Beiträge von Papavermohn

    Hallo,

    Bei mir lief es ähnlich wie bei N.B.H. In 2019 sollte zunächst eine Deckung über RSV angefragt werden, die das auf meine Anfrage schon abgelehnt hatte, und das angeblich auch gegenüber Gansel ablehnte. Außerdem stand eine - für mich risikolose- Finanzierung der Klagen durch einen Prozessfinanzierer im Raum. Dies kam nicht zustande. Eine Tätigkeit von Gansel für mich darüber hinaus gab es meines Wissens nicht. Ende April kam per Mail eine Rechnung, datiert auf Januar 2025 (die ich nicht erhalten habe). Heute wurde „freundlich“ daran erinnert.

    X/

    Die Meldeadresse ist nämlich nicht entscheidend für den Entlastungsbetrag. Maßgeblich ist, ob das Kind zum Haushalt der alleinerziehenden Person gehört – also wirtschaftlich eingebunden ist und regelmäßig zuhause lebt (Übernachtungen am Wochenende/Ferien, Wäsche, finanzielle Versorgung usw.).

    Auch wenn ein studierendes Kind am Studienort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann die Haushaltszugehörigkeit zum Elternteil weiterhin bestehen. Das ist durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gedeckt. Entscheidend ist die tatsächliche Lebensführung, nicht die melderechtliche Anmeldung.
    Vielen Dank für Deine Antwort. Die Lebensführung hat auch Aufenthalte zuhause in den Ferien usw. umfasst. Zum Wäschewaschen fährt man eher nicht 400 km. Aber für den Entlastungsbetrag sollte doch vor allem die finanzielle Versorgung ausschlaggebend sein.
    Kannst Du mir einen Hinweis zu der Rechtsprechung geben?

    Ich bin Witwe und komme für den Unterhalt meiner beiden Kinder abgesehen von einer Halbwaisenrente allein auf. Sohn studiert und wohnt zuhause, aber es gibt kein Kindergeld mehr. Für die Tochter habe ich 2021 Kindergeld bezogen. Sie studiert auswärts, ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei mir besteht auch kein Nebenwohnsitz, da Zweitwohnungssteuer droht. Ich habe erst kürzlich die Steuererklärung abgegeben (mit check24) und angegeben, sie sei in meinem Haushalt gemeldet, weil sonst der Entlastungsbetrag in der Software schon rausgefallen wäre. Im Bescheid werden mir 334 € Entlastungsbetrag gewährt. In den Erläuterungen zur Festsetzung kein Wort zu dem Thema.
    Nun habe ich gelesen, dass sich die Haushaltszugehörigkeit auch anders als über den gemeldeten Wohnsitz belegen lässt.
    Hat da jemand Erfahrungen?

    Ich finde es skurril, dass dieser Entlastungsbetrag gewährt werden würde, wenn das Kind am Heimatort studieren und zuhause wohnen könnte, was ja weniger Kosten mit sich bringt als ein WG-Zimmer auswärts.

    Hallo Team,

    Ich wollte dem Beispiel von “Paul” im NL vom 11.06.21 folgen und meine UniProfiRente klassisch auf UniProfiRente select wechseln. Laut Artikel sollte dies zu Kosten von 50 EUR möglich sein und außer dem erhöhten Garantiewert auch eine Kostenersparnis bringen. Bei der Volksbank erfuhr ich, dass bei der Umstellung von Uniglobal Vorsorge zu UniGlobal II A bzw. UniEuroRenta zu UniVorsorge 1-7 ASP zusätzlich der halbe Ausgabeaufschlag anfällt, also 2,5 % beim Aktienfonds und 1,5 % bei der Sicherungskomponente. In der Produktinfo steht allerdings, dass der Ausgabeaufschlag für Einzahlungen abhängig von der Restlaufzeit der verbleibenden Ansparphase sei (bei < 3 Jahren 0%). Gilt das nicht bei der Umstellung? (Die Bank hat bei Union Investment angerufen.)

    Worauf beruht die für “Paul” berechnete Kostenersparnis?

    Ich habe von dem Wechsel wegen des Ausgabeaufschlags zunächst Abstand genommen und würde mich über eine schnelle Antwort freuen, da die Möglichkeit nur bis zum 30.06. Besteht.

    Danke!Produkt Info select II.pdf