner 1 ist gesetzlich pflichtversichert. Partner 2 ist freiwillig gesetzlich versichert - beide bei der gleichen Krankenkasse. Sie erwarten Nachwuchs und gehen in Elternzeit. Meine Frage ist nun, wann Partner 2 sich selbst versichern muss (selbst Beiträge zahlen) - und wann Beitragsfreiheit gilt, z.B. durch die Aufnahme in der Familienversicherung von Partner 1.

    Muss Partner 2 in folgenden Konstellationen Krankenkassenbeiträge zahlen?

    • Partner 1 = Mutterschutz (Mutterschutzgeld), Partner 2 = Elternzeit (Basiselterngeld) - jeweils ohne weiteres Einkommen.
    • Partner 1 = Elternzeit (Elterngeld Plus), Partner 2 = Elternzeit (Basiselterngeld) - jeweils ohne weiteres Einkommen.
    • Partner 1 = keine Elternzeit, normale nicht-selbstständige Arbeit, Partner 2 = Elternzeit (Elterngeld Plus) ohne weiteres Einkommen.

    Und, Bonusfrage: Bei Kündigung/Jobwechsel ist man einen Monat nachversichert. Gilt das auch für eine einmonatige Elternzeit, sodass keine Beiträge gezahlt oder ein Wechsel in die Familienversicherung vorgenommen werden muss?

    Vielen Dank!

    Wow, vielen Dank Meins23 für deine ausführlichen und informativen Ausführungen! Vielen Dank für deine Zeit und Mühe!

    Ich verstehe nun, warum man im Beispiel die Monate Dezember bis November berücksichtigen müsste, sofern nicht noch Krankheit oder andere Fälle die Berechnung verändern.

    Du schreibst, dass man dann April einen Steuerklassenwechsel für Mai beantragen müsste. Mai bis November = 7 Monate und damit auf jeden Fall > 50%. Es gibt allerdings noch eine Ergänzung, die auch Finanztip erwähnt:

    Gleiche Anzahl von Monaten - Lässt sich in den zwölf Monaten vor der Geburt keine Steuerklasse feststellen, die überwiegend galt, weil Du jeweils sechs Monate in Steuerklasse 3 und 5 warst, dann zählt für die Berechnung des Elterngelds die jüngste Steuerklasse.

    Leider zitiert Finanztip hier nicht den konkreten Paragraphen. Hier wird es aber auch so ausgeführt: https://familienportal.de/familienportal…lt-habe--124670.

    Das heißt, auch eine Beantragung im Mai für Juni dürfte hier noch ausreichend sein (dann 6 Monate, d.h. letzte Steuerklasse wird übernommen) - oder übersehe ich hier etwas?

    Vielen Dank!

    Hallo allerseits,

    ich habe eine Frage zur Wechsel zwischen den Steuerklassen 3 und 5 zur Optimierung des Elterngeldes (siehe https://www.finanztip.de/elterngeld/ - Abschnitt 4 - Tipp 2). Und war: Wie berechnet man den Zeitpunkt des spätesten Wechsels?

    Folgende Beispieldaten:

    - Errechneter Stichtag: 20. Januar

    - Daraus abgeleiteter Mutterschutz: 9. Dezember

    Wie werden die 12 Monate davor berechnet? Januar bis Dezember? Dezember bis November? Oder tagesgenau, z.B. 10. Januar bis 09. Dezember?

    Oft wird dann davon gesprochen, dass man mindestens 7 der 12 Monate (also die Mehrheit) in der entsprechenden Steuerklasse sein müsste, damit diese bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung findet. Wenn ich es korrekt verstehe, dürften aber auch 6 Monate ausreichen (Patt der Steuerklassen), da dann die letzte Steuerklasse berücksichtigt wird.

    So - und nun die Masterfrage: In welchem Monat muss man den Steuerklassenwechsel mit diesen Beispieldaten nun beantragen, damit man von Steuervorteil noch profitiert? Was ist sozusagen die Deadline?

    Und - Bonusfrage: Es steht ja immer wieder im Raum, dass Steuerklasse 3 und 5 abgeschafft werden. Abschließend beschlossen ist dies - Stand heute - nicht. Und jüngst habe ich ein Interview mit Herrn Lindner gelesen, das andeutete, dass selbst nach einer Entscheidung eine relativ lange Vorlaufzeit gelten dürfte, weil die Länder (und deren IT) die Änderungen erst umsetzen muss. Was meint ihr, lohnt sich der Wechsel Stand heute noch - oder ist das verschenkter Aufwand, wenn eine gesetzgeberische Änderung unmittelbar vorstehen könnte?

    Vielen Dank!

    Es ist doch interessant zu sehen, dass es scheinbar kein einheitliches Verfahren dafür gibt. ING sagt: Zeile 10 (https://www.ing.de/binaries//cont…inigung-2019-03). WISO rechnet: Zeile 12. Mein Steuertool meckert bei Zeile 12, dass dort nur etwas eingetragen werden kann, wenn bei der Bank im abgelaufenen Jahr die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragt wurde. Ich habe auch schon gelesen, dass die Anlage KAP-INV verwendet wurde.

    Für die Fall, dass die Kapitalerträge höher sind, scheint der Fall klar (von Zeile 7 abziehen/korrigieren und fertig) - aber wehe sie liegen darunter, dann scheint es viele Möglichkeiten zu geben. ;)

    Ich verstehe das Wort "Alterträge" nicht, Altbestände wären die steuerfreien von vor 2008.

    Konkret habe ich folgendes gemacht:

    ca. 50 € Zinserträge

    dagegen 1000 € in die Zeile aus dem Screenshot oben.

    Führte zu ca. 950 € in der Zeile 12.

    Sorry, mit "Alterträge" meinte ich die Zeile aus dem Screenshot.

    In deiner Beispielrechnung blieb Zeile 7 dann leer bzw. enthielt null Euro, oder?

    Ich habe es mal in meinem Wiso kurz eingegeben: Wiso zieht den unteren Betrag vom oberen Betrag ab und trägt nur das Ergebnis in die Zeile 7 ein. Eine KAP-INV wird nicht angelegt.

    Dürfte ich nochmal nach dem Wiso-Verhalten fragen - zum direkten Vergleich?

    Wie rechnet Wiso den Fall, wenn die Kapitalerträge (Zeile 7) geringer sind als die Alt-Anteile-Position - sich also ein negativer Wert ergibt. Wird dann trotzdem ein negativer Betrag in Zeile 7 eingetragen - oder werden die Werte dann in andere Zeilen eingetragen, z.B. Zeile 10 - "In Zeile 7 enthaltene Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile"?

    So wird es z.B. hier erklärt: https://www.ing.de/binaries//cont…inigung-2019-03 - Nr. 16.

    Vielen Dank!

    Bin leider mit der Anlage nicht im Detail vertraut. Buchhalterisch wäre es ein Abgang und im Normalfall sollte es da eine Möglichkeit geben, diesen Abgang einzutragen.

    Achtung im Normalfall bucht man aber einen Abgang nur nach Verschrottung oder Verkauf. Ich würde das nicht machen, wenn das Teil nur in den Keller geräumt wurde.

    In der Anlage steht nur diese eine Position mit vorher/nachher 1 Euro. Wenn es in den Keller geräumt wurde - muss dieses 1-Euro-Prinzip dann nicht weitergeführt werden? Oder kann ich die AVEÜR einfach weglassen ab kommender Steuererklärung?

    Danke!

    Hallo allerseits,

    der Steuerberater hat im letzten Jahr für mein nebenberufliches Gewerbe eine AVEÜR erstellt, da ich noch ein "bewegliches Wirtschaftsgut" hatte, das mit 1 Euro verbucht war:

    Buchwert 1.1.: 1 Euro

    Buchwert 31.1.: 1 Euro

    Nach meinem Verständnis blieb die Abschreibung dort stehen, da das Gerät zwar eigentlich abgeschrieben ist, aber doch noch in Benutzung war. Das hat sich nun geändert - das Gerät ist aussortiert und nicht mehr in Benutzung.

    Alle anderen Felder der AVEÜR sind leer.

    Nun steht die nächste Steuererklärung an: Kann ich die Anlage AVEÜR damit einfach zukünftig weglassen oder muss ich den 1 Euro noch irgendwie "ausbuchen" in der folgenden Steuererklärung? Wenn ja, wie mache ich das am einfachsten?

    Vielen Dank!

    Hallo allerseits,

    vielen Dank für die Antworten!

    Immer angeben. Gerade Reichtümer.

    Es geht hier echt um Krümelbeträge. Ich habe in meiner Recherche schon rausgefunden, dass das Ergebnis wohl auch davon abhängt, wie und ob man ausländische Erträge in den jeweiligen Jahren schon berücksichtigt hat. 2015 und 2017 finde ich in den Steuerbescheinigungen z.B. das:

    Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer:

    4,36 Euro (2015) & 5,94 Euro (2017) usw.

    Die Steuererklärung hat damals ein Steuerberater erstellt - ohne die Anlage KAP (oder KAP-INV) einzureichen. Die inländischen Kapitalerträge waren auch gut durch den Pauschbetrag abgedeckt. Da es sich um einen Altlasten-Fonds handelte, der mittlerweile aufgelöst ist, und wir hier über Krümelbeträge sprechen, würde ich im Zweifel lieber zweimal versteuern als gar nicht - und das Thema dann (Stichwort: Optimierung von Lebenszeit) zu den Akten legen.

    Wie kann ich das machen, wenn ich auf Nummer sicher gehen will?

    Ich habe es mal in meinem Wiso kurz eingegeben..

    Wie hast du es in Wiso hinterlegt? Ich nutze zwar Smartsteuer, aber vielleicht erkenne ich die betreffenden Felder dann wieder. Sonst ist die Zuordnung ja so schön einfach, da die Zeile der KAP immer mit angegeben wird - bei der 49,21 Euro Position leider nicht. :(

    Vielen Dank!